Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* , geboren **, **, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin B*, ebendort, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung von Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. September 2025, **-18, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger über den 28.2.2025 hinaus Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger leidet an frühkindlichem Autismus mit mäßigem Symptomlevel. Dies stellt eine schwerwiegende und umfassende Kontakt- und Kommunikationsstörung mit ausgeprägter globaler Entwicklungsretardation, eingeschränkter Sprachentwicklung sowie erheblicher sozial-adaptiver Verhaltensstörung dar.
Zum Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes auf die Stufe 1 im September 2021 benötigte der Kläger noch Betreuung bei der täglichen Körperpflege, Pflegemaßnahmen bei nächtlichem Einnässen, Betreuung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie beim Anziehen und Schnüren der Schuhe und im Ausmaß von 25 Stunden Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Bei gleich bleibendem Grundleiden kam es aufgrund eines Reifungsprozesses, der mit einer gewissen verbesserten Selbständigkeit bei der Activity of daily life einhergeht, zu einer Verbesserung des Gesamtzustandes des Klägers.
Seit der Entziehung des Pflegegeldes besteht folgender Betreuungs- und Hilfsbedarf:
Für die ausreichend gründliche Zahnpflege braucht es die kontrollierende Anwesenheit der Mutter, ansonsten besteht bei der täglichen Körperpflege kein Betreuungsbedarf. Duschen und Haarewaschen wird mit der Mutter gelernt bzw. geübt. Das Nägelschneiden erfolgt durch die Kindesmutter. Ob gesunde elfjährige Kinder sich selbst ihre Finger- und Fußnägel schneiden, hängt vom Kind und seinem kulturellen Umfeld ab. Die Einnahme der Mahlzeiten erfolgt beim Kläger selbständig. Auch die Verrichtung der Notdurft erfolgt selbständig. Bei den Motivationsgesprächen ist der Kläger an die Wichtigkeit guter Reinigung nach dem Stuhlgang zu erinnern. Eine Inkontinenz liegt nicht vor. Schwierigkeiten hat er bei Knöpfen und beim Schuhebinden. Seit der Entziehung muss dem Kläger in der Früh eine halbe Tablette Ritalin 10mg verabreicht werden. Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Zur Selbständigkeitsentwicklung sind Motivationsgespräche erforderlich; dabei wird er auf das Erfordernis wetteradäquater Kleidung hingewiesen. Einmal wöchentlich ist der Kläger zu einer Autismustherapie und einer logopädischen Therapie „Unterstützte Kommunikation“ zu begleiten, die Weg- und Therapiezeit beträgt gesamt 24 Stunden. Hinzu kommen Aktivitäten zur psychischen Stabilisierung, diese Freizeitwege zu einem Indoor-Spielplatz belaufen sich auf 4 Stunden monatlich. Der Kläger muss in die Schule begleitet und von dort wieder abgeholt werden, eine Richtung zur Volksschule im Sommersemester 2025 dauerte 10 bis 15 Minuten und zur Mittelschule im Wintersemester 2025/26 für 800m 15 Minuten. Die Kindesmutter ist als Krankenschwester berufstätig; wenn sie Dienst hat, wird der Kläger von einem „Babysitter“ abgeholt. Einschränkungen in der Motorik bezüglich Gangbild oder Bewegungsstörungen liegen beim Kläger nicht vor.“
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass auf das Verfahren die Kindereinstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz: Kinder-EinstV) anzuwenden sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegelds sei ein Pflegebedarf von insgesamt 70 Stunden monatlich vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Entziehung des Pflegegelds bis dato liege ein Pflegebedarf von insgesamt 59 Stunden monatlich vor.
Für die tägliche Körperpflege sei ein Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich anzunehmen. Bei erheblicher Unterschreitung des Mindestwerts dafür könne die Anerkennung des pauschalierten Mindestbedarfs nicht mehr in Betracht kommen. Anstatt des Mindestwerts sei der tatsächliche im Einzelfall zu ermittelnde Aufwand zu berücksichtigen. Die vom medizinischen Sachverständigen angegebenen 20 Minuten täglich (10 Stunden monatlich), somit 10 Minuten in der Früh und 10 Minuten am Abend, für die Zahnpflege seien nicht nachvollziehbar. „In Greifeneder/Liebhart“ würden für die Zahnpflege überhaupt nur 5 Minuten täglich (2,5 Stunden im Monat) angeführt. Auch wenn der Sachverständige im Gutachten keinen Widerstand beim Zähneputzen angeführt habe und ein solcher auch nicht festgestellt worden sei, nehme das Gericht für das Zähneputzen einen Zeitbedarf von 5 Stunden monatlich an (2 mal 5 Minuten täglich).
Für die sonstige Körperpflege (Duschen, Nägel schneiden) sei ein monatlicher Pflegebedarf von 5 Stunden anzunehmen (§ 3 Abs 3 Z 13 lit c Kinder-EinstV).
Der Pflegebedarf für die Einnahme von Medikamenten sei mit 1 Stunde monatlich anzunehmen. Für die Verabreichung einer halben Tablette in der Früh genügten 2 Minuten.
