Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richter Mag. Kegelreiter und Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Dipl BW Michael Choc, MBA in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Marcel-Philip Kraml, BA, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,**, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Witwerrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 30.6.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2.4.2025 den Antrag des Klägers vom 13.12.2024 auf Gewährung einer Witwerrente nach seiner am ** verstorbenen Ehegattin D* B* mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem zum Stichtag geltenden § 78 GSPVG idF BGBl 92/1957 nicht erfüllt seien (überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers durch die Verstorbene sowie seine dauernde Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Todes seiner Ehegattin).
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Witwerrente nach seiner am ** verstorbenen Ehegattin mit dem Vorbringen, er sei als Arbeiter in ihrem Fußpflegebetrieb beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich, dass seine Ehegattin den gemeinsamen Lebensunterhalt überwiegend bestritten und ein höheres Einkommen als er selbst erzielt habe.
Die Beklagte wendete ein,der Kläger sei bis Juni 1976 im Unternehmen der verstorbenen Ehegattin als Arbeiter beschäftigt gewesen. Anschließend habe er als Vertreter der Verlassenschaft aufgrund der Fortbetriebsberechtigung den Gewerbebetrieb lautend auf „Hühneraugenausschneider und Fußpfleger“ fortgeführt. Ab 10.1.1979 sei der Gewerbebetrieb durch den Kläger im Sinne des Verlassenschaftsfortbetriebes fortgeführt worden und er ab Jänner 1979 nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Das Fortbetriebsrecht sei am 28.1.1981 zurückgelegt und mit 6.10.1980 eine eigene Gewerbeberechtigung lautend auf „Fußpflege“ angemeldet worden. Für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebühre, sei der Stichtag 1.7.1976 maßgeblich. Nach dem damals in Geltung gestandenen § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 habe dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin eine Witwerrente gebührt, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten habe und der Witwer im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig sowie bedürftig gewesen sei. Beide Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Leistung einer Abfindung sei erst mit 1.1.1988 eingeführt worden, weshalb auch darauf kein Anspruch bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
„Der Kläger war ab dem Jahre 1971 bis zu ihrem Tod bei der als selbständige Fußpflegerin tätigen Ehefrau D* B* als Arbeiter beschäftigt. Der Kläger erhielt für die Tätigkeiten für seine verstorbene Ehefrau von dieser einen angemessenen Monatslohn, der ihr monatliches Einkommen überstieg. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau am ** nicht arbeitsunfähig, bedürftig oder sonst auf Unterstützung angewiesen.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach der für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus dem Jahr 1976 maßgeblichen Rechtslage habe die Witwerrente beansprucht werden können, wenn dem Hinterbliebenen der Lebensunterhalt von der verstorbenen Person gewährt worden sei bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Beide Voraussetzungen träfen auf den Kläger nicht zu. Seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau sei durch den Fortbetrieb des Unternehmens der Verstorbenen belegt. Aufgrund des sehr geringen Einkommens der Verstorbenen könne ausgeschlossen werden, dass sie den Hauptanteil an den Lebenshaltungskosten getragen habe. Während des Beschäftigungszeitraums des Klägers bei der Verstorbenen habe sein Einkommen die Höhe des ihren nicht unwesentlich überstiegen. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenpension sei das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Zuspruchs der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Der Kläger wendet sich mit seiner Beweisrüge gegen die Feststellung, nicht arbeitsunfähig, bedürftig oder sonst auf Unterstützung angewiesen gewesen zu sein.
Er beantragt die Ersatzfeststellung, dass er zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehegattin bedürftig und auf Unterstützung angewiesen gewesen sei.
Das Erstgericht verwende in seiner Beweiswürdigung nur leere Floskeln. Die im Akt aufliegenden SV-Unterlagen zur freiwilligen Weiterversicherung des Klägers würden unmittelbar nach dem Todesfall eine drastische Absenkung der Bemessungsgrundlage ausweisen, was ein schwerwiegendes Indiz dafür sei, dass der Kläger ohne den Einkommensbeitrag der Verstorbenen nicht in der Lage gewesen sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Nach allgemeiner Lebenserfahrung indiziere diese Konstellation Bedürftigkeit bzw. Angewiesenheit auf Unterstützung. Auch bei Anwendung der alten Rechtslage hätte das Erstgericht den Witwerpensionsanspruch des Klägers bejahen müssen.
