Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Jänner 2026, GZ ** 7, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 17 Monaten und elf Tagen, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, AZ **, wegen §§ 241h Abs 1 Z 1; 148a Abs 1 und 3; 15, 127 StGB über ihn verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe;
- den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Entlassung in Vollzug gesetzten Strafrest von einem Monat und elf Tagen aus dem unbedingten viermonatigen Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2023, AZ ** wegen § 84 Abs 4; 15, 127 StGB über ihn verhängten, insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe;
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juni 2025, AZ **, wegen §§ 148a Abs 1 und 3; 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über ihn verhängte einmonatige Zusatzfreiheitsstrafe;
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, AZ **, wegen §§ 288 Abs 1; 15, 299 Abs 1 StGB über ihn verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 13. Jänner 2026 verbüßt, zwei Drittel wird er am 9. April 2026 verbüßt haben (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Jänner 2026 lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei DrittelStichtag (§ 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7). Begründend verwies es insbesondere auf die Vorstrafenbelastung, die nicht ordnungsgemäße Führung sowie die ungenützten bereits gewährten Resozialisierungschancen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt im Ergebnis im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Dazu ist auszuführen, dass vor Inkrafttreten des mit 1. Jänner 2026 durch das Budgetbegleitgesetz 2025 neu geregelten § 152a Abs 1 StVG, der die Anhörung des Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung regelt, eine solche Pflicht zur Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten galt.
Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn er – wie hier (ON 2.1, 1) - zum ersten Mal zum Zweck einer bedingten Entlassung seine Anhörung beantragt. Diese darf nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (vgl EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP 27). Eine Möglichkeit zur bloß schriftlichen Stellungnahme soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend sein, weil auch bei der Entscheidung hinsichtlich der bedingten Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen die schriftliche Äußerung den persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann (vgl neuerlich EBRV aaO).
Eine Anhörung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag fand nicht statt, die Entscheidung darüber ist soweit ersichtlich noch ausständig (vgl VJ Abfrage, der keine weiteren BE Verfahren zum Strafgefangenen zu entnehmen sind; Anm: die [ebenso ohne Anhörung ergangene] Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht vom 13. August 2025, GZ ** 8 [verkettet], erfolgte zum ursprünglichen Hälfte bzw Zwei Drittel Stichtag, der infolge der weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, AZ **, neu berechnet wurde ([elektronische Akteneinsicht; IVV Auszug ON 4 in Bs Akt]).
Indem das Vollzugsgericht den Strafgefangenen trotz seines Antrags nicht anhörte und die bedingte Entlassung ablehnte, ist das Verfahren mangelhaft, weshalb der Beschluss zu kassieren und dem Erstgericht die Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen aufzutragen ist (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO). Ebenso wird die Entscheidung zum Stichtag gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nachzuholen sein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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