Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Beatrix Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen uT wegen § 218 Abs 1 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2026, GZ **-7 (Punkt 2./), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen uT wegen des Vergehens der geschlechtlichen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (dort ON 1.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der A* auf Fortführung des Verfahrens gegen uT wegen § 218 Abs 1 StGB als verspätet zurückgewiesen (Punkt 1./) sowie der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (Punkt 2./).
Gegen Punkt 2./ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von A* (ON 11) im Wesentlichen mit der – unbelegten – Begründung, dass ihre wirtschaftliche Situation aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sehr schwierig sei und sie nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfüge.
Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Wird ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller (zwingend) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand (§ 196 Abs 2 dritter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w).
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 34/1), weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Durch Verweis auf § 391 StPO im letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens vom Ersatzpflichtigen jedoch ohnehin nur insoweit einzutreiben, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Verfahrens wegen Mittellosigkeit der Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären. § 196 Abs 2 StPO sieht jedoch keine Verpflichtung zur unmittelbaren Entscheidung über die Einbringlichkeit schon bei Kostenbestimmung (arg.: „soweit tunlich“) vor.
Soweit A* auf ihre Arbeitslosigkeit und ihre geringen finanziellen Mittel verweist (ON 11), ist ihr zu entgegnen, dass das Beschwerdegericht nicht verhalten ist, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt ist (RIS-Justiz RS0130103 [T1]).
Das Beschwerdevorbringen, wonach es für sie wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage schwierig sei, den Pauschalkostenbeitrag zu zahlen, ist jedoch als Antrag zu qualifizieren, den Pauschalkostenbeitrag im Sinne der §§ 196 Abs 2 letzter Satz, 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären.
Hierüber kommt die Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien – analog § 32 Abs 3 StPO - in Gestalt des/der Vorsitzenden zu ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl, WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zu (vgl 13 Os 113/19w, auch 13 Os 92/22m).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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