Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2026, GZ C*-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 17. Februar 2026, AZ **, GZ C*-7 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, legt die Staatsanwaltschaft Wien A* B* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zur Last.
Darnach hat er am 22. Oktober 2025 an einem noch festzustellenden Ort mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der D* GmbH durch elektronische Übermittlung falscher E-Mails (ON 6.14, 1 ff) und einer falschen Rechnung (aaO S 8), in welchen er sich als eigentlich berechtigter Zahlungsempfänger E* ausgab und seine eigene Bankverbindung anführte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Daten, zur Überweisung eines Betrages von (richtig:) 2.200,- Euro (vgl ON 6.14, 8 und ON 6.11) verleitet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, der Sachverhalt sei mangels Überprüfung der Emailaktivitäten des Angeklagten sowie jener der weiteren Kontoinhaberin F* G*-B* sowie mangels Vernehmung jener Bankberaterin, von der die Letztgenannte aufgrund des ungewöhnlichen Zahlungseingangs auf ihrem Konto kontaktiert worden sei und der gegenüber sie sich mit der Rücküberweisung des Betrags einverstanden erklärt habe, nicht soweit geklärt, dass ein Schuldspruch des Angeklagten überwiegend wahrscheinlich sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO hat das Gericht vor Anordnung der Hauptverhandlung den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt.
Die vorläufige Zurückweisung aus diesem Grund hat die weitere Ausermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungen müssen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14 und 16).
Fallkonkret sind die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung jedoch gegeben, weil von den vom Erstgericht bezeichneten Erhebungen vernünftigerweise keine weiteren relevanten, den Tatverdacht des Angeklagten betreffende Erkenntnisse zu erwarten sind.
Denn der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens massiv gegen den Angeklagten sprechende und diesen belastende Beweise hervortraten:
E* erstattete Anzeige (ON 2.4), wonach er am 20. Oktober 2025 dem Unternehmen D* GmbH für erbrachte Leistungen eine Rechnung (= ON 2.6) per E-Mail an deren Mitarbeiterin H* übermittelt habe. Im Zuge weiterer Gespräche zwischen den beiden hätte sich jedoch herauskristallisiert, dass eine dritte Person am Folgetag in seinem Namen weitere E-Mails (vgl ON 6.14, 1 ff) und eine aktualisierte Rechnung (= ON 6.14, 8) mit einer falschen Bankverbindung übermittelt habe, auf welche letzten Endes überwiesen worden sei.
Die Angaben der Zeugen E* (ON 2.3) und H* (ON 6.15) stimmen überein und stehen auch mit der vorgelegten E-Mail-Kommunikation in Einklang (ON 6.14).
Eine Kontenregisterauskunft (ON 5) zum Empfangskonto der von H* veranlassten Überweisung ergab als Kontoinhaber G*-B* sowie den Angeklagten.
Während der Angeklagte bei seiner Vernehmung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (ON 6.8), gab G*-B* (ON 6.9) als Beschuldigte an, sie sei damals von ihrer Bankberaterin telefonisch über eine unregelmäßige Überweisung auf ihr Konto informiert worden. Da ihr das Unternehmen D* GmbH nicht bekannt gewesen sei und sie in keiner Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen gestanden sei, habe sie ihre Bankberaterin angewiesen, den Betrag an den Absender zurückzuüberweisen (vgl insoweit auch die Buchungsbestätigung ON 6.10).
Mit Blick auf die insoweit plausiblen Erklärungen von G*-B* sowie das für den inkriminierten Betrug genutzte Konto, deren Mitinhaber der Angeklagte ist, liegt unzweifelhaft zumindest auch dessen Tatbeteiligung nahe.
Angesichts der professionellen und technisch versierten Vorgehensweise des Täters sowie des Umstands, dass sowohl der Angeklagte als auch G*-B* mit dem bestehenden Tatverdacht bereits konfrontiert wurden, erscheint (zumindest nunmehr) eine Beschlagnahme der Datenträger der Genannten oder eine Überprüfung der E-Mail-Header-Daten nicht (mehr) geeignet, zweckmäßig und angemessen, um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu bewirken.
Ebenso wenig ist eine Vernehmung jener Bankberaterin, mit welcher G*-B* im Zusammenhang mit der in Rede stehenden (Rück-)Überweisung gesprochen habe, geeignet, den gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdacht zu beeinflussen. Denn der Umstand, dass H* angab, selbst am Tag nach der Überweisung über die Bank des Unternehmens die Rückholung veranlasst zu haben, steht den Angaben von G*-B* zu dem von ihr mit ihrer Bankberaterin geführten Gespräch nicht entgegen, zumal sich beide Aktivitäten am 23. Oktober 2025 ereigneten und ein zeitliches Überschneiden der Ereignisse bzw ein Zusammenhang zwischen diesen durchaus möglich und lebensnah erscheint.
Für den hypothetischen Fall, dass das von G*-B* geschilderte Gespräch nicht stattgefunden habe, wäre eine Involvierung des Angeklagten jedoch ohnehin nicht ausgeschlossen.
Gegenständlich ist daher entgegen der Ansicht des Erstgerichts von einem hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen. In einem solchen Fall aber (vgl Birklbauer, aaO § 212 Rz 14 und Schröder/Wess, LiK-StPO 2§ 212 Rz 13 zur Abgrenzung zwischen Z 2 und 3 des § 212 StPO) wäre der Einzelrichter des Landesgerichts nur dann zur Zurückweisung und Einstellung des Verfahrens gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 2 StPO berechtigt, wenn der Verdachtsgrad – anders als hier – die Möglichkeit einer Verurteilung nicht erreicht (RIS-Justiz RS0142708).
Inwieweit letztlich die gegen den Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Strafantrages zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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