Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-12, nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Koller, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Greil, BA, MSc., MBA, LL.M., LL.M. (London) durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird nicht , hingegen jener wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II./ sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
A* wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe durch die unter Punkt I./ genannte Aussage B*, die zumindest eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB begangen hat, somit eine mit Strafe bedrohten Handlung, der Verfolgung absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) ganz oder zum Teil zu entziehen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .
A* hat hierdurch das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Berufungswerber auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene slowenische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 297 Abs 1 zweiter Fall; 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 22. November 2025 in **
I./ C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem D* wahrheitswidrig im Wesentlichen zusammengefasst angab, er sei von hinten angestochen worden, wisse nicht, wer den Stich geführt habe und denke, dass der Ex-Mann der B*, C*, ihm den Stich versetzt haben könnte;
II./ durch die unter Punkt I./ genannte Aussage B*, die zumindest eine fahrlässige Körperverletzung nach §§ 88 Abs 1 und 4 StGB begangen hat, somit eine mit Strafe bedrohten Handlung, der Verfolgung absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) ganz oder zum Teil zu entziehen versuchte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da B* selbst zugab, den Bauchstich zu Lasten des A* begangen zu haben und deswegen mit Strafantrag gegen die Genannte vorgegangen wurde.
In seiner Beweiswürdigung stützte sich der Erstrichter im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen B* in Verbindung mit den Erhebungen der Sicherheitsbehörde, wohingegen er die leugnenden Angaben des Angeklagten überwiegend als unrichtig qualifizierte. Die Feststellungen zur inneren Tatseite gründete er auf das objektive Tatgeschehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Vergehen der Begünstigung beim Versuch geblieben war. Unter Heranziehung der allgemeinen Strafzumessungsgründe erachtete er die verhängte Sanktion als schuld-und tatangemessen, wobei im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit die Rechtswohltat bedingter Nachsicht zu gewähren sei. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO scheitere bereits an der mangelnden Verantwortungsübernahme.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14) und fristgerecht wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 15.2).
Dem Rechtsmittel kommt teilweise Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung eine Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO) vor, jene wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der sohin vorab zu behandelnden Schuldberufung kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
Allgemein ist voranzustellen, dass die Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beurteilung der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn daher aus den vom Erstgericht aus dem vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, ist dies nicht von Bedeutung. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht-im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen-verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigere Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Da im Rahmen der Schuldberufung – im Gegensatz zu jener wegen Nichtigkeit - aber kein Neuerungsverbot besteht ( Ratz , aaO § 467 Rz 1), ist bei der Beurteilung des Sachverhalts zu Faktum II./ das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Jänner 2026, AZ **, zu berücksichtigen, wonach B* vom Vorwurf, sie habe den Angeklagten am 22. November 2025 durch Zufügung eines Bauchstichs fahrlässig schwer am Körper verletzt, freigesprochen wurde, weil das Opfer gestolpert und auf sie gefallen sei.
Somit existiert aber keine mit Strafe bedrohte Handlung, hinsichtlich der eine begünstigende Tat hätte stattfinden können, weshalb schon der objektive Tatbestand des § 299 Abs 1 StGB nicht erfüllt sein kann.
In diesem Umfang war daher mit einem Freispruch vorzugehen, zumal auch der Tatbestand des § 298 Abs 1 StGB aufgrund der darin normierten Subsidiaritätsklausel nicht zieht (vgl RIS-Justiz RS0096838).
Zum Faktum I./ begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters, der - nachdem er sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschafft hatte - unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu dem Schluss gelangte, dass der Angeklagte durch unrichtige Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten einerseits den C* wissentlich falsch des Verbrechens der schweren Körperverletzung beschuldigte, hingegen keinen Bedenken, zumal gar keine Straftat vorlag.
