Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ **8.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (I.) eine (Säumnis )Beschwerde des A* vom 24. September 2025 (ON 1) sowie (II.) dessen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück.
Das Erstgericht ging wortwörtlich wiedergegeben von folgendem Sachverhalt aus:
Im Beschwerdeverfahren hg. ** monierte A* mit seiner am 18. Oktober 2024 beim Vollzugsgericht eingelangten Eingabe die am 4. Oktober 2024 stattgefundene Haftraumdurchsuchung bzw. deren Ablauf. Mit (Umlauf ) Beschluss vom 19. November 2024 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Vollzugsgericht vertrat dabei zusammengefasst die Rechtsansicht, es habe sich bei der Beschwerde bloß um eine Kritik am Verhalten von Justizwachebeamten gehandelt, weswegen eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes nicht zulässig sei (dazu OLG Wien 32 BS 189/21k).
Aus Anlass der Beschwerde des A* gegen diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien mit seinem Beschluss vom 14. Juli 2025, 32 Bs 105/25p, den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Da eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes nicht gegeben sei, sei die Beschwerde des A* zuständigkeitshalber dem Leiter der Justizanstalt Graz Karlau zu überweisen.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 (ON 21 der Akten **) wurde diese Entscheidung dem Leiter der Justizanstalt Graz Karlau zur weiteren Bearbeitung im eigenen Wirkungsbereich übermittelt. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien langte offenbar am 18. Juli 2025 beim Anstaltsleiter ein.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die in § 121c Abs 2 StVG normierte sechsmonatige Frist mit Datum des Einlangens der in Rede stehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts ausgelöst werde. Diese sei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ON 1 (ergänze: vom 24. September 2025) noch nicht abgelaufen gewesen. Aus diesem Grund erweise sich die Beschwerde als unzulässig, was deren Zurückweisung zur Folge habe.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird ausgeführt, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen sei. Zwar habe der VfGH mit seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2025, GZ G 133/2024 die Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren nach dem StVG festgestellt und demnach die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben. A* übersehe aber, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft trete. Dessen persönliche Anhörung sei aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht geboten.
Dagegen richtet sich dieentgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 15) rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG) Beschwerde des A*, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERVVerfahren untersagt sei; das BMJ habe das StVG zu ändern.
Trotz Verlegung in die Justizanstalt Stein sei dennoch die Justizanstalt Graz Karlau verpflichtet ihm seinen Schaden wegen Entwendung von fünf Margarinebechern und Arbeitszeit wegen Aufräumens zu ersetzen. Wenn er bis 18. Jänner 2026 keine Entscheidung hiezu erhalte, werde dies sofort beim OLG Wien „landen“. Wegen eines Schadens von 43,95 Euro werde nun seit Oktober 2024 herumgestritten. Auch sei Aufklärung erforderlich, wieso er ohne Grund als Beschuldigter geführt werde, dies habe das Landesgericht für Strafsachen Graz überhaupt nicht behandelt. Demnach seien diese Punkte nun vom Oberlandesgericht Wien zu bearbeiten, da Rechtswidrigkeiten begangen worden seien.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderbestimmung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist nach Abs 1 leg cit, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters zu haben behauptet (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1). Die Beschwerde kann nach Abs 2 erster Satz leg cit erst eingebracht werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten , wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Wie vom Erstgericht aktenkonform festgestellt - und vom Beschwerdeführer auch gar nicht beanstandet - wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 32 Bs 105/25p, dem Leiter der Justizanstalt GrazKarlau zur weiteren Bearbeitung im eigenen Wirkungsbereich mit Verfügung vom 17. Juli 2025 übermittelt und langte dort am 18. Juli 2025 ein. Nach § 121c Abs 2 zweiter Satz StVG beginnt die in Rede stehende Frist – wie vom Erstgericht erkannt - erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens bei der zuständigen Behörde zu laufen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1 mwN). Da eine nur wegen „verzögerter“ Erledigung erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist ( Drexler/WegeraaO Rz 3) und ein subjektives Recht auf Entscheidung über Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ nicht besteht, weshalb eine Beschwerde wegen Verzögerung der Erledigung vor Ablauf der Frist des § 121c Abs 2 erster Satz StVG auch nicht nach § 16 Abs 3 Z 2 StVG erhoben werden kann ( Pieber in WK² § 121c Rz 2 mwN), haftet der Entscheidung des Erstgerichts kein Fehler an.
Nachdem auch die Erwägungen des Erstgerichts zur Nichtgewährung von Verfahrenshilfe rechtsrichtig sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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