RS0120003 – OGH Rechtssatz
Wenn der Täter des § 293 Abs 2 StGB auch die Beweismittelfälschung nach § 293 Abs 1 StGB zu vertreten hat, wird dieser Tatbestand durch den Schuldspruch nach Abs2 des § 293 StGB zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt.