§ 88 Fristen
§ 88 Fristen — EU-JZG
§ 88 Fristen — EU-JZG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
Inkrafttretungsdatum
01. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154912
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden.
(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen