Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende und die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht vom 16.9.2025, GZ **-50, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsstörung, die der Kläger am 10.1.2022 erlitten hat, nämlich der Riss der Bizepssehne rechts, Folge eines Arbeitsunfalles sei, im zweiten Rechtsgang ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am 10.01.2022 als Monteur bei der C* eGen beschäftigte Kläger verletzte sich beim Abladen eines Schwerlastregals aus einem Kastenwagen und zog sich dabei einen Riss der distalen Bizepssehne körperfern am Ellenbogen rechts zu.
Vor dem Ereignis hatte der Kläger keine Vorbehandlungen, welche auf eine krankhafte Veranlagung bzw Degeneration schließen würden. Der Kläger war auch nicht wegen Beschwerden an seiner Bizepssehne vor dem gegenständlichen Vorfall in Behandlung.
Die meisten Sehnenrisse stellen sich auf degenerativer Basis heraus. Für den seltenen Fall des traumatischen Sehnenrisses muss als Kriterium erfüllt sein, dass die entsprechende Sehne maximal vorgespannt sein muss und dann eine zusätzliche Dehnungsbelastung auf diese Sehne einwirkt. Ein Unfallmechanismus, der geeignet war, einen traumatischen Sehnenriss herbeizuführen, nämlich eine Zugbelastung auf einer vorgespannten Sehne auszuüben, konnte nicht festgestellt werden.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus: Nach stRsp seien als Ursache oder Mitursache eines Arbeitsunfalls unter Abwägung ihres Wertes nur solche Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, also nicht gegenüber den Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, dass sie als unwesentlich erscheinen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Sehne des Klägers vor dem Unfall erheblich vorgeschädigt gewesen sei, es könne von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrens-und Rechtsrüge :
1.1 Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung keine Funktionseinschränkungen aus dem Ereignis vom 10.1.2022 vorlägen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen würden.
Infolge der vom Kläger erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht dieses Urteil wegen sekundärer Feststellungsmängel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch nicht die Beurteilung zuließen, ob die durch die Verletzung bedingte Gesundheitsstörung endgültig folgenlos abgeheilt ist oder – bloß derzeit ohne Funktionseinschränkung – weiterhin besteht. Es trug dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob die verletzungsbedingte Gesundheitsstörung folgenlos abgeheilt ist oder ob nach wie vor eine Gesundheitsstörung, gegebenenfalls welche, besteht und ob daraus künftig wieder Funktionseinschränkungen resultieren können.
1.2 Unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, dass der Streitpunkt, ob es sich bei der Verletzung um einen traumatischen Sehnenriss handelt, im ersten Rechtsgang abschließend geklärt worden sei. Die Berufung stützt sich dabei insbesondere auf die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung, wonach sich der Kläger beim Abladen eines Schwerlastregals aus einem Kastenwagen „einen traumatischen Riss der distalen Bizepssehne“ zugezogen habe (ON 15.1, Seite 2).
Indem das Erstgericht die neuerliche Abweisung nun auf die Feststellung stütze, einen für einen traumatischen Sehnenriss notwendigen Unfallmechanismus nicht feststellen zu können, verstoße es - so die Berufung – gegen die Grenzen der Aufhebung durch das Berufungsgericht.
1.3 Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben insoweit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen (RS0042458 [T2]). Im fortgesetzten Verfahren können daher auch neue, von den bisherigen abweichende Feststellungen getroffen werden (RS0042435 [T5]).
Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren jedoch nicht mehr aufgerollt werden (RS0042031 [T9]). Nur außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte ist es dem Erstgericht daher nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern (vgl RS0117141 [T1]).
Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0042411 [T8]). Dabei ist etwa auch zu berücksichtigen, ob im ersten Rechtsgang eine Frage nur nebenbei behandelt wurde (vgl 8 Ob 59/85).
1.4 Die Frage, ob eine unfallkausale, wenngleich derzeit nicht zu einer Funktionseinschränkung führende Gesundheitsstörung vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht losgelöst vom konkreten Unfallgeschehen beurteilen. Insbesondere die Frage, ob bzw inwieweit der gegenständliche Vorfall zu der allfällig bestehenden Gesundheitsstörung (die noch nicht konkret festgestellt war, siehe Aufhebungsbeschluss Seite 6) in einem Verhältnis der wesentlichen Bedingung steht (vgl RS0084318 [T15]), war daher vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang noch nicht zu prüfen. Insoweit lag daher auch kein „abschließend erledigter Streitpunkt“ vor, sodass das Erstgericht auch zum Unfallereignis Feststellungen treffen durfte, die von den im ersten Rechtsgang getroffenen abwichen.
Dem Erstgericht ist somit keine Verletzung der Grenzen des Aufhebungsbeschlusses vorzuwerfen.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1 Der Kläger bekämpft die Feststellung, wonach ein Unfallmechanismus, der geeignet war, einen traumatischen Sehnenriss herbeizuführen, nämlich eine Zugbelastung auf einer vorgespannten Sehne auszuüben, nicht festgestellt werden könne (ON 50.1, Seite 3).
