Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über den vom Genannten im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gestellten Fristsetzungsantrag vom 9. Dezember 2025 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der in der Justizanstalt Wien-Simmering inhaftierte Strafgefangene A* erhob mit Schreiben vom 2. September 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. September 2025) Beschwerde an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 19. August 2025, mit welcher seinem Ansuchen auf Gewährung von Vollzugslockerungen gemäß § 126 Abs 2 Z 1 StVG nicht stattgegeben worden war. Das Beschwerdeverfahren wird dort zu AZ B* geführt.
Mit am 24. November 2025 gefassten, dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 zugestellten (ON 18.2 in AZ B*) Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) der Beschwerde des A* nicht Folge (ON 17 in AZ B*).
Überschneidend dazu moniert der Genannte mit Fristsetzungsantrag vom 9. Dezember 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. Dezember 2025), dass über seine Beschwerde im genannten Verfahren seit über zwei Monaten nicht entschieden worden sei (ON 19).
Unter einem mit einer gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. November 2025 erhobenen Beschwerde vom 23. Dezember 2025 (vgl dazu AZ 32 Bs 3/26i des Oberlandesgerichts Wien) teilte A* im Sinne des § 91 Abs 2 GOG mit, seinen Fristsetzungsantrag aufrecht zu halten, weil „ das betreffende Tatgericht keine gänzliche rechtstreue Entscheidung über meine Beschwerde vom 2. September d.J. gefällt hat, sondern eine willkürliche Ermessensentscheidung getroffen hat. “ (ON 21 S 1 f in AZ B*).
Ist eine Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht bereits erfolgt - was konkret vom Antragsteller gar nicht bestritten wird -, ist eine Fristsetzung im Sinne des § 91 GOG gar nicht mehr möglich, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RIS-Justiz R50059274; RS0059297 [insb T3]; vgl auch Fellner/Nogratnig,RStDG, GOG und StAG II 5§ 91 GOG Rz 9).
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