Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Februar 2026, GZ ** 4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* (Geburtsname B*; Aliasidentität C*) verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15; 165 Abs 1 Z 1; 229 Abs 1; 241e Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 7. Oktober 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. Oktober 2026 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 9. Februar 2026, AZ ** (ON 3), lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag ab (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung noch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16). Spezialpräventive Erwägungen allein vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen ( PieberaaO § 133a Rz 19; RIS-Justiz RS0124016).
Mag auch mit Bescheid des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl vom 21. März 2025, IFAZahl: **, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 2.6), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen und mögen auch der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (ON 2.7, 3), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* im Zeitraum Juli 2020 bis September 2024, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang unbekannten Mittäterin, in gewerbsmäßiger Absicht und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz neun Opfern ihre Geldbörsen mit dem darin befindlichen Bargeld, Ausweisen und Kreditbzw Bankomatkarten wegnahm, wobei er die Urkunden und unbaren Zahlungsmittel in weiterer Folge unterdrückte und in mehreren Angriffen mit den gestohlenen Bankomatkarten Bargeldbehebungen in Höhe von insgesamt 3.800 Euro vornahm bzw hinsichtlich weiterer 400 Euro vorzunehmen versuchte. Dadurch, dass er die aus seiner kriminellen Tätigkeit stammenden Bargeldmittel in weiterer Folge für Zahlungen seines täglichen Bedarfs im Geschäftsverkehr mit Dritten verwendete, verwirklichte er das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (ON 2.4).
Die arbeitsteilige Verübung von derartig zahlreich, teilweise auch innerhalb eines kurzen Tatzeitraums (A./I./2. bis 4. bzw 5. bis 9.) und teils unter Ausnützung des fortgeschrittenen Alters der Opfer (ON 4.2.9 des elektronisch geführten Akts des Landesgerichts Wiener Neustadt AZ **) begangenen Tathandlungen in Bezug auf einen die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB übersteigenden Gesamtschaden begründet einen hoch anzusetzenden Handlungsunwert und weist die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz, die für die Opfer über den Verlust von Vermögen hinausgehende Folgen (Wiederbeschaffung von Dokumenten und Bankkarten) nach sich zog, als Straftaten aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist daher ausnahmsweise aufgrund der Tatschwere erforderlich, um potenziellen Delinquenten im persönlichen Umfeld des in mehreren Ländern einschlägig vorbestraften (ON 2.4, 6) Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen den aus derart planvoll ausgeführten Vermögensdelikten erwarteten Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von vergleichbaren Taten abzuhalten. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde auch dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer, der das Vorliegen eines seinem Begehren entgegenstehenden Schweregrads der Taten bloß in Abrede stellte, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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