Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vor-sitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Rechtsanwalt, **, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 128.346,31 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 118.659,11) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.2.2026, **-59, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.383,98 (darin enthalten EUR 397,33 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Für diese Tätigkeit hat er mit der Beklagten einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen.
Mit Klage vom 20.11.2024 begehrte der Kläger zuletzt EUR 128.346,31 (ON 24, S 9) s.A. (samt diverser Eventualbegehren) sowie die Feststellung, dass „die Beklagte dem Kläger für das Verfahren C* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Klage des D*) Deckung für die Kosten der Abwehr aus der Polizze Nr. ** zu gewähren hat, einschließlich aller Exekutionsverfahren (Derzeit beim Bezirksgericht Josefstadt zu **, ** sowie beim Bezirksgericht Graz-Ost ** und Graz West zu **), und im Falle des Unterliegens des Klägers die dem D* (oder Rechtsnachfolger) zuerkannten Ansprüche samt Zinsen und Kosten zu bezahlen hat.“
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in einem Haftpflichtprozess, AZ C* des LGZ Wien, einem ehemaligen Mandanten unterlegen. Für die daraus erwachsene Titelschuld sowie die Kosten (auch der danach vom Mandanten eingeleiteten Exekutionsverfahren) habe ihm die Beklagte Deckung zu gewähren.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, sie sei aus verschiedenen Gründen leistungsfrei. Das Zahlungsbegehren sei zudem weitgehend unschlüssig und unbestimmt.
Mit Urteil vom 31.12.2025, den Parteien zugestellt am 2.1.2026, gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 6.490,20 samt Zinsen sowie dem Feststellungsbegehren mit der Modifikation statt, dass „die Beklagte Partei dem Kläger für das Verfahren C* vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Klage des D*) Deckung für die Kosten der Abwehr aus der Polizze Nr. ** zu gewähren hat, einschließlich aller Exekutionsverfahren, und im Falle des Unterliegens des Klägers die dem D* (oder Rechtsnachfolger) zuerkannten Ansprüche samt Zinsen und Kosten zu bezahlen hat, soweit über diese nicht bereits mit Leistungsurteil (insb. Punkte 1 und 2 dieses Urteils) abgesprochen ist.“
„Die [im Konjunktiv angeführten] Mehrbegehren“ wies es ab, wobei die Sentenz „wird abgewiesen“ im ursprünglichen Urteil irrtümlich ausgelassen wurde. Das Erstgericht berichtigte dies mit den Parteien am 8.1.2026 zugestelltem Beschluss, wobei es zusätzlich ein Klammerzitat in den Urteilsgründen von „(PV Kl)“ auf „(PV Kl, ON 30.2, 10 ff)“ ergänzte.
Am 4.2.2026 erhob der Kläger dagegen Berufung, die das Erstgericht mit Beschluss vom 12.2.2026 (ON 59) zurückwies. Die Berufungsfrist habe am 3.2.2026 geendet. Die Berichtigung habe den Fristenlauf unberührt gelassen, weil auch ohne Berichtigung kein Zweifel über den wirklichen Inhalt der Entscheidung habe aufkommen können.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Berufungsfrist, wenn das Urteil während der winterlichen Fristenhemmung des § 222 Abs 1 ZPO zugestellt wurde, am 7. Jänner um 0:00 Uhr und endet nach 28 Tagen am 3. Februar um 24:00 Uhr (RS0036496 [T5]; 2 Ob 49/23d [Rn 2]; 9 Ob 8/21y [Rn 3]; 1 Ob 122/14v; 1 Ob 255/12z; Kolmasch, Fristenhemmung im Winter, Zak 2025, 378 [379]). Es besteht keine Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach der Fristenhemmung als den Tag der Zustellung zu behandeln (RS0036272).
Das Erstgericht hat diese Rechtsprechung beachtet und die erst am 4.2.2026 eingebrachte Berufung gegen das am 2.1.2026 zugestellte Urteil zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Die Ausführungen des Rekurswerbers geben keinen Anlass, von dieser ständigen und gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofs abzuweichen. Insbesondere sein Verweis auf die Entscheidung 1 Ob 163/24p trägt das gewünschte Ergebnis nicht: Abgesehen davon, dass es dort um eine Zustellung während der sommerlichen Fristenhemmung ging, rechnet auch diese Entscheidung mit 28 Tagen, beginnend am 18.8.2024. Die Frist endete dort nur deswegen am 16.9.2024, weil der 14.9.2024 ein Samstag war (§ 126 Abs 2 ZPO). Dass der im Jahr 1983 angelegte Stammrechtssatz zu RS0036496 auf 22. September lautet, findet seine Begründung darin, dass die Sommergerichtsferien damals noch bis 25. August liefen. Für den vorliegenden Fall ist daraus nichts zu gewinnen.
2.Wird ein Urteil während laufender Rechtsmittelfrist berichtigt, beginnt die Frist grundsätzlich mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu zu laufen (RS0041797). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte (RS0041797 [T1], [T36]) oder die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert hat (RS0041797 [T4]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Teile des Spruchs berichtigt (vgl 8 Ob 54/08m) oder um eine eindeutig gewollte, aber versehentlich unterbliebene Abweisung eines Begehrens(teils) ergänzt werden (vgl 9 Ob 123/06p).
2.1Das Erstgericht hat zwar vergessen, Spruchpunkt 2. seines Urteils mit der Wortfolge „werden abgewiesen“ zu beenden. Für den Kläger konnte dessen ungeachtet aber kein Zweifel an einem entsprechenden Entscheidungswillen des Erstgerichts (vgl RS0041797 [T45]) bestehen. Der Spruchpunkt beginnt mit „Die Mehrbegehren“ und referiert diese im Konjunktiv, womit in ständiger gerichtlicher Praxis eine Abweisung eingeleitet und zum Ausdruck gebracht wird. Darüber hinaus behandelt der Spruchpunkt auch die Eventualbegehren des Klägers, was zwingend die Abweisung seines Haupt(mehr)begehrens zur Voraussetzung hatte (RS0037585). Letztlich kann nach der Begründung des Erstgerichts, dieser Begehrensteil und die Mehrzahl der Eventualbegehren seien wegen Unschlüssigkeit „abzuweisen“ (US 20), und der Kostenentscheidung, die ein Obsiegen des Klägers mit nur 1/8 des Streitwerts annimmt (US 20) nicht ernsthaft zweifelhaft gewesen sein, dass ein entsprechender Entscheidungswille des Erstgerichts gegeben war.
2.2 Die Berichtigung des Spruchs setzte demnach keine neue Berufungsfrist in Gang. Das gilt gleichermaßen für den Einschub der Fundstelle der Parteiaussage des Klägers in den Entscheidungsgründen. Abgesehen davon, dass die Angabe einer (genauen) Fundstelle einer Aussage zwar für das Rechtsmittelgericht hilfreich, für eine schlüssige Beweiswürdigung aber nicht unbedingt erforderlich ist, war der Kläger durch die damit begründete Feststellung (wonach er bestimmte Zahlungen für Vorschüsse gehalten und als solche verbucht habe) auch nicht belastet. Weshalb er vorgehabt haben will, diese Feststellung wegen mangelhafter Begründung anzufechten, erschließt sich nicht.
3. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl 3 Ob 160/15y [Pkt 2 mwN]).
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