Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. B*, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Elfriede Pinter, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 16.5.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für ihr Kind C*, geboren am **, für den Zeitraum von 1.10.2024 bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer ab (./A, ./1).
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage erkennbar die Gewährung der beantragten Leistung und brachte zusammengefasst vor, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Sie sei in der Slowakei nicht erwerbstätig, hingegen sei der Vater des Kindes in Österreich erwerbstätig. Österreich sei nach der Verordnung (EG) 883/2004 für die Erbringung von Familienleistungen zuständig.
Die Beklagte wandte ein, dass das slowakische Elterngeld keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nach Struktur und Inhalt vergleichbare Familienleistung sei. Für die Erbringung und für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig. Da die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich weder eine Beschäftigung ausübe, noch eine Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung in Österreich beziehe, unterliege sie nach Artikel 11 der VO (EG) 883/2004 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften. Mangels Anwendungsbereichs der Familienbetrachtungsweise könne die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit des Vaters keine Ansprüche ableiten. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach den nationalen Rechtsvorschriften sei deshalb nicht erfüllt, da die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet hätten. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld scheitere auch am fehlenden rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin und des Kindes in Österreich.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Variante 851 Tage) für das Kind C*, geboren am **, für den Zeitraum von 1.10.2024 bis 21.7.2026.
Auf den festgestellten Sachverhalt (Urteilsseite 2) wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, es liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde, die Klägerin lebe mit dem Kind und dessen Vater zusammen in der Slowakei, der Vater sei in Österreich im klagsgegenständlichen Zeitraum erwerbstätig. Das Kinderbetreuungsgeld sei eine zu koordinierende Familienleistung iSd Artikel 1 lit z und Artikel 3 lit j der Verordnung (EG) Nr 883/2004 sowie der damit im Zusammenhang stehenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Gemäß Art 68 Abs 1 VO (EG) 883/2004 sei beim Zusammentreffen von vergleichbaren Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährung dieser Leistungen nach den darauffolgend festgelegten Prioritätsregeln vorzugehen. Der Oberste Gerichtshof habe in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das slowakische Elterngeld (Rodičovský príspevok) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung sei. Die Anwendung der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach Art 68 VO (EG) 883/2004 scheide somit aus. Die Anknüpfung erfolge nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004, der Anspruch sei ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportpflicht zu prüfen.
In einem dem gegenständlichen Sachverhalt ähnlich gelagerten Fall habe der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 123/23w bereits klargestellt, dass die in der Slowakei lebende Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in Österreich einen Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht ableiten könne. Es entspreche zudem der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeite, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, auf Art 67 der VO (EG) 883/2004 berufen könne. Die in der Slowakei lebende Klägerin, die dort keiner Beschäftigung nachgehe, könne daher im Ergebnis einen aus der Beschäftigung des Vaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Beklagte steht in ihrer Berufung zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall bei unions und verfassungsrechtskonformer Auslegung der relevanten Bestimmungen kein Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in Österreich bestehe, da sie aufgrund ihrer nicht gegebenen Erwerbstätigkeit in Österreich und ihres Wohnsitzes in der Slowakei ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften unterliege und daraus aufgrund der Nichtvergleichbarkeit der in Rede stehenden Familienleistungen kein leistungsbegründender Bezug zu Österreich hergestellt werden könne.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Berufung relevierten Rechtsfragen bei vergleichbaren Sachverhalten schon mehrfach Stellung genommen (vgl 10 ObS 100/25s; 10 ObS 123/23w ua). Auch das Oberlandesgericht Wien hat sich in zahlreichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt und diese als nicht zutreffend beurteilt (vgl zB OLG Wien 8 Rs 100/25x, 8 Rs 109/25w, 8 Rs 112/25m; 9 Rs 84/25a ua).
Beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld - sowohl in der pauschalen als auch in der einkommensabhängigen Variante - handelt es sich um eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 (RS0122905 [T3, T4]). Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind (10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 133/22i Rz 9; 10 ObS 12/23x Rz 14; 10 ObS 26/24g Rz 7).
§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung durch deren Koordinierungsregeln überlagert (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004 [„Aufhebung der Wohnortklauseln“]; 10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 45/19v Pkt 1.2.; 10 ObS 2/24b Rz 14 ua). Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (10 ObS 100/25s Rz 2).
Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, im gegenständlichen Fall, in dem die selbst nicht erwerbstätige Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen (vgl zum slowakischen Elterngeld [„rodicovsky prispevok“] zuletzt wieder 10 ObS 17/24h Rz 12 mwN) wohne, kämen die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004, und damit auch die Familienbetrachtungsweise iSd Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht zur Anwendung, ist ihr zu entgegnen, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht (jüngst 10 ObS 100/25s Rz 3; so bereits 10 ObS 123/23w Rz 31):
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser , Rn 37 f; zur VO [EWG] 1408/71: C-333/00, Maaheimo , Rn 32 f; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow , Rn 37 f). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen - bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen - auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18, Moser , Rn 44; EuGH C-378/14, Trapkowski , Rn 41).
Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben, steht dem - aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten - Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 somit nicht entgegen (so auch jüngst 10 ObS 100/25s Rz 5 zu einem im wesentlich gleich gelagerten Sachverhalt).
Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl (idS auch OLG Wien 8 Rs 100/25x; 8 Rs 112/25m; 8 Rs 109/25w; 9 Rs 84/25a ua).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen schon mehrfach wie zitiert Stellung genommen hat.
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