Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Februar 2026, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der unter zahlreichen Alias-Identitäten auftretende, am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt (nunmehr) in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 9. März 2023 (Rechtskraft 14. Dezember 2023), AZ **, wegen §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 5. Juni 2025 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 5. April 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unausgeführte Beschwerde (ON 13.1, siehe auch ON 5.1 im Bs-Akt) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten-bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen-der Rest der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dabei ist abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung (samt deren begleitenden Maßnahmen) weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe (ohne begleitende Maßnahmen). Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung-sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann-ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WK-StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* mit Mittätern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Oktober/November 2022 Reisende in Nachtzügen beraubte und bestahl und deren Urkunden unterdrückte sowie selbst falsche Urkunden verwendete. Er weist drei einschlägige Vorstrafen in Deutschland zwischen 2014 und 2018 in Deutschland auf (ON 8); seine Behauptungen, es lägen falsche Dokumentationen vor, jemand habe seine Dokumente benutzt, sind nicht zuletzt durch die Mitteilung der Behörde in Bielefeld (ON 18) sowie die Ergebnisse des Asylverfahrens (ON 6 und 7 im Akt ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau, siehe dazu weiter unten) widerlegt, die Identität steht fest und somit auch, dass er die dritte Strafe in Deutschland von einem Jahr und neun Monaten zum Teil, nämlich knapp ein Jahr bis Juni 2019 verbüßte, und sodann vom weiteren Vollzug aufgrund seiner Abschiebung (ähnlich ) abgesehen wurde.
Die Anstaltsleitung (siehe ON 3) äußerte sich positiv über den Strafgefangenen und verweist auf ein tadelloses Vollzugsverhalten, wobei jedoch die Infomaske Ordnungsstrafverfahren eine Ordnungswidrigkeit im November 2023 in der Justizanstalt Wr. Neustadt ausweist (ON 7).
Der soziale Dienst berichtete von einem Einreiseverbot, aufgrund dessen keine unbewachten Ausgänge gewährt, jedoch ein Antrag nach § 133a StVG gestellt worden sei.
Als sozialen Empfangsraum benennt A* eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern im Kosovo, obwohl seine ganze Familie in Holland (nahe Deutschland) lebt bzw er mit seiner (mittlerweile verstorbenen) Frau in der Slowakei gelebt hat (siehe ua seine Angaben im Urteilsakt, bspw ON 39).
Dem rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 23. Jänner 2026, AZ **, mit welchem sein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wurde, ist zu entnehmen, dass sich aus dem Bescheid des BFA vom 14. März 2024 ergibt, dass gegen A* von den deutschen Behörden ein Aufenthalts-/Einreiseverbot in der Dauer von 4. Juni 2019 bis 3. Juni 2027 für den gesamten Schengen-Raum verhängt wurde. Am 22. November 2021 wurde von den österreichischen Behörden ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet, weil sich A* unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Am 26. November 2021 reiste er freiwillig in die Slowakei aus, woraufhin das Verfahren am 20. Dezember 2021 eingestellt wurde. Wie das Anlassurteil zeigt, reiste der Strafgefangene nicht einmal ein Jahr später wieder unrechtmäßig nach Österreich ein, um die in der Anlassverurteilung angeführten strafbaren Handlungen zu begehen. Mittlerweile liegt auch ein rechtskräftiges Einreiseverbot für Österreich vor.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben und der Art der besonders verwerflichen Taten, insbesondere des Raubes unter Verwendung von Pfefferspray und Versetzen von Faustschlägen, der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unüberwindlich entgegenstehen und sich die bedingte Entlassung aus dem (durch eine Ordnungswidrigkeit Ende 2023 getrübten) Vollzug nach nur drei Jahren und drei Monaten als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug, wobei bei weiterer positiver Entwicklung eine neuerliche Antragstellung deutlich zeitnäher zum errechneten Strafende erfolgversprechender erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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