Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2025, GZ ** 43.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidiger Mag. Timo Gerersdorfer und Mag. Katarzyna Sowa durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Feber 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde der Angeklagte gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* den Betrag von 1.000 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 17. August 2024 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie an den Ober und Unterarmen festhielt, sie gegen die Wand drückte, sie an den Brüsten oberhalb der Kleidung und im Intimbereich oberhalb der Unterhose, aber unterhalb der darüberliegenden kurzen Hose packte und den Gürtel seiner eigenen Hose zu öffnen begann, wobei sich das Opfer befreien konnte und zum Nachbarn lief.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versuch blieb.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. November 2025, GZ 12 Os 113/25x8, ist nunmehr über dessen rechtzeitig ohne ausdrückliches Anfechtungsziel angemeldete (ON 44.2) und zu ON 47.2 nur im Punkt Strafausspruch ausgeführte Berufung zu entscheiden, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Umwandlung hin zu einer Strafenkombination im Sinne des § 43a Abs 2 StGB begehrt.
Die Berufung wegen Strafe ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Weitere Milderungsgründe kann der Berufungswerber nicht für sich ins Treffen führen: Insoweit die Berufung eine Alkoholisierung des Angeklagten als strafmildernd berücksichtigt wissen will, steht dessen eigene Verantwortung dazu in vehementem Widerspruch (ON 38.1, 11: „ Ich fühlte mich sehr gut. […] Nein, ich war nicht betrunken.“) Die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand wirkt überdies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB). Der Angeklagte entschied sich in der Tatnacht bewusst dazu, alkoholische Getränke zu konsumieren – war es doch sein eigener Wunsch, eine **-Bar aufzusuchen (ON 18.6, 6; 38.1, 3). Im Hinblick auf die Angabe der Zeugin C*, wonach das versuchte „Begrapschen“ von Freundinnen der Ehegattin des Angeklagten bereits zwei Wochen vor dem verurteilungsgegenständlichen Vorfall ein Konfliktpunkt gewesen sein soll (ON 8.3, 4; 38.1, 44), kann seinerseits auch eine erhöhte Sensibilisierung im Hinblick auf diese Thematik erwartet werden. Das von der Zeugin B* beschriebene enthusiastische Begutachten ihrer Alkohol Kollektion (ON 38.1, 15) spricht letztlich in Zusammenschau mit dem Lebensalter des Angeklagten dafür, dass er sich der enthemmenden Wirkung des Konsums alkoholischer Getränke nur zu gut bewusst ist. Eine (allfällige) alkoholbedingte Herabsetzung seiner Diskretions und Dispositionsfähigkeit kann dem Angeklagten daher keinesfalls zugute gehalten werden.
Den (im Rahmen der Deliktskategorie) vergleichsweise niedrigen Handlungsunwert berücksichtigte das Erstgericht ebenso wie den offensichtlich spontanen Tatentschluss im Rahmen einer dynamischen Situation (US 11) zutreffend und hinreichend im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB). Erheblichen – dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB nahestehenden - Gesinnungsunwert begründet aber die Tatsache, dass der Angeklagte konstatierungsgemäß den Beischlaf mit der Cousine seiner Ehegattin zu erzwingen suchte, während Letztere auf der daneben situierten (siehe ON 38.2) Couch schlief.
Der Milderungsgrund des Verbleibens im Versuchsstadium wird durch die (den Erfolgsunwert wiederum steigernden) Hämatome, die die Zeugin B* erlitt, sowie die Auswirkungen der Tat auf deren mentale Gesundheit (ON 38.1, 27) entwertet.
Im Hinblick auf die genannte Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die mit Blick auf den Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe durchaus schuldund tatangemessen ist, nicht zu reduzieren. Der Umwandlung der Sanktion hin zu einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB steht bereits die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe entgegen.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Da schon bei Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß §§ 12 Abs 11, 38 Abs 2 GlBG ein Mindestschadenersatz von 1.000 Euro zusteht, ist der erfolgte Zuspruch in ebendieser Höhe für den noch weitergehenden Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatbeteiligten – auch ohne Einholung fachmedizinischer Gutachten – keinesfalls überhöht.
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