Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. März 2026, GZ **-51, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* lagen Strafanträge der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen §§ 83 Abs 1; 125; 127; 107 Abs 1 StGB vor (ON 4, ON 6.3). Aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft (ON 31) wegen Fluchtgefahr, weil sich A* über einen Zeitraum von über einem Jahr verborgen gehalten und dem Verfahren entzogen hatte, wurde er am 20. November 2025 festgenommen, in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert und über ihn mit Beschluss vom 21. November 2025 die Untersuchungshaft verhängt und eine Kaution mit EUR 3.000,-- festgesetzt (ON 35.2). Nach Einzahlung der Kaution (ON 40) und Leistung des Gelöbnisses nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO (ON 35.1, S 4) wurde A* am 26. November 2025 enthaftet (ON 42). Mit (von den Vorwürfen nach §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1; 127 StGB rechtskräftig freisprechenden) Urteil vom 16. Dezember 2025 (ON 45.4) wurde A* des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt, wogegen er Berufung („Einspruch“) erhob, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig, die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 70/26g für den 7. Mai 2026 anberaumt.
Mit Schreiben vom 4. März 2026 (ON 49) stellte A* den Antrag auf Rückzahlung der Kaution, den das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) abwies.
Der rechtzeitigen, einen Geldbedarf der Familie vorbringenden Beschwerde (ON 52) kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 180 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1) vorliegt; dies hat – wie in casu - zu erfolgen, wenn die Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Nach § 181 StPO wird diese Sicherheitsleistung - wenn sie nicht für verfallen erklärt wurde, weil sich der Beschuldigte (neuerlich) dem Verfahren oder einem Strafantritt entzogen hat (§ 180 Abs 4 StPO) – (unter Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts nach § 5 GEG) frei, wenn der Beschuldigte neuerlich festgenommen wird (Abs 1), oder – hier relevant - sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist (Abs 2), bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
Alleine weil das Strafverfahren aufgrund der Berufung des Angeklagten noch nicht rechtswirksam beendet ist, hat der Erstrichter zutreffend den Antrag des A* abgewiesen, und war dessen Beschwerde daher auch ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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