Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über I. die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. Oktober 2025, GZ **-24.4, sowie II. die gemäß § 498 Abs 3 dritter Fall StPO konkludent ergriffene Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Stefano Alessandro durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15, 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. September 2025, AZ B*, gewährte teilweise bedingte Nachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO (betreffend einen Strafteil von dreizehn Monaten) widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** und anderen Orten C* unmittelbar nach seiner (seit 9. September 2025) rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. September 2025, AZ B*, wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB sowie des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie der Anordnung der Weisung eines umfassenden Kontaktverbots zu C*, welches sowohl die persönliche Kontaktaufnahme, als auch jene im Rahmen jeglicher Kommunikation als auch über Dritte umfasste,
A./ im Zeitraum von 4. September 2025 bis 17. September 2025 in einer Weise, die geeignet war, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich eine längere Zeit hindurch beharrlich zu verfolgen versucht, indem er
I. im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er ihr unter Verwendung von neun Telefonnummern WhatsApp-Nachrichten und SMS übermittelte sowie sie zumindest 26 Mal anrief;
II. über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, indem er „D*“ aus Litauen und E* in zahlreichen Angriffen kontaktierte, um C* zu einer neuerlichen Kontaktaufnahme sowie dem Absehen polizeilicher Anzeigen zu bringen;
B./ am 16. September 2025 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, nämlich ihre Familie von ihrer Beschäftigung als Prostituierte in Kenntnis zu setzen, zu einer Handlung sowie Unterlassung, nämlich der neuerlichen Kontaktaufnahme mit ihm sowie dem Absehen weiterer Anzeigen bei der Polizei, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er ihr eine WhatsApp-Nachricht mit der Äußerung schickte, „Werde alles dein famylie schicken. Hab dein name C*. Hör auf mir polizei anzeige zu machen kannst mit mir normal reden. Bin niccht krank“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Tatbegehung zum Nachteil desselben Opfers wie bei der ersten Verurteilung und das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 25) und in der Folge nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, die in der Berufungsverhandlung in den Punkten Nichtigkeit und Schuld zurückgezogen wurde; gegen den Beschluss ist die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO konkludente Beschwerde gerichtet.
Die Berufung ist nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe ist noch zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten innerhalb offener Probezeit erfolgte (siehe Leukauf / Steininger / Tipold, StGB 5 § 33 Rz 8; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 10).
In Anbetracht des Vorliegens gravierender Erschwerungsgründe und des sofortigen Rückfalls in (im engsten Sinn) einschlägige Delinquenz gegen dasselbe Opfer ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen durchaus tat- und schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Eine bedingte Nachsicht der Strafe ist aufgrund des Vorlebens und des sofortigen Rückfalls spezialpräventiv ausgeschlossen.
Zum Beschluss:
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass infolge der völligen Unbeeindrucktheit des Angeklagten von der Vorverurteilung und dem teilweisen Strafvollzug die Notwendigkeit bestand, auch die zuletzt teilweise gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, um so den Angeklagten von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten. Denn aufgrund seiner Täterpersönlichkeit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass eine bloße Androhung des Vollzuges des offenen Strafrestes von zwölf Monaten ausreichende abschreckende Wirkung haben könnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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