Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **-260, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 2024 zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (ON 200). Mit Beschluss vom 10. April 2024 wurde die zuvor von einem Dritten erlegte Haftkaution-entgegen § 181 Abs 2 StPO vor Antritt der Strafe-freigegeben (ON 210). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde bereits am 20. April 2024 zugestellt (VJ-Ausdruck zu ON 212).
Am 8. Mai 2024 hatte der Verurteilte erstmals die Gewährung eines Strafaufschubes beantragt. Anlässlich dieses Antrages wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20. November 2024 (ON 232; bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Feber 2025, AZ 31 Bs 293/24a [ON 238]) festgestellt, dass der Verurteilte strafvollzugstauglich sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Gericht aus Anlass einer von der-nicht antragslegitimierten-Mutter des Verurteilten (unzulässiger Weise) per E-Mail eingebrachten Eingabe (ON 249) neuerlich fest, dass bei A* Strafvollzugstauglichkeit vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die weiterhin einen Strafaufschub begehrt, bis seine Therapie abgeschlossen sei (ON 261).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
In einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1. Oktober 2024 war die Sachverständige Dr. B* zum Schluss gekommen, dass damals – trotz Befürchtung von theatralischen und eventuell selbstschädigenden Handlungen in Haft - aus psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkungen der Haftfähigkeit vorlagen (ON 227 S 10).
Trotz der Beschwerdeentscheidung vom 27. Feber 2025 trat der Verurteilte die Strafe nicht an; vielmehr legte dessen Mutter im April 2025 eine ärztliche Bestätigung über eine grippale Erkrankung vor (ON 242). Nach Behauptung weiterer unspezifizierter „starker gesundheitlicher Probleme“ (ON 249) hemmte das Erstgericht die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung und beauftragte die gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. C* mit einem Gutachten (sinngemäß) zur Frage der Vollzugstauglichkeit (ON 251). Mangels persönlicher Erreichbarkeit des Verurteilten (siehe ON 253 und ON 258 S 7) erstellte die Expertin nach Beischaffung zahlreicher Krankengeschichten (ON 258 S 4 bis 7) ein Aktengutachten. Danach bestehen bei A* ein Zustand nach einem Enzyminfarkt, Angina-pectoris-Anfälle sowie geringe bis mäßiggradige degenerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule, den Kniegelenken und dem linken Vorfuß. Die genannten Erkrankungen bzw Veränderungen seien aber medikamentös behandelbar. Nach Genesung von einem grippalen Infekt, eventuell auch verlängert durch Covid, sei eine Vollzugstauglichkeit ab Feber 2026 mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen (ON 258 S 7 bis 9).
Diesen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Sachverständigen kann die Beschwerde zunächst bloß eine behauptete „katastrophale körperliche Verfassung“ entgegenhalten. Weiters wurde ein Arztbrief vom 30. Jänner 2026 vorgelegt, wonach der Patient an Long-Covid-Symptomen (Fatigue, Myalgien, Artrhalgien, Schlafstörungen und kognitiver Verschlechterung) leide (ON 261 S 3). Daraus lässt sich indes – entgegen den knappen Ausführungen des Arztes – eine mangelnde Vollzugstauglichkeit im Sinne der Kriterien des nicht im Ansatz ableiten. Die darüber hinausgehende Beschwerdebehauptung schwerer orthopädischer Beeinträchtigungen sowie eines geplanten stationären Kuraufenthaltes ab 9. März 2026 blieben völlig unbescheinigt (im Akt erliegt nur ein
Der Verurteilte wird die Haft daher unverzüglich bei sonstiger Vorführung anzutreten haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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