Er begehrt die Ersatzfeststellungen:
„Der Kläger war am 10.01.2022 als Monteur bei der C* eGen beschäftigt und zog sich am 10.01.2022 im Rahmen dieser Beschäftigung beim Abladen eines Schwerlastregals aus einem Kastenwagen einen traumatischen Riss der distalen Bizepssehne körperfern am Ellenbogen rechts zu.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung besteht noch ein Stechen im Ellbogenbereich und ist der Behandlungs-und Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen, sondern besteht die Gefahr, dass neuerlich weitere, unfallkausale Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Schmerzen auftreten, die eine neuerliche Behandlung erforderlich machen.“
2.2 Der unfallchirurgische Sachverständige ging in seinem schriftlichen Gutachten zunächst von einem traumatischen Riss der betroffenen Bizepssehne aus (ON 5, Seite 8). Diese Beurteilung beruhte auf den im Gutachten festgehaltenen anamnestischen Angaben, wonach es den Kläger „verdreht“ habe und er dann bei einem Paket, das sich verkeilt habe, hängengeblieben sei (ON 5, Seite 2).
In der Tagsatzung vom 12.12.2024 schilderte der Kläger im Rahmen einer förmlichen Vernehmung ausführlich den Unfallhergang. Dabei bestritt er die im Gutachten festgehaltene Drehung ausdrücklich; vielmehr sei er zurückgefallen. So habe er den Unfallhergang auch dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Sachverständigen der Beklagten geschildert (vgl ON 31.2, Seite 1 f).
In einer schriftlichen Gutachtensergänzung kam der Sachverständige zum Schluss, dass der in der Tagsatzung vom 12.12.2024 geschilderte Vorfallmechanismus nicht geeignet sei, einen traumatischen Bizepssehnenriss herbeizuführen (ON 40, Seite 10).
In der Tagsatzung vom 16.9.2025 erläuterte der Sachverständige, dass es sich bei den meisten Sehnenrissen um solche auf degenerativer Basis handle. Für die Annahme eines traumatischen Sehnenrisses bedürfe es eines geeigneten Vorfallmechanismus, die Sehne müsse maximal vorgespannt sein, sodann müsse eine zusätzliche Dehnungsbelastung auf diese einwirken (vgl ON 45.3, Seite 2).
Unter Berücksichtigung (auch) der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie einer im Zuge der Gutachtenserörterung erfolgten neuerlichen Schilderung des Vorfalls durch den Kläger resümierte der Sachverständige, dass der Kläger und dessen Vertreter zwar auch Mechanismen geschildert, vordemonstriert und nachgestellt hätten, die die Voraussetzungen für einen traumatischen Sehnenriss erfüllen würden, umgekehrt seien aber auch Mechanismen enthalten, die einer willentlich gerichteten Kraftanstrengung entsprächen und keinerlei Kriterien für einen traumatischen Sehnenriss erfüllten (ON 45.3, Seite 5).
Das Erstgericht setzte sich im Hinblick darauf in seiner Beweiswürdigung eingehend mit den verschiedenen Schilderungen des Klägers auseinander (ON 50.1, Seite 3 ff) und kam zusammengefasst zu folgendem Schluss:
„Nachdem der Kläger in seiner Einvernahme am 12.12.2024 den Vorfallsmechanismus, der im Gutachten ON 5 festgestellt wurde und der zu einem traumatischen Sehnenriss führen kann, vehement abstritt und weder in seiner Einvernahme am 12.12.2024, noch in der fortgesetzten Einvernahme am 16.09.2025 einen Vorfallsmechanismus glaubhaft schildern konnte, der zu einem traumatischen Bizepssehnenriss führen kann, war es nicht möglich einen Unfallmechanismus festzustellen, der einen traumatischen Bizepssehnenriss herbeiführen kann.“
2.3 Der Berufung gelingt es nicht, Zweifel an dieser nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu wecken.
Der Kläger meint, er habe den Unfallhergang im Wesentlichen immer gleich geschildert. Abweichungen ergäben sich notorisch aus Erinnerungslücken nach längerer Zeit. Außerdem sei lebensnah, dass ein Vorfall bei der Erstaufnahme, auch schreckensbedingt, oft fehlerhaft und/oder verkürzt dargestellt werde.
Der Kläger macht jedoch nicht einmal in der Berufung deutlich, von welchem konkreten Verletzungsgeschehen nun auszugehen sei (und woraus sich dies ergebe), also ob die Belastung auf die Sehne nun etwa doch durch eine Drehung erfolgt sei oder ob es allenfalls – wie in der Verhandlung hypothetisch erörtert – zu einer Durchtrennung aufgrund eines schneidenden Gegenstandes gekommen sei (vgl ON 45.3, Seite 2).
So lässt die Tatsachenrüge auch unklar, ob der Kläger nun auf frühere Schilderungen zurückgreifen möchte (weil damals seine Erinnerung frischer war) oder auf spätere (weil die ersten Angaben fehlerhaft oder verkürzt wiedergegeben worden seien).
Jedenfalls hat sich der Kläger in seiner ausführlichen gerichtlichen Vernehmung ganz entschieden (und ohne Verweis auf Erinnerungslücken) gegen die Annahme einer Drehung gewandt, die der ursprünglichen Beurteilung des Sachverständigen zugrunde lag.
3. Zu der mit dem zweiten Absatz der begehrten Ersatzfeststellungen angesprochenen Frage der Verletzungsfolgen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sodass der Kläger der Sache nach einen – der Rechtsrüge zuzuordnenden - sekundären Feststellungsmangel geltend macht (vgl RS0042319 [T1]), der aber nicht vorliegt:
Gegen die (zutreffende) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der gegenständliche Vorfall auf Grundlage der hierzu getroffenen (Negativ-)Feststellungen als bloße Gelegenheitsursache anzusehen sei, was zur Verneinung eines Arbeitsunfalls führt (vgl RS0084318), wendet sich der Kläger ohnedies nicht. Davon ausgehend erübrigen sich nunmehr Feststellungen zu fortbestehenden Gesundheitsstörungen.
Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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