9Ob8/21y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** P*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Dr. ***** M*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wegen 57.753,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Dezember 2020, GZ 2 R 109/20x-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem (gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigten) Kläger am 24. 12. 2020 zugestellt. Seine dagegen gerichtete außerordentliche Revision wurde am 4. 2. 2021 zur Post gegeben und langte am 5. 2. 2021 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 505 Abs 2 erster Satz ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. Gemäß § 222 Abs 1 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 werden unter anderem die Notfristen im Revisionsverfahren zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. Die Verwendung der Präposition „zwischen“ in § 222 Abs 1 ZPO schließt ein Verständnis dahin, dass von dieser Formulierung auch der Anfangs- und Endtermin umfasst ist, keineswegs aus. Der 24. Dezember und der 6. Jänner sind daher jeweils mitzuzählen (s RS0127140; 1 Ob 255/12z).
[3] Wird das Urteil – wie hier – zwischen 24. Dezember und 6. Jänner zugestellt und handelt es sich um keinen Fall des § 222 Abs 2 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, beginnt die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 7. Jänner um 00:00 Uhr und endet am 3. Februar um 24:00 Uhr (RS0036496 [T5]). Es besteht keine Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien als den Tag der Zustellung zu behandeln (RS0036272; zuletzt 3 Ob 228/18b mwN).
[4] Da die vierwöchige Revisionsfrist daher am Mittwoch , den 3. 2. 2021, endete, ist die am 4. 2. 2021 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Klägers verspätet. Sie ist zurückzuweisen.