Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen Dr. A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen Punkt 3. des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2026, GZ **-8.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts Wiener Neustadt den Antrag der B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. A* wegen § 302 Abs 1 StGB ab (Punkt 1.) und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 3.).
Gegen Punkt 3. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der B* (ON 9).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt - hat das Gericht demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück-oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Aufgrund der Zurückweisung ihres Antrags auf Fortführung wurde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags verpflichtet, zumal das Beschwerdevorbringen sachliche Argumente vermissen lässt und keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die Kostenentscheidung zu Unrecht ergangen sein könnte.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit die Beschwerde mit Blick auf das Vorbringen in Bezug auf eine triste finanzielle Situation (auch) als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht-analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden-zu (13 Os 113/19w).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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