Wie noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, ist gemäß § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 nicht nur Bedürftigkeit und Angewiesenheit auf Unterstützung Voraussetzung für den Anspruch auf Witwerrente, sondern auch das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit gemäß § 74 GSPVG idF BGBl 292/1957. Der Kläger bekämpft zwar die Feststellung, er sei zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau nicht arbeitsunfähig gewesen, er führt die Beweisrüge dazu jedoch nicht gesetzmäßig aus, weil er lediglich die Ersatzfeststellung begehrt, zum Zeitpunkt des Todes bedürftig und auf Unterstützung angewiesen gewesen zu sein. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit hat er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung behauptet. Vielmehr hat der Kläger in der Verhandlung selbst vorgebracht, zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehegattin nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein (ON 5, 3). Auch der Inhalt des Verwaltungsakts der Beklagten enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger erwerbsunfähig gewesen wäre. Wie daraus in Übereinstimmung mit den Feststellungen hervorgeht, war er bis zum Tod seiner Ehegattin als Arbeiter in ihrem Fußpflegebetrieb beschäftigt und führte nach deren Tod den Betrieb zunächst als Vertreter der Verlassenschaft, später im Rahmen eines Fortbetriebsrechts und schließlich mit eigener Gewerbeberechtigung weiter (Beil./3 bis ./6).
Für das (auch) auf diese Urkunden verweisende Erstgericht bestand daher keine Veranlassung, an der Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau zu zweifeln, sodass es weder einer ergänzenden Beweisaufnahme noch einer näheren Begründung für die bekämpfte Feststellung bedurfte. Insofern liegt auch kein primärer Verfahrensmangel vor.
1.2. Weiters wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, er habe für seine Tätigkeit für seine Verstorbene Ehefrau einen angemessenen Monatslohn erhalten, der den Monatslohn seiner verstorbenen Ehegattin überstiegen habe.
Der Kläger begehrt die Ersatzfeststellung, dass überwiegend die Verstorbene Ehegattin den Lebensunterhalt für ihn bestritten habe.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der allgemeinen Lebenserfahrung liege die überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Verstorbene nahe, weil der Haupteinkommensstrom (Lohn des Klägers aus dem Betrieb der Verstorbenen) aus der Erwerbsspähre der Verstorbenen gestammt habe.
Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, fehlt es der bekämpften Feststellung für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf eine Witwerrente an rechtlicher Relevanz. Die gerügte Feststellung wird vom Berufungsgericht daher nicht übernommen.
Im Übrigen übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung und legt sie der weiteren Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der Kläger bringt in seiner Rechtsrüge vor, § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 enthalte eine geschlechtsspezifische Anspruchsverschärfung ausschließlich zu Lasten von Witwern, indem nur für diese zusätzliche Voraussetzungen wie Bedürftigkeit, dauernde Erwerbsunfähigkeit und überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Ehefrau normiert seien, während Witwen eine Hinterbliebenenpension ohne derartige Hürden erhielten. Dies verstoße gegen Artikel 4 Abs 1 RL 79/7/EWG, der ein Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen enthalte. Der Europäische Gerichtshof habe wiederholt hervorgehoben, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist jede nationale Norm, die Männer und Frauen ungleich behandle, mit dieser Bestimmung unvereinbar sei. Das gelte auch dann, wenn die Ungleichbehandlung historisch bedingt sei. Zugleich verbiete Art 21 GRC Diskriminierungen wegen des Geschlechts und Art 23 GRC garantiere die Gleichheit von Frauen und Männern. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gelte auch gegenüber einfachen Gesetzen und verfassungsrechtlichen Übergangsregeln; in einem Kollisionsfall sei das nationale Recht im Einzelfall nicht anzuwenden. Selbst ohne unmittelbare Unionsrechtsbindung sei einfaches Recht verfassungskonform auszulegen. Unter dem Blickwinkel des Art 7 B-VG (Gleichheit) und der mittlerweile verbindlichen GRC sei jede Auslegung vorzuziehen, die geschlechtsneutral zur Gleichbehandlung gelange. Einen sekundären Feststellungsmangel erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht - allein auf § 78 GSPVG fokussiert - die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerpension nicht festgestellt habe. Der Kläger begehrt die Zusatzfeststellung, die für die Hinterbliebenenleistung maßgebliche Wartezeit gemäß § 65 GSPVG zum Zeitpunkt des Todes seiner pflichtversicherten Ehegattin erfüllt zu haben und keine die Hinterbliebenenleistung ausschließenden oder sie zum Erlöschen führenden Tatbestände vorlägen.
2.1. Ausgehend vom Ableben der versicherten Ehegattin des Klägers am ** ist nach § 59 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Satz 1 GSPVG für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes der dem Todeszeitpunkt folgende Monatserste – hier der 1.7.1976 – als Stichtag maßgeblich, an dem zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmaß ein Leistungsanspruch besteht.
