Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, Slowakische Republik, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten, vertreten durch Mag. Anna Greinecker, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 11.4.2025, ** 7, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9.1.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.2.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes in der Variante 365 vom ** bis 21.8.2024 für das Kind B*, geboren am **, ab.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage und brachte vor, gemäß den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 habe sie aufgrund der Beschäftigung des Vaters in Österreich Anspruch auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Oberste Gerichtshof habe zu 10 ObS 101/22h festgehalten, dass das slowakische Elterngeld keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung sei. Es sei somit ausschließlich nach Artikel 11 der VO (EG) 883/2004 vorzugehen. Demnach habe die Klägerin, weil sie in Österreich weder wohne noch eine Beschäftigung ausübe, keinen Anspruch.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin für das Kind B*, geboren am D*, pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 365 vom 30.8.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 33,88 täglich und von 1.3.2024 bis 21.8.2024 in Höhe von EUR 39,33 täglich zu gewähren. Das Mehrbegehren, es möge auch pauschales Kinderbetreuungsgeld in den Zeiträumen ** bis 29.8.2023 und 1.1.2024 bis 29.2.2024 gewährt werden, wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die am ** geborene Klägerin hatte bereits für andere Kinder in den Jahren 2018 bis 2021 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Der Vater von B*, geboren am **, ist C*, geboren am **. Er ist seit dem Jahr 2013 mit Unterbrechungen in Österreich berufstätig, zuletzt von 16.1.2023 bis 23.12.2023 als Arbeiter und danach seit 12.2.2024 wiederum laufend als Arbeiter beim Dienstgeber D* GmbH.
Die Klägerin, ihre Kinder (einschließlich B*) und der zweite Elternteil, C*, leben gemeinsam in der Gemeinde ** und sind dort nach den slowakischen Vorschriften mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Klägerin hat in der Slowakei im Jahr 2023 keine Familienleistungen bezogen. Im Zeitraum 1.1.2024 bis 29.2.2024 bezog die Klägerin slowakisches Elterngeld („Rodičovský Prispevok“) in Höhe von EUR 345,20 pro Monat. Der Vater von B*, geboren am **, somit C*, geboren am **, bezog von 1.8.2023 bis 31.12.2023 und von 1.2.2024 bis zumindest 21.8.2024 österreichische Familienbeihilfe für B*, geboren am **.
Die Klägerin bezog für B* kein Mutterschaftsgeld, weil sie nicht über die dafür nötigen Versicherungszeiten in der Slowakei verfügte.
Mit Antrag vom 23.2.2024, der bei der Beklagten am 28.2.2024 einlangte, beantragte die Klägerin für ihren Sohn B*, geboren am ** pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 365 ab Geburt bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer.“
Rechtlich kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant - zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass dem gegenständlichen Verfahren ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde liege, nämlich eine rechtliche Beziehung zu zwei verschiedenen EU Mitgliedsstaaten. Die Klägerin könne aufgrund des Art 67 der VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 Satz der DVO (EG) 1987/2009 ihren Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aus der Beschäftigung des Vaters des Kindes, C*, in Österreich ableiten.
Da bereits ausjudiziert worden sei, dass in der Slowakei keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbaren Familienleistungen geleistet würden, sei eine allfällige vorrangige oder nachrangige Zuständigkeit nicht zu prüfen, weil Art 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung gelange. Gemäß § 4 Abs 2 KBGG könne allerdings das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von 182 Tagen beantragt werden. Aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung sei somit der frühestmögliche Bezug mit Beginn ab 30.8.2023 möglich. Der für jenen Zeitraum, in dem der zweite Elternteil nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei, geltend gemachte Anspruch sei ebenfalls abzuweisen gewesen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Beklagte steht in ihrer Berufung zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall bei unions und verfassungsrechtskonformer Auslegung der relevanten Bestimmungen kein Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in Österreich bestehe, da sie aufgrund ihrer nicht gegebenen Erwerbstätigkeit in Österreich und ihres Wohnsitzes in der Slowakei ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften unterliege und daraus aufgrund der Nichtvergleichbarkeit der in Rede stehenden Familienleistungen kein leistungsbegründender Bezug zu Österreich hergestellt werden könne.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Berufung relevierten Rechtsfragen bei vergleichbaren Sachverhalten schon mehrfach Stellung genommen (vgl 10 ObS 100/25s; 10 ObS 123/23w ua). Auch das Oberlandesgericht Wien hat sich in zahlreichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt und diese als nicht zutreffend beurteilt (vgl zB OLG Wien 8 Rs 109/25w, 8 Rs 112/25m; 9 Rs 84/25a ua).
Beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld - sowohl in der pauschalen als auch in der einkommensabhängigen Variante - handelt es sich um eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 (RS0122905 [T3, T4]). Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind (10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 133/22i Rz 9; 10 ObS 12/23x Rz 14; 10 ObS 26/24g Rz 7).
§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung durch deren Koordinierungsregeln überlagert (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004 [„Aufhebung der Wohnortklauseln“]; 10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 45/19v Pkt 1.2.; 10 ObS 2/24b Rz 14 ua). Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (10 ObS 100/25s Rz 2).
Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, im gegenständlichen Fall, in dem die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen (vgl zum slowakischen Elterngeld [„rodicovsky prispevok“] zuletzt wieder 10 ObS 17/24h Rz 12 mwN) wohne, kämen die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004, und damit auch die Familienbetrachtungsweise iSd Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht zur Anwendung, ist ihr zu entgegnen, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht (jüngst 10 ObS 100/25s Rz 3; so bereits 10 ObS 123/23w Rz 31):
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser , Rn 37 f; zur VO [EWG] 1408/71: C-333/00, Maaheimo , Rn 32 f; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow , Rn 37 f). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen - bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen - auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18, Moser , Rn 44; EuGH C-378/14, Trapkowski , Rn 41).
Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben, steht dem - aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten - Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 somit nicht entgegen (so auch jüngst 10 ObS 100/25s Rz 5 zu einem im wesentlich gleich gelagerten Sachverhalt).
Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl (idS auch OLG Wien 8 Rs 112/25m; 8 Rs 109/25w; 9 Rs 84/25a ua).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen schon mehrfach wie zitiert Stellung genommen hat.
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