Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 3 S 189) gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 22. Dezember 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 11. Oktober 2025), AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der infolge des gemäß § 494a StPO unter einem ausgesprochenen Widerrufs der ebenfalls in Vollzug gesetzten Strafe in der Dauer von fünf Monaten (ursprünglich bedingt nachgesehen mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Oktober 2024, AZ **) in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 3 S 181 ff), nicht Folge. Nach wortwörtlicher Wiedergabe des bekämpften Bescheids und Darstellung des weiteren Verfahrensgangs führte das Erstgericht aus, dass auf Grundlage der von der Anstaltsleiterin unbedenklich getroffenen Feststellungen, welche identifizierend übernommen und auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt würden, insbesondere der erst kürzlich zurückliegenden, ungeachtet offener Probezeit und trotz bestehender Therapie bestehenden Delinquenz und mangels unzweifelhaften Nachweises für eine nachhaltige Verhaltensänderung des Antragstellers fallbezogen eine positive Missbrauchsprognose nicht getroffen werden könne. Auch der als Beilage zur Beschwerde vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme könne nicht entnommen werden, dass der Verurteilte zwischenzeitlich eine entsprechende Frustrationstoleranz erfolgreich entwickelt hätte. Vielmehr gehe daraus nur hervor, dass es ihm bislang gelungen sei, stabile äußere Lebensverhältnisse in den Bereichen Arbeiten und Wohnen zu schaffen. Der unzweifelhafte Nachweis für eine nachhaltige Verhaltensänderung im Bereich Frustrationstoleranz werde dadurch aber gerade nicht erbracht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass das Parteiengehör einseitig und zu seinem Nachteil gewesen sei. Die Anstaltsleiterin habe ihn herablassend angeschaut und mitgeteilt, dass die Fußfessel nicht gewährt würde. Der Psychologische Dienst habe mit ihm kein Wort gewechselt und keine Fragen gestellt. Weiters habe die Anstaltsleiterin seinen Bewährungsfall mit der neuen Verurteilung verwechselt. Sie habe gefragt, warum er Frau B* (gemeint offensichtlich: C* [ON 3 S 6]) geschlagen habe. Nachdem er diese Frau nicht geschlagen habe, habe er dies nicht so akzeptiert. Daraufhin sei er gefragt worden, ob er überhaupt Deutsch verstehe. Seine Antwort auf dieses Verhalten sei nicht schön gewesen, aber auch irgendwie berechtigt und habe er zur Anstaltsleiterin gesagt, dass sie sehr negativ eingestellt sei und das Gute im Menschen nicht zu sehen vermöge. Er habe in den letzten zwei Jahren seit seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2023 vieles auf die Beine gestellt. Er habe durchgehend gearbeitet, seinen Führerschein wieder bekommen, eine eigene Wohnung und arbeite seit Juni 2025 in Vollzeit. Er habe mit illegalen Substanzen vollständig aufgehört, eine Inhaftierung würde dies alles in Frage stellen. Sein in Deutschland lebender Vater sei schwer krank. Seine Freundin sei schwanger gewesen und habe nach einigen Wochen einen Abgang gehabt. Er habe Verpflichtungen, wie ein finanziertes Fahrzeug, und somit werde er Schulden haben wie zuvor. Obwohl er Arbeit und Wohnung habe und die Zeit nur mit Familie und Freunden verbringe, werde ein Risiko gesehen. Er habe den Antrag auf eüH mit der Bewährungshelferin gestellt, dennoch solle dieser mangelhaft sein, egal was er tue, er könne es nicht richtig machen (ON 9).
In seiner weiteren Eingabe kritisiert der Beschwerdeführer – zusammengefasst wiedergegeben -, dass die Anstaltsleiterin und das Landesgericht Innsbruck § 156c Abs 1 Z 1 StVG in der alten Fassung (und damit mit einer Restfreiheitsstrafe von 12 statt von 24 Monaten) zitieren würden. Weiters lasse das Erstgericht nur die Missbrauchsprognose der Anstaltspsychologin gelten und bagatellisiere die Einschätzung der Psychotherapeutin D*, offenbar weil ihr keine Amtsautorität zukomme. Er habe bei dieser Psychotherapeutin 34 Sitzungen absolviert, was zeige, dass er die Vollzugsform nicht missbrauchen werde. Risikofaktoren, die gegen eine positive Prognose sprächen, seien nicht hervorgekommen (ON 4.3 im Bs-Akt).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung der Anstaltsleiterin Bezug nimmt, ist zunächst festzuhalten, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien, AZ 32 Bs 270/24a für viele andere).
Die Wiedergabe des § 156c Abs 1 Z 1 StVG in der alten Fassung wirkt sich schon deshalb nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil das Erstgericht die Versagung des Vollzugs im eüH nicht auf dessen zeitliche Voraussetzungen stützte.
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens oder in unvertretbarer Weise getroffen. Die Prognose des Erstgerichts basiert etwa in nicht zu beanstandender Weise auf dem Vorleben des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers, den bislang weder gewährte Rechtswohltaten in Form bedingter Entlassung oder bedingter Strafnachsicht noch der Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl dazu BS 2 f; ON 4 S 127 ff) zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten, und der nunmehr innerhalb offener Probezeit neuerlich einschlägig delinquierte, wobei der Rückfall nur rund sie-beneinhalb Monate nach de letzten Verurteilung erfolgte (vgl auch ON 4 S 27). Wiederholtes Bewährungsversagen, das fallkonkret auch durch eine laufende Therapie nicht verhindert werden konnte – vielmehr wurden während aufrechter Therapieweisung drei strafbare Handlungen gesetzt (BS 4 ff) -, ist bei der für die Prognoseentscheidung anzustellenden Gesamtabwägung ebenso zu berücksichtigen. Nachdem schließlich auch das Verhalten im Parteiengehör (im Zuge der Thematisierung der dem eüH zugrundeliegenden Verurteilung wurde eine Äußerung des A* etwa festgehalten wie folgt: „Er sieht sicher nicht ein, dass er, nur weil er jetzt auf Bewährung ist, sich ans Bein pissen lassen muss, wenn eine kleine Zigeunerin kommt und ihn zusammenscheißt.“ ) die Schlussfolgerung des Vollzugsgerichts, das eine nachhaltige Verhaltensänderung im Bereich der Frustrationstoleranz nicht erreicht wurde, stützt, ist dessen Einschätzung nicht mit Erfolg zu kritisieren.
Dass A* stabile äußere Lebensverhältnisse in den Bereichen Arbeit und Wohnen geschaffen hat, wurde vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt (BS 17). Mit seinen Ausführungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung seines Vaters, der Schwangerschaft seiner Freundin oder dem Umstand, dass er ohne Gewährung des eüH finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen könne, vermag er keinen Fehler in der bekämpften Entscheidung des Erstgerichts aufzuzeigen, das seine Ermessensentscheidung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung innerhalb der gesetzlichen Parameter getroffen hat.
Gleiches gilt für das Monitum, das Erstgericht lasse nur die Einschätzung der Anstaltspsychologin gelten, nicht hingegen jene seiner Psychotherapeutin, zumal das Erstgericht seine Prognose in einer Gesamtschau traf und sich dabei keineswegs nur auf die Einschätzung der Anstaltspsychologin stützte. Vielmehr wurden etwa auch die Stellungnahme der Psychotherapeutin und die zahlreichen Therapiesitzungen berücksichtigt, daraus aber nicht die vom Verurteilten – der überdies gegen ihn sprechende Risikofaktoren völlig ausblendet - angedachten Schlüsse gezogen.
Da die in § 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler / Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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