Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Frigo als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* zum 25. April 2026 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 51 Abs 3 StGB wird A* die Weisung erteilt, sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dies dem Vollzugsgericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert nachzuweisen;
Gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 33 Monaten, und zwar
- eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2021, rechtskräftig seit 28. April 2022, AZ **, wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monate,
sowie infolge gleichzeitigen Widerrufs
- einerseits der bedingten Nachsicht einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. November 2017, rechtskräftig seit 14. November 2017, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe weitere neun Monate und
- andererseits einer mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. April 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung einen Strafrest von vier Monaten (ON 3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 29. Jänner 2025 vor, jene nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit waren am 14. Juli 2025 erfüllt (ON 3, 2).
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag vom Landesgericht für Strafsachen Wien bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2025, GZ B*-8, (rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2025, AZ 21 Bs 197/25m), und vom 10. Oktober 2025, AZ C* (rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2025, AZ 21 Bs 409/25p) abgelehnt worden war (siehe die verketteten Beiakten AZ B* und C*), beantragte der Strafgefangene mit Schreiben vom 2. Februar 2026, eingelangt beim Vollzugsgericht am 5. Februar 2026, erneut seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.4) - jedoch entgegen der sich aufgrund „soweit hausordnungsgemäßer Führung“ nicht gegen eine bedingte Entlassung aussprechenden Äußerung des Anstaltsleiters (ON 9.1, 5) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag zusammengefasst erneut aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 11), mit der er unter Hinweis auf sein ordentliches Führungsverhalten, die Wiederaufnahme der Arbeit in der Anstaltsbibliothek und des Kontakts zu seiner Familie, die Absolvierung einer Psychotherapie beim D* aus eigenem Antrieb bereits vor Haftantritt, sowie eines Workshops der Schuldnerberatung, die Arbeitsmöglichkeit bei der E* und die Bereitschaft, sämtliche Weisungen einzuhalten, neuerlich seine bedingte Entlassung beantragt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung-so auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde-Sperrwirkung (vgl Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31 ff; vgl RIS-Justiz RS0101270) entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung, wobei unter anderem auch seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht kommen ( Pieber in WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff). In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber in WK 2StVG, § 152 Rz 33).
Fallbezogen sind seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 10. Oktober 2025, AZ C* bis zum Einlangen des nun zu behandelnden Antrags beim Erstgericht am 5. Februar 2026 beinahe vier Monate verstrichen. Mit Blick auf die vorangeführten Kriterien und das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe liegt daher gerade keine res iudicata vor und ist – wovon auch das Erstgericht zutreffend ausging - in der Sache zu entscheiden.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 50 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Sie fällt dann negativ aus, wenn der Rechtsbrecher zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen aufweist, der Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen offensichtlich wirkungslos geblieben ist und oftmaliger und zuletzt auch rascher Rückfall vorliegt oder er sonst einen Hang zu strafbaren Handlungen erkennen lässt (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 46 Rz 11).
Bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung ist zu beachten, dass diese ein wichtiges Element der (Re)Sozialisierung im Strafvollzug darstellt. Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für den Häftling nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 3). Es ist daher besonders wichtig, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2).
Es wird im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass dem Strafgefangenen bereits zweimal die Rechtswohltaten zur Gänze bedingter Strafnachsicht, zum Teil unter Anordnung von Bewährungshilfe (Punkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft ON 4), gewährt wurden, und er dessen ungeachtet neuerlich (und zwar während offenen Strafverfahrens) zahlreiche Straftaten mit hohem Schaden begangen hat (Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 4), um nach der bedingten Entlassung aus der Verbüßung der deswegen verhängten Freiheitsstrafe drei Monate später wieder im überaus raschen Rückfall die der letzten nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu begehen (Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 4). Ebensowenig ist zu übersehen, dass der bisher konsequent mit Vermögensdelinquenz in Erscheinung getretene Beschwerdeführer auch nicht durch das Verspüren des Haftübels davon abgehalten werden konnte, neuerlich rasch wieder Straftaten mit einem hohen Vermögensschaden (über 19.000 Euro zu Lasten seines Dienstgebers) zu begehen.
Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer das Haftübel nunmehr seit beinahe zweieinhalb Jahren verspürt und der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering zufolge seine Führung im Entlassungsvollzug – bis auf den Umstand, dass im Jahr 2025 eine Ordnungsstrafe wegen des Besitzes unerlaubter Gegenstände habe verhängt werden müssen – hausordnungsgemäß sei. Zudem verfüge er im Falle einer bedingten Entlassung über eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (siehe insbesondere das Schreiben seiner Ehefrau F* [ON 12 im verketteten Akt B*]). Wenngleich die hausordnungsgmäße Führung den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG) und die Arbeitsmöglichkeit bei der E* – entgegen den Behauptungen des Strafgefangenen – nicht (soweit ersichtlich) durch Unterlagen belegt ist, so ist jedoch vor dem Hintergrund einer stabilen und unterstützenden familiären Situation (siehe erneut ON 12) und in einer wertenden Gesamtschau aller für eine bedingte Entlassung maßgeblichen Kriterien davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug nunmehr nachdrücklichen Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen hat. In Verbindung mit der Unterstützung durch einen Bewährungshelfer und einer auf die Ursachen für seine Delinquenz abzustimmenden Psychotherapie (zu der er sich in der Beschwerde neuerlich bereit erklärt hat) ist zu anzunehmen, dass eine bedingte Entlassung nunmehr deliktsabhaltendere Wirkung zu erzielen vermag als der vollständige Vollzug. Denn damit wird die Möglichkeit einer Nachbetreuung und Überwachung eröffnet und dadurch wiederum die Chance gesteigert, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, zumal aus dem Vorleben des Strafgefangenen offenkundig wird, dass er auch nach dem Haftende unterstützender Begleitung bedürfen wird, die bei einem gänzlichen Vollzug auf der Strecke bliebe.
Die bedingte Entlassung ist jedoch zu einem nach dieser Entscheidung gelegenen Zeitpunkt anzusetzen, weil dies iSd § 152 Abs 1 StVG zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig und zweckmäßig erscheint. Einerseits wird der Verein Neustart unverzüglich von der Anordnung von Bewährungshilfe zu verständigen sein, um einen Betreuungsbeginn noch vor oder unmittelbar nach der Entlassung sicherzustellen, andererseits können so die erforderlichen Vorbereitungen für einen möglichst zeitnahen Beginn der psychotherapeutischen Behandlung getroffen werden.
Angemerkt wird, dass dem Unterbleiben der Anhörung schon mit Blick auf die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung keine Bedenken begegnen, zumal A* bereits vor der Entscheidung über seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 4. Dezember 2024 (AZ **) angehört wurde.
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