Das Gesetz unterscheidet nicht, ob das Gericht aus unrichtiger Rechtsansicht oder aus bloßem Übersehen einer (aktenkundigen) offenen bedingten Nachsicht den Widerruf unterlassen hat. Ein ausdrücklicher, indes rechtsirriger Vorbehalt des Widerrufs schließt daher die "Verschweigung" nicht aus.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden