Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung wegen Nichtigkeit der Privatbeteiligten B*gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2025, GZ **-24.2, durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Privatbeteiligten die Kosten des durch ihre Berufung verursachten Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen – seitens der Anklagebehörde unbekämpften - Urteil wurde A* von den wider ihn mit Strafantrag vom 8. August 2025 (ON 5) erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte B*gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nachdem sich die Privatbeteiligtenvertreterin unmittelbar nach der Urteilsverkündung nicht geäußert hatte (ON 24.1 S 12 und ON 24.2 S 3), erklärte B* am 25. November 2025 mit einer an den E-Mail-Account des Servicecenters des Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichteten E-Mail, Berufung gegen das Urteil zu erheben (ON 26).
Das als Berufung wegen Nichtigkeit zu wertende Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden, verspätete Anmeldungen sind gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen. Fallbezogen endete die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil vom 20. November 2025 am 24. November 2025, 24.00 Uhr, sodass die Rechtsmittelanmeldung am 25. November 2025 verspätet erfolgte.
Darüber hinaus können gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig (RIS-Justiz RS0127859).
Davon abgesehen könnte die Privatbeteiligte gegen das freisprechende Urteil nach § 465 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO Berufung nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen, sohin eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (dazu Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 465 Rz 1, § 282 Rz 43 ff) erheben, wobei in der Hauptverhandlung kein Beweisantrag gestellt wurde (siehe ON 21.3 und ON 24.1), während eine Berufung wegen Schuld sowie im Fall des Freispruchs wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist.
Die Berufung war daher bereits nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO
(RIS-Justiz RS0108345; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 8).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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