Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegenA* und einen weiteren Beschuldigten wegen § 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ **-15, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und gegen B* wegen §§ 206 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Anklagebehörde betreffend die beiden Genannten am 24. Juni 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.7, 1).
Dem Verfahren gegen B* lag der Verdacht Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bzw des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zum Nachteil von C* zugrunde.
Mit getrennt eingebrachten Anträgen vom 27. November 2025 begehrten die vom selben Wahlverteidiger vertretenen B* und A* unter Auflistung der erbrachten Leistungen in Höhe von jeweils insgesamt 9.216,26 Euro den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung (ON 13; ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 300 Euro (ON 15). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der vom Bund zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 196a Abs 1 StPO ebenfalls mit 300 Euro bestimmt (ON 16).
Gegen den Beschluss ON 15 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 17), mit der eine Erhöhung des Zuspruchs begehrt wird.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen. Für die konkrete Bemessung dieses mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags ( Lendl, WKStPO § 393a Rz 3/1, Rz 9ff) bieten die Materialien zum neu gefassten § 196a StPO (2557 der Beilagen 27. GP Regierungsvorlage Erläuterungen) eine Orientierungshilfe für die unabhängige Rechtsprechung. Beispielhaft wird dargestellt, dass ein sogenanntes Standardverfahren der Stufe 1, das unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Zunächst ist bezüglich der Darstellung des Verfahrensumfangs und der vom Verteidiger erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche und im Wesentlichen zutreffende Darstellung des Erstgerichts zu verweisen (BS 3 f), wobei der Beschwerdeführer keine weiteren entscheidungswesentlichen Leistungen ins Treffen führt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält die Stellungnahme keinerlei rechtliche Ausführungen.
Da durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers für beide ehemalige Beschuldigte der Verteidigeraufwand ohne jeden Zweifel wesentlich verringert wurde (vgl Lendl, aaO § 393a Rz 12; Öner , LiK-StPO² § 393a Rz 20), der gegenständliche, betreffend beider Beschwerdeführer den nahezu identen Vorwurf betreffende Verteidigungsfall unter dem Standardverfahren liegt und unverändert kein vollständiger Ersatz der Verteidigungskosten, sondern lediglich ein Beitrag zu diesen zu leisten ist, hat das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Pauschalkostenbeitrags nicht überschritten.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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