Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Februar 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt zwei – teils nach Widerruf bedingter Strafnachsicht - wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG; §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen in Gesamtdauer von 22 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 2. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 22. April 2026 gegeben sein (ON 2.4 und ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 7) inhaltlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist neben den vollzugsgegenständlichen Entscheidungen zwei weitere Verurteilungen auf. Erstmals wurde er 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Erwerb und Besitz zum ausschließlichen persönlich Gebrauch und gewerbsmäßiges Überlassen) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2022 folgte im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung durch das Landesgericht St. Pölten zu AZ ** eine Verurteilung wegen §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB; und § 50 Abs 1 WaffG zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten (16 Monate bedingt). Zugleich wurde die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet. Der unbedingte Strafteil wurde am 29. Dezember 2022 vollzogen und aus der Unterbringung wurde er am 1. August 2023 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Von den bis dahin ergriffenen Sanktionen und Maßnahmen unbeeindruckt wurde der Strafgefangene im raschen Rückfall einschlägig delinquent und 2024 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die am 26. November 2024 vollzogen wurde. Im August 2025 folgte die dem nunmehrigen Vollzug zugrunde liegende Verurteilung wegen eines neuerlich im raschen Rückfalls begangenen einschlägigen Delikts. Mit Beschluss vom Landesgericht St. Pölten vom 13. Oktober 2025 wurde der zu AZ ** zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafteil widerrufen und in Vollzug gesetzt (ON 3).
Die völlige Wirkungslosigkeit der bisher verhängten Strafen und Maßnahmen sowie der bereits einmal erteilten Bewährungshilfe – die allesamt nicht den erhofften nachhaltigen Lenkungseffekt entfalteten - spricht beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Gegen letztere sprechen auch die Stellungnahmen des Vereins B* (ON 4.2 und ON 5.2), der einen engen Zusammenhang zwischen der Suchtergebenheit und der wiederholten Delinquenz des Strafgefangenen sieht und demnach eine Therapie – die schon an der Aufnahme durch geeignete Einrichtungen scheitert - für dringend erforderlich hält. Aufgrund seiner mehrfach diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen bestünden zudem aktuell keine konkreten und realistischen Perspektiven hinsichtlich einer strukturierten Beschäftigung oder Ausbildung.
Dieser gegen eine bedingte Entlassung sprechenden Prognose kann der Beschwerdeführer nur den Wunsch nach einem straf-und drogenfreien Leben entgegenhalten (ON 2.2, 2). Auch die unbescheinigt behauptete Wohnmöglichkeit und der Bezug einer Invaliditätspension (ON 2.2, ON 2.3, 2 und ON 5.2) vermögen an der negativen Einschätzung nichts ändern. Eine bedingte Entlassung kommt daher aufgrund der verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung aus spezialpräventiven Erwägungen auch weiterhin nicht in Betracht. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind mit Blick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken - insbesondere da bereits einmal Bewährungshilfe gewährt wurde und ein notwendiger Therapieplatz nicht zur Verfügung steht - keineswegs ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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