Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Unterbleiben der Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO anlässlich der Urteilsfällung des Landesgericht Wiener Neustadt am 22. Oktober 2025, GZ B* 35.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* vom Bezirksgerichts Liesing mit Urteil vom 29. Oktober 2024 zu AZ C* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2025, GZ B*35.3, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.A./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II./B./) und des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43a Abs 3 StGB in Bezug auf einen Strafteil von neun Monaten teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten verurteilt. Dabei unterließ das Erstgericht den unter einem vorgesehenen Ausspruch über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach § 494a StPO zum (aktenkundigen) Verfahren AZ C* des Bezirksgerichts Liesing. Eine Begründung des Unterbleibens der Entscheidung ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten gewerbsmäßig – teils durch Einbruch – mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ in ** weggenommen, und zwar
1./ am 11. August 2025 Gewahrsamsträgern der D* GmbH eine ** Outdoorjacke im Wert von ca 70 Euro;
2./ am 15. August 2025
a./ dem E* eine Ledergeldbörse im Wert von ca 70 Euro samt darin befindlicher Tageslosung in der Höhe von 212 Euro und Wechselgeld in der Höhe von 330 Euro;
b./ der F* ein Mobiltelefon (**, schwarz) im Wert von 250 Euro, eine Damenhandtasche (Marke **, grün), eine Damengeldbörse (Kunstleder, Marke **) und eine optische Brille im Wert von 249 Euro;
c./ dem G* Waren im Wert von zwei Euro durch Öffnen eines Warenautomaten, somit einer Sperrvorrichtung, mithilfe der entfremdeten Debitkarte F* (II./B./), sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
B./ in ** wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 20. September 2025 Verfügungsberechtigten der Firma H* Waren im Wert von gesamt 9,32 Euro, wobei es infolge Beobachtung durch Mitarbeiter beim Versuch blieb;
2./ am 27. Dezember 2024 Verfügungsberechtigten der Firma I* J* diverse Waren im Gesamtwert von 47,55 Euro indem er die Waren in seiner Tasche verbarg und anschließend den Kassenbereich, ohne zu bezahlen, passierte;
3./ am 18. März 2025 Waren im Gesamtwert von 32,31 Euro Gewahrsamsträgern der Firma K*;
4./ am 26. März 2025 Waren im Gesamtwert von 6,70 Euro Gewahrsamsträgern der Firma I*;
II./ am 15. August 2025 in ** durch heimliches Wegnehmen und Behalten anlässlich der unter I./A./2./ beschriebenen Taten
A./ Urkunden unterdrückt, über die er nicht verfügen darf, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar
1./ den Typenschein des E* für einen ** Baujahr 2008;
2./ Personalausweis und Führerschein der F*, deren Zulassungsschein für den PKW ** sowie diverse Kunden und Rabattkarten;
B./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar eine Debitkarte der F*;
III./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese bzw F* am Vermögen schädigten, und zwar
A./ am 15. August 2025 in ** durch Vorspiegelung seiner Verfügungsberechtigung über die von ihm präsentierte, zuvor der F* weggenommene Debitkarte, wobei er zur Täuschung ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel benützte, und zwar
1./ L* zur Ausfolgung von sieben Packungen Zigaretten ** im Gesamtwert von 46,20 Euro;
2./ M* zur Ausfolgung von bzw Bewirtung mit Getränken im Gesamtwert von 14,30 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall und „die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit“, als mildernd hingegen das großteils reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen das Unterbleiben der Entscheidung nach § 494a StPO richtet sich die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete (ON 1.20) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 39.1), mit der diese eine Sachentscheidung im Sinne eines Widerrufs, in eventu eine Beauftragung des Erstgerichts mit der Beschlussfassung anstrebt.
Der Verurteilte machte von dem ihm eingeräumten Äußerungsrecht keinen Gebrauch.
Der Beschwerde kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
Nach § 494a Abs 1 StPO hat – soweit hier von Interesse - das erkennende Gericht, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die er vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen hat, jeweils bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auszusprechen, dass von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen (Z 2) oder dass die bedingte Nachsicht widerrufen wird (Z 4). In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern (§ 494a Abs 6 StPO).
Als Formalerfordernisse statuiert Abs 3 leg cit, dass das Gericht vor seiner Entscheidung den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen hat. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs 1 Z 2 leg cit erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs 1 leg cit darzustellen vermag.
