Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Jänner 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Das errechnete Strafende ist der 15. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 15. März 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit am 25. Juni 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 15 S 1) und zu ON 16 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen (hier:) Aufenthaltsverbotes maßgebliche Norm (§ 133a StVG), die Äußerung der Staatsanwaltschaft und den hier relevanten rechtskräftigen Bescheid, mit welchem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wenngleich sich der Strafgefangene bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich auf eigene Kosten nachzukommen (ON 6), und auch keine seiner Ausreise entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind (ON 10), erweist sich das erstrichterliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen (hier:) Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, als zutreffend.
Der slowakischen ECRIS-Auskunft ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene nicht nur sieben Verurteilungen in der Slowakei (zuletzt im November 2022 wegen Diebstahls), sondern auch eine in Deutschland (im Jahre 2016 unter anderem wegen Räuberischer Erpressung) aufweist. Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der – laut eigener Bekundung mit seinen drei Töchtern in **/Slowakei wohnhafte (vgl. ON 2) – A* im Zeitraum Mai 2023 bis Mai 2025 gewerbsmäßig alleine oder mit einem bzw. zwei Mittätern sieben Einbrüche und einen Fahrraddiebstahl verübte.
Unter Berücksichtigung, dass es sich bei ihm offenkundig um einen Kriminaltouristen handelt, heben sich die von A* wiederholt begangenen Taten aus der Sicht der Allgemeinheit auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleitumständen strafbaren Verhaltens ab. Angesichts des weit verbreiteten Missstands des sogenannten Kriminaltourismus bedarf es im Hinblick auf die Schwere der Tat daher ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um Eigentumsdelinquenz durch im Ausland bereits vorbestrafte Personen mit der entsprechenden Abschreckung zu begegnen. Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts erschüttern und dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Strafgefangenen in ähnlicher persönlicher und finanzieller Situation mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde, als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug. Es bedarf daher zufolge der Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass sich der angefochtene Beschluss ausschließlich auf generalpräventive Gründe beziehe, sich hier seit 1. Jänner 2026 aber etwas verändert habe, spricht er die (hier nicht relevante) Novellierung der bedingten Entlassung nach § 46 StGB an.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde in Erfolg zu versagen war.
Rückverweise