Zur Schuldberufung ist weiters auszuführen, dass der Angeklagte bloß danach trachtet, unter Hinweis auf seine eigenen Angaben die erstrichterliche Beweiswürdigung als unrichtig darzustellen. Dadurch vermag er die erstrichterliche Beweiswürdigung (ON 12,5 ff) allerdings nicht zu erschüttern, zumal seine eigenen Angaben wenig glaubwürdig erscheinen, wonach er die Zeugin B* als „eine Freundin. Eine normale Freundin.“ bezeichnete (ON 11,3), B* aber unumwunden zugab, dass sie in einer Beziehung stehen (ON 11,8). Des Weiteren ist dem Amtsvermerk der am 21. November 2025 einschreitenden Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte angab „auf offener Straße, von einer ihm unbekannten weiblichen Person, mit einem Messer verletzt worden“ zu sein, wobei sich die unbekannte Täterin in Richtung ** geflüchtet hätte (ON 3.2,3), wohingegen er in seiner polizeilichen Vernehmung am Folgetag den Ex-Mann der Zeugin B*, C*, als Täter bezeichnete (ON 2.6,5).
In Verbindung mit den Ausführungen des Tatrichters hegt daher auch der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte durch bewusst unrichtige Angaben gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten den Ex-Ehemann der Zeugin B* wissentlich falsch der Tat bezichtigte, wobei sich die subjektive Tatseite eindeutig aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten lässt.
Der verbleibenden Berufung wegen Schuld war daher kein Erfolg beschieden.
Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu, weil es nach der Rechtsprechung für ein Vergehen nach § 299 StGB ausreicht, dass die Einleitung der Strafverfolgung zumindest erschwert wird, wozu auch das bewusste Erteilen einer falschen Auskunft gegenüber den zur Strafverfolgung berufenen und verpflichteten Organen der öffentlichen Sicherheit zählt. Es genügt, dass die Verfolgung zumindest erschwert wird, wobei auch eine bloß vorübergehende Entziehung ausreicht ( Pilnacek/Swiderski in WK 2 § 299 Rz 13). Zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung muss der Begünstigte noch nicht in Verfolgung gezogen worden sein, es genügt, dass er verfolgt werden könnte ( Pilnacek/Swiderski aaO Rz 6).
Wenn der Berufungswerber behauptet, die Vortat sei nicht festgestellt worden, übergeht er die – im Rahmen der Nichtigkeitsberufung allein maßgeblichen - Feststellungen des Erstgerichts, wonach das Verhalten der Zeugin B* als schwere Körperverletzung, zumindest als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB anzusehen sei (ON 12,4), sodass er sich prozessordnungswidrig von den erstgerichtlichen Konstatierungen entfernt.
Die Berufung wegen Nichtigkeit verschlägt daher.
Bei der aufgrund des Freispruchs zu Faktum II./ notwendigen Strafneubemessung war im Besonderen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten als mildernd zu werten, erschwerend demgegenüber kein Umstand.
Jedoch ist im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB ein hoher Gesinnungs- und Handlungsunwert der Tat, mit der ein völlig Unbeteiligter des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB bezichtigt wurde, als aggravierend zu werten.
Davon ausgehend erweist sich eine mit einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion, die darüber hinaus aufgrund des unbescholtenen Vorlebens zur Gänze bedingt nachgesehen werden kann, als tat- und tätergerecht.
Ein Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB scheidet aus, würde doch damit – im Hinblick auf den hohen Schuldgehalt der Tat – nicht die notwendige individuell-prohibitive Abschreckungswirkung erzielt.
Eine diversionelle Erledigung scheiterte-wie vom Erstrichter zutreffend dargestellt-bereits daran, dass der Angeklagte keinerlei Verantwortung für sein Handeln übernehmen wollte.
Entgegen den Berufungsausführungen wurden die unrichtigen Angaben auch nicht unmittelbar nach der Tat, sondern erst am Folgetag gezielt geäußert, wobei festzuhalten ist, dass dies nicht bloß dem unbeteiligten Ex-Gatten der Zeugin B* zum Nachteil gereichte, sondern die Tathandlung vor allem gegen die Rechtspflege (21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs) gerichtet war.
Somit erfordern nicht nur spezial-, sondern auch generalpräventive Erwägungen eine nachhaltige Sanktionierung derartiger Straftaten, um der Öffentlichkeit zu demonstrieren, dass die Gerichte, deren Arbeit durch solche Tathandlungen massiv erschwert wird, spürbare Strafen verhängen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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