Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M. (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2026, GZ **- 12 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Schreiben vom 9. September 2025 ersuchte das italienische Justizministerium unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (in Folge: RB Bewährungsüberwachung) um „Vollstreckung der Bewährungsstrafe unter Aufsicht der Sozialdienste“ gegenüber dem in ** wohnhaften, am ** geborenen italienischen Staatsangehörigen A* (ON 2.2; Übersetzung ON 2.8). Diesem Ersuchen schlossen die italienischen Behörden eine Bescheinigung gemäß Art 6 des RB Bewährungsüberwachung (ON 2.3; Übersetzung ON 2.9) sowie die der angeordneten Überwachungsmaßnahme zugrundeliegenden justiziellen Entscheidungen an (ON 2.4 bis ON 2.7; Übersetzungen ON 2.10 bis ON 2.13).
Demnach wurde A* – zusammengefasst und verkürzt dargestellt –
1./ mit Urteil des Gerichts von Parma vom 24. Jänner 2019, Urteilsnummer **, abgeändert durch das Berufungsgericht von Bologna mit Urteil vom 3. Oktober 2019, Urteilsnummer **, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, einem Monat und zehn Tagen sowie einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro verurteilt, weil er am 5. November 2018 in ** insgesamt 115 Gramm brutto Kokain und fünf Gramm brutto Marihuana samt Verpackungsmaterialien zum Zwecke des Handels besaß (ON 2.13, 1 ff und 8 ff),
2./ mit Urteil des Gerichtshofs vom Parma vom 10. Dezember 2019, Urteilsnummer **, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro verurteilt, weil er im Zeitraum von Jänner bis November 2018 in ** in einer Vielzahl von Angriffen den im Urteil genannten Personen Kokain verkaufte (ON 2.13, 13 ff),
3./ mit Urteil des ordentlichen Gerichts von Brescia vom 4. Juli 2022, Urteilsnummer **, zu einer offenkundig unter Einbeziehung der unter 2./ angeführten Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro ohne Möglichkeit der Aussetzung der Strafe verurteilt, weil er zwischen März und Juni 2018 an im Urteil näher genannten Orten an weitere, von der Verurteilung unter Punkt 2./ nicht erfasste Personen Kokain verkaufte bzw Betäubungsmittel zum Zwecke des Handels (teilweise gemeinsam mit anderen Personen) besaß (ON 2.13, 20 ff).
Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht von Brescia vom 27. September 2022, Kumulationsregister Nr. **, erfolgte eine „Maßnahme zur Vereinheitlichung konkurrierender Strafen (mit gleichzeitigem Aussetzungsbeschluss gemäß Art 656 Abs 5 Strafprozessordnung)“, mit der hinsichtlich A* unter Berücksichtigung der erlittenen Vorhaften die zu den Urteilen laut Punkt 1./ und 3./ verbleibende Reststrafe mit zwei Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen sowie einer Geldstrafe in Höhe von 18.000 Euro festgelegt und „ausgesetzt“ wurde (ON 2.10; ON 2.13, 76).
Mit Entscheidung des Überwachungsgerichts von Bologna vom 24. Juni 2025, Verordnungsnummer **, wurde A* eine „Ersatzstrafe gemäß Gesetzesdekret 38/2016“ mit den dort näher konkretisierten Auflagen für die Dauer der mit der genannten Entscheidung festgelegten Gesamtstrafe von zwei Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen Freiheitsentzug gewährt (ON 2.13, 73 ff).
Laut der vom Ausstellungsstaat übermittelten Bescheinigung nach Art 6 des RB Bewährungsüberwachung (ON 2.9) beträgt die zu verbüßende Haftstrafe (Punkt i) 2.4.) sowie die Gesamtdauer der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen (Punkt j) 1.) zwei Jahre, zehn Monate und zehn Tage Freiheitsstrafe (sic), wobei weder eine Konkretisierung der Ersatzsanktion erfolgte (Punkt i) 1.), noch Angaben zur Art der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, die übernommen werden sollen, gemacht wurden, oder diese näher beschrieben wurden (Punkt j) 4. und 5.).
Mit Schreiben vom 14. September 2025 ersuchte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Ausstellungsstaat um entsprechende Ergänzung bzw Konkretisierung unter Hinweis auf § 84 Abs 2 EU-JZG binnen sechs Wochen (ON 5), das trotz Urgenzen vom 7. November 2025 (ON 9), vom 15. Dezember 2025 (ON 11) und vom 6. März 2025 (ON 13) unbeantwortet blieb.
Mit dem angefochtenen Beschluss verweigerte das Erstgericht die Übernahme der Überwachung der über A* vom Ausstellungsstaat angeordneten alternativen Sanktionen mangels Rückmeldung des Ausstellungsstaats (ON 12).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen, die die auch von ihm begehrte Übernahme der Überwachung der alternativen Sanktionen (ON 8.1) anstrebt und moniert, dass die dem Ausstellungsstaat vom Erstgericht gesetzte Frist von sechs Wochen nicht angemessen gewesen sei und zudem dem bekämpften Beschluss nicht entnommen werden könne, welche der in § 84 Abs 2 EU-JZG „taxativ genannten Auskünfte“ fehlen würden (ON 14).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 81 Abs 1 EU-JZG ist – soweit in casu relevant –, wenn in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gewährt wurde, eine Probezeit bestimmt oder Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion (im Sinne des Abs 2 leg cit) verhängt wurde, über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.
Dabei erfolgt die Vollstreckung grundsätzlich auf Grundlage jener Angaben, die in dem zwingend zu übermittelnden Formblatt, der sogenannten Bescheinigung (vgl Anhang X zum EU-JZG) enthalten sind, wobei dieser eine Ausfertigung oder Abschrift der zu überwachenden Entscheidung anzuschließen ist (§ 84 Abs 1 EU-JZG).
Erweist sich – wie hier – die Bescheinigung in wesentlichen Teilen unvollständig oder im offensichtlichen Widerspruch zu dem Urteil oder der Entscheidung sieht § 84 Abs 2 EU-JZG vor, dass der Vollstreckungsstaat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis ersucht, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs 3 leg cit zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass die Angaben in der übermittelten Bescheinigung unvollständig sind und selbst im Zusammenhalt mit den vom Ausstellungsstaat übermittelten, teilweise allerdings dazu im Widerspruch stehenden justiziellen Entscheidungen nicht ausreichen, um verlässlich beurteilen zu können, welche Bewährungsmaßnahmen und/oder alternativen Sanktionen konkret für welchen Zeitraum und welche Strafe betreffend überwacht werden sollen, sodass das Erstgericht zutreffend ein Ersuchen um entsprechende Ergänzung gemäß § 84 Abs 2 EU-JZG an den Ausstellungsstaat stellte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich dabei – unter anderem auch mit Blick auf die für den Vollstreckungsstaat grundsätzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung (§ 88 Abs 1 EU-JZG; Art 12 RB Bewährungsüberwachung) – die dem Ausstellungsstaat gesetzte und letztlich faktisch gewährte Frist von mehr als fünf Monaten zur Vervollständigung und Richtigstellung seiner Angaben mehr als angemessen, sodass die Überwachung nach deren erfolglosem Verstreichen zu Recht verweigert wurde.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden