Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 33 Monaten, und zwar
- eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2021, rechtskräftig seit 28. April 2022, AZ **, wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, sowie infolge gleichzeitigen Widerrufs
- einerseits der bedingten Nachsicht einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. November 2017, rechtskräftig seit 14. November 2017, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe weitere neun Monaten und
- andererseits einer mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. April 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung einen Strafrest von vier Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 29. Jänner 2025 vor, jene nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit waren am 14. Juli 2025 erfüllt (ON 3).
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 16. Mai 2025, GZ ** 8, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2025, AZ 21 Bs 197/25m, abgelehnt worden war (siehe den verketteten Beiakt AZ **), beantragte der Strafgefangene mit Schreiben vom 10. September 2025, eingelangt beim Vollzugsgericht am 17. September 2025, erneut seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.5) - jedoch entgegen der sich aufgrund tadelloser Führung nicht gegen eine bedingte Entlassung aussprechenden Äußerung des Anstaltsleiters (ON 9.1) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag zusammengefasst erneut aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 11) mit der er unter Hinweis auf sein ordentliches Führungsverhalten, die Wiederaufnahme der Arbeit in der Anstaltsbibliothek und des Kontakts zu seiner Familie, die (unbescheinigt gebliebene) Absolvierung einer Psychotherapie beim B* aus eigenem Antrieb bereits vor Haftantritt, sowie eines Workshops der Schuldnerberatung, die Arbeitsmöglichkeit bei der C* und die Bereitschaft, sämtliche Weisungen einzuhalten, neuerlich seine bedingte Entlassung beantragt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung so auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde Sperrwirkung (vgl Lewisch , WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31 ff; vgl RIS Justiz RS0101270) entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zu der unter anderem auch seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in WK 2 StVG, § 152 Rz 31 ff). In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber , in WK 2 StVG, § 152 Rz 33).
Fallbezogen sind seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 25. Juni 2025 bis zum Einlangen des nun zu behandelnden Antrags beim Erstgericht am 17. September in etwa drei Monate verstrichen. Mit Blick auf das Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe liegt daher gerade keine res iudicata mehr vor und ist – wovon auch das Erstgericht zutreffend ausging - in der Sache zu entscheiden.
Allerdings hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte wie zum Zwei Drittel Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und ist nach wie vor von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 17). Zu den Voraussetzungen der bedingten Entlassung und den zur Annahme eines bei A* gegebenen evidenten Rückfallrisikos führenden Feststellungen zu seinem Vorleben und den daran geknüpften Schlussfolgerungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend auf die zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 25. Juni 2025 getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 21 Bs 197/25m, zu verweisen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Antrag (ON 2) und seiner Stellungnahme (ON 9.3) ins Treffen geführten Neuerungen der Kontaktaufnahme zur Familie, der Arbeit in der Anstaltsbibliothek und das nach wie vor – jedoch ohnehin die gesetzliche Norm darstellende (§ 25 ff StVG) - tadellose Verhalten im Vollzug, vermögen das negative Kalkül nicht ausreichend zum Positiven zu verändern, mögen auch bisher gewährte 35 Ausgänge (ON 9.1, 4) problemlos verlaufen sein. Im Hinblick auf das beträchtlich einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen, der völligen Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen (bedingte Strafnachsicht, Probezeitverlängerung, Bewährungshilfe, bedingte Entlassung) und des erst kurzen Zeitablaufs seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung vermögen diese Neuerungen die Verhältnisse (noch) nicht in einem Ausmaß zu ändern, das eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigt. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, sind vor diesem Hintergrund auch keine Maßnahmen iSd §§ 50, 52 StGB denkbar, das nach wie vor gegebene evidente Rückfallrisko ausreichend zu minimieren, wobei dabei auch zu berücksichtigen ist, dass die bereits zweimalige Anordnung von Bewährungshilfe keinen Erfolg gezeigt hat und der Strafgefangene ungeachtet dessen wieder rückfällig geworden ist. Im Ergebnis hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* daher zutreffend abgelehnt.
Es wird somit am Strafgefangenen liegen, die noch verbleibende Zeit im Strafvollzug zu nutzen und sein positives Verhalten fortzusetzen, um eine bedingte Entlassung noch vor dem Strafende zu ermöglichen, wobei eine Antragstellung vor März 2026 nicht zielführend ist und eine (bescheinigte [aktuelle]) Arbeitsplatzzusage beizubringen sein wird.
Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht aufgrund der klaren Sachlage und, weil der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände in concreto unerheblich war (vgl Pieber in WK 2 StVG § 152a Rz 1), zutreffend von der – im Übrigen auch nicht beantragten – Anhörung absehen konnte.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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