Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr mit urteilsmäßigem Strafende 14. August 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 14. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 14. April 2026 erfüllt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 7), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass die durch die massiv einschlägige Vorstrafenbelastung und die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen dokumentierte hohe Rückfallswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung spricht.
Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde der Strafgefangene seit dem Jahr 1983 sechzehn Mal unter anderem wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit, fremdes Vermögen und die Rechtspflege sowie Verstößen gegen das Waffen- und Suchtmittelgesetz verurteilt (ON 3). Unbeeindruckt von den wiederholt gewährten Rechtswohltaten ([teil-]bedingte Strafnachsichten/bedingte Entlassung) und dem mehrmals verspürten Haftübel setzte er sein inkriminiertes Verhalten sechs Wochen nach seiner letzten Haftentlassung fort, indem er in ** im Bereich einer U-Bahnstation im Wahrnehmungsbereich von zumindest 15 Personen vorschriftswidrig Suchtgift an einen verdeckten Ermittler verkaufte (ON 4).
Diese kontinuierliche Straffälligkeit über mehrere Jahrzehnte verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie des an Suchtmittel gewöhnten Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägten Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte der Strafgefangene weder in seinem Antrag (ON 2.3) noch anlässlich seiner Anhörung (ON 7) etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die beträchtliche Gefahr eines Rückfalls des A* in eine neuerliche Delinquenz zu minimieren, versagte ihm das Erstgericht die bedingte Entlassung zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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