Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die STADLER PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited („C*“) , **, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die andreewitch&partner rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* E* Sárl , **, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 47.895,28 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9.10.2025, **-30, 33 (berichtigt mit Beschluss vom 20.10.2025) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.088,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.705,72 (darin EUR 617,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Nebenintervenientin ist Herausgeberin des jährlich in einer neuen Version veröffentlichten Fußball-Simulationsspiels „F*“ (seit 2023: „D* **“, in weiterer Folge: „Spiel“). Nutzer können den Spieletitel unter anderem auf der stationären Spielkonsole G*, deren Herstellerin die Beklagte ist, und am PC konsumieren. Die Beklagte ist Betreiberin des G*-Stores und des G*-Networks.
Innerhalb des Spiels gibt es unterschiedliche auszuwählende Spielmodi, unter anderem Spielmodus „H*“ (vormals „F* H*“), bei dem der Nutzer eine eigene virtuelle Mannschaft, bestehend aus Spielerkarten mit unterschiedlichen Spielerbewertungen und Seltenheitsgrad, zusammenstellen, verwalten und damit online sowie offline gegen andere Nutzer oder aber gegen den Computer in Fußballmatches antreten kann. Die virtuellen Spielerkarten sind real existierenden Fußballspielern nachempfunden.
Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin verfügen über eine Konzession zum Anbieten von Glücksspiel in Österreich.
Der Kläger erwarb im Zeitraum vom 5.10.2015 bis 5.11.2023 im G*-Store um insgesamt EUR 26.618,76 F*-Points, und verwendete 5 % dieser Points für die Teilnahme an Turnieren. Mit den restlichen Points erwarb er „UT-Packs“ (in weiterer Folge: „Packs“ bzw „Lootboxen“), um mit deren Inhalt im Spiel möglichst gute Spielergebnisse zu erzielen (S 14, 15 der UA).
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 47.895,28 sA und brachte dazu stark zusammengefasst - und soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen vor, er habe diesen Betrag aufgewandt, um Points zu erwerben. Sowohl der Erwerb von Points gegen Echtgeld als auch der Erwerb von Packs (sogenannten „Lootboxen“) gegen Points sei ein Glücksspiel, und verstoße mangels einer Glücksspielkonzession der Beklagten gegen das österreichische GspG.
Die Packs seien zwar Teil von UT, könnten aber auch als eigenes Spiel gespielt werden, sodass sie vom restlichen Videospiel isoliert zu beurteilen seien.
Die zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Verträge seien nichtig, und die von ihm geleisteten Zahlungen deshalb rückforderbar.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinwandten stark zusammengefasst - und soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ein, die Klage sei unschlüssig. Die Lootboxen unterlägen nicht dem Glücksspielgesetz. Da sie nur innerhalb von UT erworben werden könnten, und ihr Inhalt ausschließlich in diesem Modus genutzt werden könne, sei eine vom Videospiel isolierte Betrachtung der Packs nicht möglich. Das Spielergebnis in UT hänge nicht vorwiegend vom Zufall ab, sondern vielmehr vom Geschick, vom Können, von den Fähigkeiten und/oder vom Wissen des menschlichen Spielers. Der Spielerfolg hänge auch nicht vom Inhalt der Packs ab. Ein Spieler sei nicht gezwungen, Points zu kaufen oder zu benutzen, um Packs zu erwerben, sondern er könne diese auch mit erspielten Coins erwerben. Die Packs seien keine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2 und 8-16 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zusammengefasst im Wesentlichen, dem Erwerb und Öffnen der Packs fehle der Charakter eines Glücksvertrags. Es fehle ein für einen Glücksvertrag typisches wirtschaftliches Wagnis des Klägers. Folglich liege kein „Spiel“ im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vor, wodurch ein notwendiges Tatbestandselement des § 1 Abs 1 GspG - und des § 168 StGB - nicht erfüllt sei.
Da kein dem Glücksspielgesetz zu unterstellendes Glücksspiel vorliege, habe die Beklagte nicht gegen das österreichische Glücksspielmonopol verstoßen. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In der jüngst ergangenen einschlägigen Entscheidung 6 Ob 228/24hvom 18.12.2025 entschied der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Parallelfall in Ansehung des hier in Rede stehenden Spiels, dass das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Öffnen der Lootboxen und dem vorgelagerten Erwerb von Points zu verneinen sei.
Bei den Erwerbsvorgängen, bei denen der Kläger von der Nebenintervenientin (dort: Zweitbeklagte) gegen Echtgeld virtuelle Währung (Points) erworben habe, die er zum Erwerb von Lootboxen (Packs), in denen sich zufallsgenerierte digitale Inhalte befinden, die im Spielmodus „UT“ verwendet werden können, bei der Beklagten (dort: Erstbeklagten) eingelöst habe, handle es sich umkein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG .
2.Auf diese Entscheidung zu dem auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Videospiel ist die Berufung zu verweisen, die im Kern geltend macht, es handle sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG.
3.Der in Ansehung der einschlägigen Entscheidung 6 Ob 228/24h unberechtigten Berufung ist somit der Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil infolge der Entscheidung 6 Ob 228/24h keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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