Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2025, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2021, rechtskräftig seit 28. April 2022, AZ B*, wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Gleichzeitig mit diesem Urteil wurde die bedingte Nachsicht einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels am 10. November 2017, rechtskräftig seit 14. November 2017, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5; 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten widerrufen.
Zudem hat er infolge eines ebenso mit dem erstgenannten Urteil erfolgten Widerrufs einer mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. April 2020, AZ **, ausgesprochenen bedingten Entlassung weitere vier Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Somit stehen insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe in Vollzug.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe lagen am 29. Jänner 2025 vor, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe werden am 14. Juli 2025 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der sich aufgrund guter Führung nicht gegen eine bedingte Entlassung aussprechenden Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4f) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG zusammengefasst aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 9) mit der er (genauso wie mit seinem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2025) unter Hinweis auf sein ordentliches Führungsverhalten, darauf, bereits vor Haftantritt eine Psychotherapie aus eigenem Antrieb beim C* absolviert zu haben und über eine Arbeitsmöglichkeit bei der D* zu verfügen, neuerlich seine bedingte Entlassung beantragt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB sei einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach § 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägung einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko (erneut Jerabek/Ropper, aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist insgesamt vier Vorstrafen, überwiegend wegen Vermögensdelikten, zurückreichend in das Jahr 2017 auf, wobei ihm zunächst die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht unter mehrfacher Anordnung von Bewährungshilfe und einer bedingten Entlassung zu Gute gekommen sind, er dennoch aber immer wieder rückfällig geworden ist. Beachtlich ist zudem, dass A* nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Februar 2020, AZ **, am 9. Juni 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde und lediglich drei Monate später die erste der dem zuletzt gegen ihn ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2021, rechtskräftig seit 28. April 2022, AZ B* zugrunde liegenden Tathandlungen nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB beging und diese - schließlich in einem Schaden von 19.633,39 Euro resultierenden - Angriffe bis zum 9. Februar 2021 fortsetzte.
Daraus lässt sich somit zwanglos ableiten, dass den Strafgefangenen bisherige staatliche Sanktionen nicht zu beeindrucken vermochten und er sich weder durch die mehrfache Gewährung von Resozialisierungsmaßnahmen noch durch das Verspüren des Haftübels davon abhalten ließ, in regelmäßigen Abständen und zuletzt im überaus raschen Rückfall neuerlich zu delinquieren. Der Einschätzung des Erstgerichts ist somit beizupflichten, dass sich bei A* bereits aus dem Vorleben jenes evidente Rückfallrisiko manifestiert, das den Ausnahmefall für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe darstellt.
Angesichts dieses stark negativ geprägten Kalküls vermögen auch die durchaus positiv zu beurteilenden Umstände einer (nach den Angaben des Strafgefangenen) bereits absolvierten Psychotherapie und seines tadellosen Führungsverhaltens noch zu wenig zu ändern, um die von § 46 StGB geforderte günstige Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Denn ungeachtet der bisher tadellosen Führung, die sich in unbeanstandet gebliebenen 95 Freigangstagen und 35 Ausgängen manifestiert hat, und der Arbeitsmöglichkeit bei der D* ist derzeit in Anbetracht der Verbüßung von bisher erst etwa 21 Monaten noch nicht von einer derartigen Verhaltensänderung auszugehen, die das aus dem Vorleben ersichtliche evidente Rückfallrisiko ausreichend zu minimieren geeignet wäre.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sind auch allfällige Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB nicht zu ersehen, zumal auch die bereits zweimalige Anordnung von Bewährungshilfe keinerlei Erfolg gezeitigt hat, vielmehr wurde A* ungeachtet dessen immer wieder einschlägig rückfällig.
Es wird daher am Strafgefangenen liegen, durch weitere tadellose Führung unter Beweis zu stellen, dass sich die Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, geändert haben, um eine bedingte Entlassung noch vor dem Strafende zu ermöglichen, zumal nicht außer Betracht bleiben darf, dass dadurch die Möglichkeit einer Nachbetreuung und Überwachung eröffnet würde und damit auch die Chancen gesteigert werden, A* in Zukunft von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten. Aus dem Vorleben des Strafgefangenen wird offenkundig, dass er auch nach dem Haftende unterstützender Begleitung bedürfen wird, die bei einem gänzlichen Vollzug auf der Strecke bliebe.
Angemerkt wird, dass das vom Strafgefangenen monierte Unterbleiben der Anhörung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, weil wie das Erstgericht zutreffend erörtert hat er bereits vor der Entscheidung über seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 4. Dezember 2024 (AZ **) angehört wurde und eine neuerliche Anhörung daher nicht erforderlich war ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 1 mwN).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
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