Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2025, GZ 13 Hv 48/25h-43.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 17. August 2024 in W* * M* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie an den Ober und Unterarmen festhielt, sie gegen die Wand drückte, sie an den Brüsten oberhalb der Kleidung und im Intimbereich oberhalb der Unterhose, aber unterhalb der darüberliegenden kurzen Hose packte und den Gürtel seiner eigenen Hose zu öffnen begann, wobei sich das Opfer befreien konnte und zum Nachbarn lief.
[3] Die dagegen auf § 281 Abs 1 Z 1, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Mit der Behauptung, die Hauptverhandlung vom 7. August 2025 habe (nach dem darüber aufgenommenen Protokoll; ON 43.2) zum Teil außerhalb der geregelten Öffnungszeiten des Erstgerichts stattgefunden, weshalb bei fortgeschrittener Zeit (nach 15:30 Uhr bis zur Urteilsverkündung) „kein Zutritt mehr bestand“, beruft sich die Verfahrensrüge (nominell Z 1, der Sache nach Z 3) auf eine Verletzung des § 228 Abs 1 StPO durch den faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit (RIS-Justiz RS0117048).
[5] Nach der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Auskunft der Vorsitzenden des Schöffengerichts war aber am 7. August 2025 der Zugang zum Landesgericht für Strafsachen Wien und zum Verhandlungssaal durch den Einsatz von Securitys der „Zugangskontrolle Wickenburggasse“ bis zum Schluss der Verhandlung (entsprechend) gewährleistet. Damit wurden hinreichende Vorkehrungen getroffen, um potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung den Zutritt zum Verhandlungssaal zu ermöglichen und solcherart die Öffentlichkeit zu wahren (RIS-Justiz RS0117048 [T3]; Danek/Mann , WK-StPO § 229 Rz 10 mwN).
[6] Der Äußerung der Verteidigerin zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider kann der relevierte Verfahrensmangel aus dem Umstand, dass die Urteilsverkündung bis 16: 16 Uhr andauerte, während die Sicherheitskontrolle laut Dienstprotokoll nur bis 16: 15 Uhr aufrecht blieb, nicht abgeleitet werden. Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn der Vorsitzende seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist (vgl RIS-Justiz RS0120127). Ein solches Defizit behauptet die Verteidigung im Übrigen (zu Recht) nicht.
[7] Entgegen der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter das gesamte Aussageverhalten des Opfers einer Würdigung unterzogen (US 5), wobei die dabei gewonnene Überzeugung von der Aussageehrlichkeit der Zeugin aufgrund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks als kritisch-psychologischer Vorgang einer Anfechtung entzogen bleibt (RIS-Justiz RS0106588). Die Beschwerde, die ihrerseits einzelne Passagen der Bekundungen der Zeugin M* einer eigenständigen Würdigung unterzieht, um daraus andere (gegenteilige) Schlüsse einzufordern, bekämpft nur unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[8] Es scheitert auch die (aus Z 5 und 5a vorgetragene) Kritik an der Vorgangsweise, dass die in der Hauptverhandlung getätigte Aussage des Opfers dem Angeklagten erst nach Ausübung des Fragerechts durch seine Verteidigerin und nach Entlassung der Zeugin in die polnische Sprache übersetzt und solcherart im Detail zugänglich wurde (ON 38.1 S 35). Der Angeklagte hat es nämlich unterlassen, einen darauf bezogenen Widerspruch zu erheben oder einen Antrag zu stellen, der es ihm ermöglicht hätte, auf eine ihm notwendig erscheinende sofortige Information hinzuwirken oder aber, eine ergänzende Möglichkeit der Fragestellung an die Belastungszeugin zu erreichen, was Voraussetzung für eine darauf bezogene Verfahrenskritik (Z 4) wäre (
[9] Der Einwand gegen die Beweiswerterwägungen des Erstgerichts (US 8) zu den von der Zeugin M* versandten SMS Nachrichten (ON 12.4 und ON 18.3) präsentiert sich erneut als bloß unbeachtliche Beweiswürdigungskritik.
[10] Das Argument der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach die Verfahrensresultate „einseitig zu Lasten des Angeklagten“ gewürdigt worden seien, weckt keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Denn die Beschwerde stellt bloß eigenständige Überlegungen zur Aussagekraft von Beweisergebnissen – nämlich der über das polizeiliche Einschreiten am Vorfallstag angefertigten Tagesdokumentation, der darauf bezogenen Schilderung des Zeugen P*, der von den Beteiligten gezeigten Verhaltensweisen nach der Tat sowie der Bekundungen der Zeugen I* und * Py* (vgl dazu US 5 ff) – im Bemühen an, die der Zeugin M* von den Tatrichtern attestierte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
[11] Ob M* am Vorfallsabend in einer Bar zu Sturz gekommen ist oder nicht, ist nicht erheblich, womit sich auch die Kritik an der Würdigung darauf bezogener Bekundungen der Beteiligten (vgl US 7 f) erneut außerhalb des Anfechtungsrahmens der Z 5a bewegt (vgl RIS-Justiz RS0118780).
[12] Im Sinne einer Aufklärungsrüge geäußerte Zweifel an der fachlichen Qualität und der Objektivität eines im Akt erliegenden Arztbriefs über Verletzungen der Zeugin M* (ON 2.4) samt der Forderung, es wäre die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, lassen offen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, eine darauf bezogene Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823 [T3]).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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