Verabsäumt das gemäß § 494a Abs 1 StPO erkennende Gericht vom Ankläger unbekämpft einen an sich möglichen Ausspruch des Widerrufs einer bedingten Nachsicht (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) oder der Probezeitverlängerung (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO) in Bezug auf eine aktenkundige frühere Verurteilung oder bedingte Entlassung, kommt dieser Ausspruch aus Anlass der neuen Verurteilung nicht mehr in Betracht ( Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494b Rz 1 und Huber in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2§ 494b StPO Rz 3). An sich möglich ist einer der genannten Aussprüche dann, wenn die Voraussetzungen dafür – im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung - objektiv betrachtet vorlagen. Das Gesetz stellt hier auf einen Fehler des entscheidenden Gerichts ab; ob dieser in einer rechtsirrigen Annahme oder einem Versehen besteht, ist irrelevant (RISJustiz RS0101833; HuberaaO Rz 5 f). Auch das Unterbleiben der Befragung des Angeklagten zum Widerruf in der Annahme, dieser sei von einem Antrag des Anklägers abhängig, ändert nichts daran, dass der Widerruf an sich möglich wäre, sodass die Präklusionsnorm des § 494b StPO in diesen Fällen zum Tragen kommt (15 Os 143/07d). Mangelt es dem Gericht hingegen an der sachlichen Kompetenz zum Widerruf oder kann zwingenden Formalerfordernissen des § 494a Abs 3 StPO nicht entsprochen werden, kommt die Präklusionsnorm nicht zum Tragen ( Jerabek/Ropper aaO § 494b Rz 1).
Der Strafantrag vom 22. September 2025 (ON 17) enthielt die Anmerkung, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die zum Verfahren AZ C* des Bezirksgericht Liesing gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen sein werde, mit Strafantrag vom 2. April 2025 (ON 27.77 [= ON 31.14]) wurde sogar deren Widerruf beantragt. Anlässlich der Ausschreibung der Hauptverhandlung wurde die Beischaffung/Verkettung des beim Bezirksgericht Liesing elektronisch geführten Vorstrafaktes verfügt (ON 1.15). Dieser Verfügung wurde entsprochen (ON 26.1) und die Verkettung ist nach wie vor aufrecht.
Ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Widerruf befragt wurde, ist dem Protokolls und Urteilsvermerk nicht zu entnehmen, kann im Lichte der erwähnten Judikatur und damit in Einklang stehenden Lehrmeinung aber dahingestellt bleiben. Zudem wurden ihm die Strafanträge vom 2. April 2025 und vom 22. September 2025 mit der Ladung zur Hauptverhandlung bzw nach Einbeziehung des beim Bezirksgericht Favoriten zu AZ N* geführten Verfahrens zugestellt (siehe Zustellschein zu ON 1.15 und ON 1.16), sodass ihm jedenfalls bekannt sein musste, dass der Widerruf im Raum steht.
Demnach lag kein Fall vor, in dem das Gericht nicht berechtigt (§ 494a Abs 2 StPO) oder mangels Vorliegens zwingender Formalerfordernisse (§ 494a Abs 3 StPO) nicht in der Lage war, über den Widerruf nach § 494a StPO zu entscheiden, sondern ein von der Staatsanwaltschaft zu Recht mittels Beschwerde aufgegriffenes Versäumnis einer Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO.
Da auf Grund der erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Widerrufspräklusion des § 494b StPO nicht eingetreten ist, dem Angeklagte auch im Berufungsverfahren die Möglichkeit gegeben wurde, zum Widerruf Stellung zu nehmen und in den Vorstrafakt Einsicht genommen wurde, war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst zu erkennen:
Angesichts des nunmehr erstmals verspürten Haftübels bedarf es – trotz des raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz und der nunmehr in der Fakten und Deliktshäufung zum Ausdruck kommenden gesteigerten kriminellen Energie – zusätzlich zur teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe nicht des Widerrufs der offenen zweiwöchigen Freiheitsstrafe zum Verfahren AZ C* des Bezirksgerichts Liesing, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl RISJustiz RS0092683).
In Anbetracht de genannten Umstände ist es aber unumgänglich, die Dauer der bereits ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß von fünf Jahren zu verlängern, um ihn nachhaltig zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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