Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2026, GZ **-65, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025 (ON 45), rechtskräftig am 10. November 2025, wurde A* – soweit hier von Relevanz - des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Zugleich wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B*, der mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 65) bestimmte das Erstgericht über Antrag des Privatbeteiligten (vgl ON 60 und ON 62) die Kosten dessen Vertretung mit insgesamt 2.854,92 Euro und wies das Mehrbegehren ab.
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige und zulässige) Beschwerde des Privatbeteiligten, in der er sich ausschließlich gegen die Honorierung des am 16. Oktober 2024 eingebrachten Schriftsatzes (ON 18.2) mit TP 1 RATG (anstatt mit TP 4 I Z 3 RATG) wendet.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dass nämlich ein Privatbeteiligtenanschluss unter Vollmachtsvorlage – wie vom Beschwerdeführer moniert - schlechthin eine iSd TP 4 I Z 3 RATG zu entlohnende kurze Eingabe darstelle ( Thiele, Anwaltskosten 4[2023] II Rz 95; RIS-Justiz RW0000363), ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine solche Honorierung hat nach diesem Tarifansatz nur dann zu erfolgen, soweit die Eingabe „nicht […] unter Tarifpost 1“ fällt. Demnach ist – wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt - danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um kurze, einfache Bekanntgaben und Mitteilungen handelt oder auch noch zusätzliches weiteres Vorbringen (Tatsachenbehauptungen, Ergänzungen und Erweiterungen des [hier:] anspruchsbegründenden Sachverhaltes) erstattet wird ( Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht [2020], TP 1 RATG Rz 1279).
Der in Rede stehende – iSd § 395 Abs 2 StPO „gerechtfertigte“ (iS von zweckmäßige) – am 16. Oktober 2024 eingebrachte Schriftsatz enthält die Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht sowie die bloße Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen und die Ansprüche in der Hauptverhandlung zu präzisieren. Damit handelt es sich inhaltlich um bloße Anzeigen bzw Mitteilungen und ein Ansuchen an das Gericht, sodass der Schriftsatz neben dem ERV-Zuschlag von 2,60 Euro im Gegenstand - wie vom Erstgericht bereits erfolgt - nur nach TP 1 RATG mit (bei einer Bemessungsgrundlage nach § 10 Z 9 lit b RATG von 6.000 Euro) dem Ansatz von 26,60 Euro zuzüglich 60 % Einheitssatz (15,96 Euro) zu honorieren ist.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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