Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 20. Oktober 2026. Zunächst wurde eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe vollzogen, nunmehr verbüßt er infolge Widerrufs teilbedingter Strafnachsicht einen zunächst bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Strafteil, der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2020, AZ **, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über ihn verhängt worden war. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. April 2026 erfüllt sein.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 7. November 2025, AZ **, rechtskräftig ab, einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Dezember 2025, AZ 23 Bs 354/25i, nicht Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der „keine Einwände gegen eine vorzeitige Entlassung“ erhoben hatte (ON 3 S 2), – aus spezialpräventiven Gründen auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 11.2), in Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie bereits im zu AZ 23 Bs 354/25i des Oberlandesgerichts Wien ergangenen Beschluss ausgeführt weist der Beschwerdeführer einschließlich der vollzugsgegenständlichen fünf bis ins Jahr 2017 zurückreichende Verurteilungen auf (ON 5). Dabei konnten ihn drei zunächst gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 bis 3 der Strafregisterauskunft) nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten, vielmehr musste er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2022, AZ **, wegen eines (im äußersten raschen Rückfall nach dem Vollzug eines unbedingten Strafteils bis 3. November 2021 begangenen) Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, eines Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden (Punkt 4 der Strafregisterauskunft). In einem wurden zwei (teil-)bedingte Strafnachsichten im Gesamtausmaß von elf Monaten widerrufen. Dieser Strafblock wurde bis 31. Oktober 2024 vollzogen. Auch vom Verspüren des fast dreijährigen Haftübels völlig unbeeindruckt verstand er sich sodann dazu, im März und April 2025 – wiederum im raschen Rückfall und während einer offenen Probezeit - nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine Sachbeschädigung und eine Nötigung zu begehen, woraus die zunächst vollzugsgegenständlich gewesene Verurteilung resultiert und was den Widerruf der ihm - in Bezug auf den derzeit noch in Vollzug stehenden Strafteil - zunächst gewährten bedingten Strafnachsicht erforderlich machte.
Die wiederholte Straffälligkeit im raschen Rückfall während offener Probezeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (drei [teil-]bedingte Strafnachsichten, drei Probezeitverlängerungen) sowie des Verspürens des Haftübels stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der (noch in Vollzug stehenden) Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, weiterhin klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Die behauptete (indes unbescheinigt geblieben) Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2.2) ändert daran nichts.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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