Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ **-17.4, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach der am 10. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. David Jodlbauer durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (1./) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Die Privatbeteiligte RevInsp B* C* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter einem fasste der Erstrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2024, AZ D* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Danach hat er am 27. September 2025 in **
1.) die Polizeibeamten RI E* C*, RI B* C*, Insp F*, Insp G*, Insp H* und Insp I*, die im Begriff waren, eine Identitätsfeststellung und eine Personendurchsuchung bei ihm durchzuführen und ihn
nachfolgend gemäß § 35 Abs 3 VStG festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er sich aus ihren Fixiergriffen unter Anwendung erheblicher Körperkraft loszureißen versuchte, mit den Beinen strampelte und sie auf diese Weise in ein Gerangel verwickelte;
2.) nachgenannte Polizeibeamte, welche im Zuge des zu 1.) beschriebenen Gerangels folgende Verletzungen erlitten, während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a) Insp. F*, die Rötungen und Abschürfungen am rechten Knie sowie eine Schwellung und ein Hämatom an der linken Hand erlitt;
b) RI B* C*, die eine Schürfwunde am rechten Unterarm erlitt;
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht-ausgehend von einem gemäß § 39 Abs 1a StGB-erweiterten Strafrahmen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es bei einer der Tathandlungen beim Versuch geblieben ist. Die Tatbegehung während offener Probezeit wurde unter allgemeinen Strafzumessungserwägungen aggravierend gewertet.
Dagegen richtet sich die fristgerecht zu ON 18.2 mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete, nach Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld im Strafpunkt ausgeführte Berufung des Angeklagten sowie dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu präzisieren, dass sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu werten sind. Die Überlassung von Suchtgift ist nämlich auch gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität gerichtet. Auch bei der (nunmehr zwingend vorzunehmenden) Strafschärfung nach § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen (RIS RS091527). Zur rechtsgutbezogenen Auslegung der Bestimmung des § 39 Abs 1 StGB wird auf die Entscheidung des verstärkten Senats zu 15 Os 119/22x hingewiesen; vgl auch RIS-Justiz RS0134087). Weiters ist zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich der Widerstand gegen mehrere Beamte gerichtet hat.
Unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von bis zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe kommt die begehrte Strafreduktion mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben im Zusammenhalt mit dem Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz während offener Probezeit (vgl ON 8.2 im angeschlossenen Beiakt AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) nicht in Betracht.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
Aber auch der impliziten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil nur durch eine Verlängerung der in Schwebe gehaltenen Sanktion der Verurteilte zu einem endlich rechtstreuen Verhalten angehalten werden kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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