Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Mai 2025, GZ **-90.2, nach der am 19. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Midhat Durak durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch sowie Konfiskations-, Einziehungs-und Verfallserkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I./A./2./) und jeweils eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./), der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (III./; vgl aber zu § 288 Abs 4 StGB US 8 f und 26; Plöchlin WK² StGB § 289 Rz 8 iVm § 288 Rz 11 f), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV./) und der Fälschung eines Beweismittels nach (gemeint [US 38]:) §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB (V./; zum Verhältnis zu §§ 12 dritter Fall, 293 Abs 2 StGB [US 3 iVm US 10 f und 28 f] vgl aber RIS-Justiz RS0120003; Plöchlin WK² StGB § 293 Rz 38) schuldig erkannt (vgl ON 115.3, 2) und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./A./2. Am 30. November 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 300 Gramm Kokain, enthaltend 153,5 Gramm Cocain, an B* gegen ein nicht mehr festzustellendes Entgelt überlassen (Faktum 1.c);
II./ an nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten bzw bis 11. Dezember 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr festzustellende, zumindest 1,03 Gramm betragende Menge Kokain in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität (Reinsubstanzgehalt zumindest 79,36 %) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er das genannte Kokain von nicht mehr festzustellenden Suchtgiftdealern in ** ankaufte und zumindest die genannte Menge Kokain am 11. Dezember 2024 bei sich trug;
III./ am 15. Oktober 2024 in ** außer in den Fällen des § 288 Abs 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verwaltungsstrafverfahren des Amts für Betrugsbekämpfung-Finanzpolizei ** gegen D*, GZ **, wahrheitswidrig zu Protokoll gab, von 1. Juli 2023 (bis zumindest 15. Oktober 2024) bei der E* GmbH, ** im Ausmaß von 10 bis 15 Wochenstunden als Fahrer (Transport von Waren) gearbeitet zu haben (Faktum 2);
IV./ am 17. August 2024 in ** F* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er der Genannten mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust auf den Hinterkopf und die linke Schulter schlug, wodurch sie zumindest mehrere Hämatome im Bereich der linken Schulter und am Kopf erlitt (Faktum 3);
V./ am 1. Oktober 2024 von einem nicht mehr festzustellenden Ort aus, D*, mit dem Vorsatz, dass das genannte Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht werde, dazu bestimmt, ein falsches Beweismittel herzustellen, indem er trotz Kenntnis, dass die E* GmbH nicht existiert bzw faktisch nicht operativ tätig ist und demnach auch keine Mitarbeiter einstellt, D* ein Foto des Reisepasses des G*, geboren am **, mit dem Ersuchen schickte, für diesen eine Einstellungsbestätigung der genannten GmbH herzustellen und diese an G* Verteidiger Mag. Durak schickte, zum Zweck, dass diese in einem Strafverfahren gegen G* zum Nachweis einer Einstellungszusage vorgelegt werde, wobei diese tatsächlich im Hauptverfahren des Landesgerichtes Eisenstadt zu ** als Beilage zum Enthaftungsantrag (ON 39) vorgelegt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die geständige Verantwortung zu Punkt II./ als mildernd, hingegen die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einer Mehrzahl an Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge im Sinne des § 28b SMG zu I./A./, die Tatbegehung gegenüber der damaligen Lebensgefährtin und die Begehung mehrere strafbarer Handlungen während eines offenen Verfahrens zur Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes als erschwerend.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2026, GZ 14 Os 110/25w-4, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung (ON 71) zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsparameter dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während offenen Strafvollzugs (vgl OGH 14 Os 110/20p) und das die Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 1 SMG deutlich übersteigende Suchtgiftquantum (vgl RIS-Justiz RS0088028) im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB aggravieren.
Dem Angeklagten gelingt es mit seinem Berufungsvorbringen nicht, die Strafzumessungslage zu seinem Vorteil zu verändern.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass seine Verurteilungen teilweise länger zurückliegen, ist ihm zu entgegnen, dass er zwischen 2007 und 2023 kontinuierlich delinquierte.
Soweit er moniert, das Suchtgift unentgeltlich überlassen zu haben, ist er darauf zu verweisen, dass § 28a Abs 1 SMG keine Entgeltlichkeit erfordert, er das Kokain gegen ein nicht mehr festzustellendes Entgelt überlassen hat (US 2) und nicht festgestellt werden konnte, ob er bereits ein Entgelt erlangt hat (US 14).
Mit seinem Vorbringen, wonach eine konfliktreiche Beziehung zur Lebensgefährtin vorgelegen sei und fraglich sei, ob die Fa. E* GmbH als Scheinfirma zu qualifizieren sei, und dass G* in der Vergangenheit bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, spricht der Berufungswerber keine Milderungsgründe an.
Angesichts der konkreten Tatmodalitäten und des deutlichen Überwiegens der Erschwerungsgründe, insbesondere der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (ON 76), erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von vier Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (nach § 28a Abs 1 SMG) auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität als schuld-und tatangemessen und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden