Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. April 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, „130 Abs 1, Abs 2 und Abs 3“, 15; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 7. Oktober 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. Juli 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. Dezember 2026 erfüllt sein (ON 2, 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag unter Hinweis auf die Modalitäten der der haftbegründenden Verurteilung zugrunde liegenden Taten (mehrere Einbrüche in Wohnstätten) aus spezialpräventiven Gründen ab. Bei realistischer Betrachtung sei auch nicht zu erwarten, dass die bisher nicht eingetretene Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, durch Weisungen oder „neuerliche“ Anordnung der Bewährungshilfe erreicht werden könne. Eine Anhörung des Strafgefangenen sei nicht erforderlich gewesen, weil unter Bedachtnahme auf die vorangestellten Ausführungen (positive Stellungnahme der Anstaltsleitung; ablehnende Äußerung der Staatsanwaltschaft; Antragsbegründung des Strafgefangenen) nicht erkennbar sei, dass diese geeignet wäre, ein anderes Ergebnis zu erbringen (BS 2).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13.1), die im spruchgemäßen Umfang berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls durch Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff).
Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG). Weiters hat es den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche zur Frage der bedingten Entlassung erst vor Kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist (OLG Wien AZ 30 Bs 111/26g, 18 Bs 304/22w). Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss anzuführen ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 ff).
Auf Basis des im Verfahren gewonnenen Sachverhaltssubstrats hat das Vollzugsgericht eine den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Entscheidung gerecht werdende (siehe dazu 12 Os 79/24w; RIS-Justiz RS0132725), ausführlich begründete Entscheidung zu treffen.
Bereits die vom Erstgericht für die Abstandnahme von einer (erstmaligen) Anhörung des eine längere Freiheitsstrafe im Erstvollzug verbüßenden Strafgefangenen angeführte Begründung vermag das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der grundlegend zwingend normierten und nach dem konkreten Fall auch indizierten Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Nicht nur, dass sich die Anstaltsleitung der Justizanstalt Korneuburg durchwegs positiv über den Verlauf des Strafvollzugs äußerte (Anhaltung in der Freigängerabteilung seit 28. November 2025; durchgängige Beschäftigung; beanstandungslose Absolvierung zahlreicher Ausgänge) und eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen befürwortete (ON 2, 2), war A* – wie in der Beschwerde zutreffend betont – von Anbeginn schuldeinsichtig und bereit, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren (umfassendes, teils überschießendes reumütiges Geständnis ON 13.2). In seinem Antrag legte er auch seine Perspektive für ein künftig straffreies Leben dar (ON 3, 3; siehe dazu auch die Arbeitsplatzzusage ON 8).
Gänzlich offen bleibt, warum mit Blick auf das zwischenzeitig mehr als ein Jahr verspürte Haftübel und die vom Strafgefangenen bekundete Bereitschaft, sich an gerichtliche Auflagen und Weisungen zu halten (ON 3, 3), eine Minimierung des – aufgrund der zahlreichen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bzw zwei Mittätern verübten Tathandlungen und der tristen finanziellen Situation des Strafgefangenen durchaus nicht von der Hand zu weisenden - Rückfallrisikos durch die (entgegen der Annahme des Erstgerichts bisher nicht erfolgte) Beigebung einer Unterstützung durch einen Bewährungshelfer oder die Anordnung sonstiger begleitender Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
Da eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Basis der vorliegenden, teilweise vom Erstgericht nicht nachvollziehbar gewürdigten Sachverhaltsannahmen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde des A* aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, ausführlich begründete Entscheidung nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage im Wege einer Anhörung des Beschwerdeführers aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden