Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Steindl und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit urteilsmäßigen Strafende 3. April 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. August 2026 gegeben sein (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den am 2. März 2026 gestellten Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG (ON 3) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die zu ON 12 rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat sowie gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunfts-staat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16).
Trotz eines mit seit 17. Februar 2026 rechtskräftigem (vgl ON 5, 1) Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Jänner 2026, IFA-Zahl: 1431277110/250482209, für die Dauer von acht Jahren erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots (ON 6), einer Erklärung des Strafgefangenen, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 3, 5) und keiner der Ausreise entgegenstehender tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse (vgl ON 4; ON 5, 2), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend wegen generalpräventiver Bedenken ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit teils bekannten und teils nicht bekannten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung gewerbsmäßig in zumindest sechs Angriffen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 5.000 Euro übersteigenden, zumindest 71.000 Euro betragenden Wert Kraftfahrzeuge der Marke ** durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm bzw wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Fahrzeuge mit unbekannten Werkzeugen aufbrachen und unter Verwendung elektronischer Spezialgeräte zur Überwindung der Wegfahrsicherungen in Betrieb nahmen bzw dies versuchten (ON 10).
Die konkreten Tatmodalitäten, und zwar die mehrfache Wegnahme von Kraftfahrzeugen mit speziellem Einbruchswerkzeug im Rahmen einer kriminellen Vereinigung samt zielgerichteter Begehung von Einbruchsdiebstählen in Bezug auf die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB zumindest mehr als das 14-fache übersteigende Wertgegenstände, weist die gegenständliche Delinquenz als eine mit überdurchschnittlich hohem Handlungsunwert aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Die Fortsetzung des Strafvollzugs ist aufgrund der dargelegten Taten ausnahmsweise erforderlich, um potenziellen Straftätern im persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen den aus derart planvoll in einem anderen Land verübten Vermögensdelikten zu erwartenden Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von derartigen Delikten abzuhalten. Auch käme ein Absehen vom weiteren Vollzug bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz gleich, die dem Interesse der Strafrechtspflege an der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderliefe.
Diesen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer, der seine Beteiligung an den Tathandlungen dem Urteilsspruch zuwider als untergeordnet bezeichnete, mit vorgelegten Unterlagen seine persönliche und familiäre Situation darzustellen versuchte und auf eine legale Einkommensquelle hinwies, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die nunmehr behauptete, durch nichts bescheinigte Tilgung seiner aus der ECRIS-Auskunft (vgl ON 10.2 des Erkenntnisakts) ersichtlichen einschlägigen Vorstrafen führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil individual-prohibitive Erwägungen gänzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl PieberaaO Rz 16; RIS-Justiz RS0124405).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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