Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 2024, GZ **-232, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 2024 zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (ON 200). Mit Beschluss vom 10. April 2024 wurde die zuvor von einem Dritten erlegte Haftkaution - entgegen § 181 Abs 2 StPO vor Antritt der Strafe - freigegeben (ON 210). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde am 20. April 2024 zugestellt (VJ-Ausdruck zu ON 212).
Am 8. Mai 2024 beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubes und die Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber mit der Begründung, er leide an heftigen Depressionen verbunden mit Suizidgefahr, wobei sich sein Gesundheitszustand zuletzt verschlechtert habe und er im April 2024 in der Klinik B* in Behandlung gewesen sei. Entgegen dem Antragsvorbringen lagen dieser Eingabe keinerlei Urkunden bei (ON 215).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 227) - festgestellt, dass A* strafvollzugstauglich sei, und ausgesprochen, dass dieser nach Rechtskraft des Beschlusses die Haftstrafe unverzüglich bei sonstiger Vorführung anzutreten habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die eine Aufhebung des Beschlusses begehrt (ON 234).
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Dem aktuellen psychiatrisch-neurologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. C* vom 1. Oktober 2024 zufolge bestehen bei A* rezidivierende Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik und fraglich zwischenzeitlich hypomane Entgleisungen bei auffälligem Persönlichkeitsprofil (ON 227 S 10). Im Detail führt die Sachverständige aus, dass zuletzt am 25. April 2024 ein Ambulanzkontakt in der Klinik B* offenbar ohne stationäre Aufnahme stattgefunden habe. Bei erheblicher Suizidgefährdung hätte eine solche aber unter Unterbringungsbedingungen stattgefunden (ON 227 S 8). Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe A* keine konkrete Gedanken, sich selbst etwas anzutun, formuliert, sondern lediglich den Gedanken, getötet werden zu wollen, wobei sich die Suizidandrohung ausschließlich auf die drohende Haft bezogen habe. Es sei davon auszugehen, dass A* auch in Haft psychiatrische Behandlung benötigen könnte (ON 227 S 9). Die dramatische Darstellung seiner Befindlichkeit lasse befürchten, dass es auch in Haft zu theatralischen und eventuell selbstschädigenden Handlungen kommen würde; die Behandlung des Zustandsbildes sei jedoch im Rahmen der Krankenanstalten im Justizsystem möglich. Insgesamt fänden sich aus psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkungen der Haftfähigkeit (ON 227 S 10).
Nach Einlangen dieses Gutachtens teilte der Bruder des Verurteilten am 10. Oktober 2024 telefonisch mit, Letzterer habe an jenem Tag einen Suizidversuch begangen (ON 1 S 139). Gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde wurden nunmehr weitere Unterlagen vorgelegt und insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 2024 in der allgemeinen psychiatrischen Abteilung der Klinik B* aufgrund eines Suizidversuches stationär aufgenommen worden (ON 234 S 6); die angekündigte Vorlage von Unterlagen bezüglich dieses angeblichen Aufenthaltes in der Klinik B* erfolgte danach aber nicht. Die in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen stammen mit einer Ausnahme aus den 1990er Jahren und vermögen daher zur aktuellen Situation des Verurteilten nichts auszusagen. Einzig ein Ambulanzbrief der Klinik B* vom 25. April 2024 bestätigt eine ambulante Behandlung des A* an jenem Tag mit der Diagnose Anpassungsstörung und rezidivierende depressive Episode, wobei der Patient laut jenem Befund klar und tragfähig von akuter Suizidalität distanziert gewesen sei, dies bei bestehender chronischer Suizidalität (ON 234 S 23).
Nach einem nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patientenbrief der Klinik D* vom 13. Jänner 2025 war A* vom 12. bis 13. Jänner 2025 an der allgemeinen psychiatrischen Abteilung in Behandlung, wobei sich nach dem psychopharmakologischen Therapieregime eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes ergeben habe. Der Patient habe sich am Folgetag prospektiv denkend und frei von auto- und fremdaggressiven Tendenzen sowie mit produktiver Symptomatik gezeigt. Nachdem zum Aufnahmezeitpunkt noch akute Suizidalität und Selbstgefährdung vorgelegen sei, wurde der Patient nach Aufhebung der Unterbringung laut Unterbringungsgesetz am 13. Jänner 2025 im gebesserten psychopathologischen Zustand ohne Hinweis auf akute Eigen- und Fremdgefährdung im Sinne des Gesetzes entlassen.
In rechtlicher Hinsicht begründet die Ankündigung des Suizids in der Regel keine Vollzugsuntauglichkeit, kann aber im Einzelfall möglicherweise eine psychische Krankheit indizieren. Da der Strafvollzug nicht der Zustimmung des Verurteilten anheimgestellt werden kann, sind gerade Selbstgefährdungen trotz aller Verantwortung des Staates für die dem besonderen Gewaltverhältnis Unterworfenen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, in die auch die Möglichkeiten der psychiatrischen Betreuung der besonderen Verwahrung und Beaufsichtigung sowie der Zwangsbehandlung und Zwangsernährung einzubeziehen sind ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 5 Rz 13). Im konkreten Fall liegt sowohl nach dem Sachverständigengutachten als auch der jüngsten Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik D* keine konkrete Suizidgefahr vor. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die psychische Erkrankung des Verurteilten könne nicht auch im Rahmen der intramuralen Möglichkeiten behandelt werden.
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