Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegenvorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. März 2026, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das errechnete Strafende ist der 15. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 15. März 2026 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 25. Juni 2026 verbüßt sein.
Das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Jänner 2026, GZ **-14, den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. Jänner 2026 zu AZ 23 Bs 44/26b nicht Folge gegeben.
Mit – an das Bundesministerium (für Justiz) gerichtetem - Schreiben vom 26. Jänner 2026 beantragte er (abermals) ein Vorgehen nach § 133a StVG (ON 2.3/2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 25. Juni 2026 damit begründend ab, dass er nach seiner Abschiebung in sein Heimatland am 6. Mai 2025 eine rechtskräftige Ausweisung missachtet habe, daher nicht von der Beachtung eines über ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 18 S 1) und zu ON 19 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (hier:) Aufenthaltsverbotes maßgebliche Norm (§ 133a StVG), die Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4), die Erklärung des Strafgefangenen (ON 10) und den hier relevanten Bescheid, mit welchem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 10), zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
Der slowakischen ECRIS-Auskunft (ON 12) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene nicht nur sieben Verurteilungen in der Slowakei (zuletzt im November 2022 wegen Diebstahls, 8. Eintrag), sondern auch eine in Deutschland (aus dem Jahre 2016 wegen Räuberischer Erpressung) aufweist. Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der in der Slowakei wohnhafte A* im Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2025 gewerbsmäßig alleine oder mit einem bzw. zwei Mittätern sieben Einbrüche und einen Fahrraddiebstahl verübt hat (ON 15).
Wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, besteht gegen A* eine rechtskräftige, von ihm indes vehement missachtete Ausweisung und kehrte er nach seiner letzten Abschiebung in sein Heimatland am 6. Mai 2025 spätestens nach neun Tagen, nämlich am 15. Mai 2025 nach Österreich zurück, um abermals einen Diebstahl zu begehen (vgl. ON 14 S 2; ON 15: Urteilsfaktum I./A./1./iv./).
Da es sich beim Strafgefangenen sohin augenscheinlich um einen Kriminaltouristen mit Affinität zuletzt für Österreich handelt, ist der behauptete Ausreisewille vor dem Hintergrund der bereits in der Vergangenheit vehementen Missachtung einer rechtskräftigen Ausweisung nicht glaubhaft, vielmehr davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals (rasch) gegen das nun bestehende, für die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot verstoßen wird. An diesem Kalkül vermag seine Bekundung, seinen Vaterpflichten nachkommen, sich selbstverständlich an das ihm auferlegte Aufenthaltsverbot halten und keinesfalls wieder straffällig werden zu wollen, nichts zu ändern.
Damit liegt die (unabdingbaren) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor und entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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