2.2. Zu diesem Stichtag war § 78 GSPVG in der Stammfassung BGBl 292/1957 anzuwenden, wonach die Witwerrente dem Ehegatten nach dem Tod seiner versicherten Ehegattin nur gebührt, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
2.3.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.1980 zu G 6/79 ua die einschränkenden Worte des § 78 GSPVG idF BGBl 292/57 (überwiegendes Bestreiten des Lebensunterhalts durch die Verstorbene, Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Witwers) als verfassungswidrig qualifiziert. Eine Aufhebung dieser Bestimmung erübrigte sich deshalb, weil mit BGBl 560/1978 das GSPVG durch das GSVG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bereits ersetzt war und gemäß § 238 Abs 1 GSVG für Leistungen aus der Pensionsversicherung, auf die am 31.12.1978 Anspruch besteht, ab 1.1.1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten. In der zitierten Entscheidung verwies der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschränkenden Worte des § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 nur auf die Anlassfälle Auswirkung hat. Für den Kläger ist aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs daher nichts gewonnen (vgl Art 140 Abs 7 B-VG).
2.4.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergreifen die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden (RS0008745; RS0008694). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bedeutet dies, dass eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar ist, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, sofern keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind (RS0008706). Beim Versicherungsfall des Todes kann sich der Sachverhalt nicht mehr ändern, sodass ein Hineinreichen in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes von Vornherein ausgeschlossen ist (10 ObS 163/88).
2.5. Damit steht fest, dass für den vorliegenden Versicherungsfall weiterhin die alte Rechtslage des § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 maßgebend ist.
2.6. Der Kläger stützt sich auf die Unionswidrigkeit des § 78 GSPVG unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot nach Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG. Dabei übersieht der Kläger, dass diese Richtlinie weder sachlich noch zeitlich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung findet.
Art 3 Abs 2 der Richtlinie nimmt Leistungen für Hinterbliebene ausdrücklich von ihrem sachlichen Anwendungsbereich aus. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger aus Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG keinen unmittelbaren Gleichbehandlungsanspruch ableiten.
Überdies ist der Versicherungsfall lange vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 79/7/EWG im Jahr 1984 sowie vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1.1.1995 eingetreten. In der vom Kläger angezogenen Rechtssache C-577/08, Brouwer , hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Bestimmungen der RL 79/7/EWG vor ihrem Inkrafttreten keine rückwirkende Wirkung entfalten und einen bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist verwirklichten Tatbestand nicht erfassen. Der hier maßgebliche Stichtag 1.7.1976 liegt deutlich vor diesem Zeitpunkt. Der RL 79/7/EWG fehlt damit auch der zeitliche Anwendungsbereich auf den vorliegenden Sachverhalt.
2.7. Auch die Berufung auf Art 21 und Art 23 GRC geht aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Normen ins Leere. Die GRC wurde im Dezember 2000 in Nizza vom Europäischen Parlament, vom Rat der Europäischen Union und der Kommission förmlich proklamiert (2000/C364/01) und ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit 1.12.2009 bei Durchführung von Unionsrecht rechtsverbindlich. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits vor dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit der GRC liegt, fehlt es auch an einem hinreichenden Unionsrechtsbezug, der eine Prüfung am Maßstab der GRC eröffnen könnte.
2.8.Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht nicht. Dem Antrag des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV wird daher nicht nähergetreten.
2.9. Materielle Anspruchsvoraussetzung für eine Witwerrente nach § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 sind die überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts des Witwers durch die Verstorbene, die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Witwers im Todeszeitpunkt und die Bedürftigkeit des Witwers, solange diese beiden letzten Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
§ 74 GSPVG definiert den Versicherten als erwerbsunfähig, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Nach den Feststellungen war der Kläger zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Ehegattin nicht arbeitsunfähig. Sein Anspruch auf eine Witwerrente gemäß 78 GSPVG scheitert bereits am Nichtvorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 74 GSPVG zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehegattin.
Der vom Kläger monierten Zusatzfeststellungen für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 65 GSPVG bedarf es somit nicht mehr. Das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel ist zu verneinen.
Da die maßgebliche Rechtslage des § 78 GSPVG idF BGBl 292/1957 auf den vorliegenden Versicherungsfall anzuwenden ist, unionsrechtliche Vorschriften weder sachlich noch zeitlich zu einer abweichenden Beurteilung führen und zumindest die Anspruchsvoraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Todeszeitpunkt seiner Ehegattin nicht erfüllt ist, erweist sich die Berufung als unbegründet.
Für den Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden