Enthält der Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Schädiger nur die Vollmachtsbekanntgabe, das Ersuchen um eine Aktenabschrift und die bloße Erklärung, sich mit einer bestimmten Summe dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, so handelt es sich um einen einfachen Schriftsatz im Sinne der TP 4 I Z 3 letzter Fall RAT, der mit einem Viertel des Ansatzes nach TP 4 I Z 1 RAT zu entlohnen ist.
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