Kein Betreuungsaufwand sei nach § 3 Abs 1 EinstV dann zu berücksichtigen, wenn die Verwendung einfacher Hilfsmittel zumutbar sei, so das Tragen von knopfloser Kleidung und die Verwendung von Schlüpfschuhen. Selbst wenn man für die Vorbereitung von wetteradäquater Kleidung und wegen Schwierigkeiten bei Knöpfung der Schuhe weitere 5 Stunden an Pflegebedarf berücksichtigen würde (und diese nicht, wie der medizinische Sachverständige angeführt habe, in den Motivationsgesprächen aufgingen), käme der Kläger nur auf einen Pflegebedarf von 64 Stunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das Berufungsgericht möge die Berufung des Klägers „zurückweisen“.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
1. Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Für die ausreichend gründliche Zahnpflege braucht es die kontrollierende Anwesenheit der Mutter, ansonsten besteht bei der täglichen Körperpflege kein Betreuungsbedarf.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Für die ausreichend gründliche Zahnpflege braucht es die kontrollierende Anwesenheit der Mutter. Der tägliche Zeitaufwand beträgt 10 Stunden monatlich.“
Der Kläger führt begründend aus, das Erstgericht hätte die begehrte Ersatzfeststellung aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. C* treffen müssen. Dieser habe ausdrücklich erläutert, wie er zu den angenommenen 20 Minuten täglich für die Zahnpflege komme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht von dieser Sachverständigenmeinung abweiche und diesen Ansatz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bei der täglichen Körperpflege mit 5 Stunden festlege.
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Wie dargelegt, ist somit im Rahmen der Tatsachenrüge unter anderem anzugeben, welche Ersatzfeststellung begehrt wird. Demzufolge ist ein „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen nicht möglich, weil diesfalls ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen würde. Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, so hat das Gericht positive oder negative Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema rechtlich jedoch nicht relevant, erübrigen sich sowohl eine Bekämpfung der Feststellung, als auch eine Auseinandersetzung mit einer diesbezüglichen Rüge (OLG Wien 7 Ra 31/20k, 7 Ra 32/20g; 7 Ra 11/19t mwN uva; vgl. auch 8 Ob 237/97k).
Aus den dargelegten Voraussetzungen für die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge ergibt sich auch, dass zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Konstatierung ein inhaltlicher Gegensatz bzw Widerspruch bestehen muss; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (OLG Wien 8 Rs 8/23i; 7 Rs 96/22x; 9 Ra 46/16z; 9 Ra 21/16y; 7 Ra 68/15v uva).
Ein Vergleich der bekämpften Feststellung mit der stattdessen begehrten Ersatzfeststellung zeigt, dass der Kläger mit der von ihm begehrten „Ersatzfeststellung“ in Wahrheit keine „Ersatzfeststellung“ im oben näher dargestellten Sinn begehrt. So ist der erste Satz seiner Ersatzfeststellung ident mit dem ersten Halbsatz der bekämpften Feststellung.
Anstelle des zweiten Halbsatzes des ersten Satzes der bekämpften Feststellung ( „ansonsten besteht bei der täglichen Körperpflege kein Betreuungsbedarf“ ) wird vom Kläger keine Ersatzfeststellung begehrt und enthält die Tatsachenrüge insofern auch keine näheren inhaltlichen Ausführungen. So wird vom Kläger nicht behauptet, dass „ansonsten bei der täglichen Körperpflege“ bei ihm ein Betreuungsbedarf bestehe. Faktisch ergibt aus den insgesamt begehrten Ersatzfeststellungen, dass der Kläger – überdies ohne nähere Begründung – einen Entfall des bekämpften Halbsatzes „ansonsten besteht bei der täglichen Körperpflege kein Betreuungsbedarf“ begehrt. Dies bedeutet, dass auch im Hinblick darauf die Tatsachenrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Soweit der Kläger die zusätzliche „Feststellung“ begehrt, dass der tägliche Zeitaufwand 10 Stunden monatlich beträgt (gemeint für die ausreichend gründliche Zahnpflege), scheidet eine Tatsachenrüge schon deswegen aus, weil er hier keine von der bekämpften Feststellung abweichende sondern eine zusätzliche Feststellung begehrt. Darüber hinaus ist dem Kläger insofern zu entgegnen, dass die Frage des Ausmaßes des Pflegebedarfs keine vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilende Tatfrage, sondern eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage darstellt (Näheres dazu siehe Greifenender/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 8.135 mwN; RIS-Justiz RS0107433 [T5]; 10 ObS 222/97p; 10 ObS 259/01p uva ) .
2. Des weiteren bekämpft der Kläger folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Duschen und Haarewaschen wird mit der Mutter gelernt bzw. geübt. Das Nägelschneiden erfolgt durch die Kindesmutter. Ob gesunde elfjährige Kinder sich selbst ihre Finger- und Fußnägel schneiden, hängt vom Kind und seinem kulturellen Umfeld ab.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellungen:
„Duschen und Haarewaschen wird mit der Mutter gelernt bzw. geübt. Die Anwesenheit und Mitwirkung der Mutter ist daher erforderlich. Das Nägelschneiden erfolgt durch die Kindesmutter. Der Aufwand für die sonstige Körperpflege ist mit 10 Stunden pro Monat anzusetzen.“
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, der bekämpfte Satz „Ob gesunde elfjährige Kinder sich selbst ihre Finger- und Fußnägel schneiden, hängt vom Kind und seinem kulturellem Umfeld ab“ sei zu „eliminieren“. Auch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass das Nägelschneiden durch die Kindesmutter erfolge. Im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung der Kindesmutter beim Lernen und Üben des Haarewaschens und Duschens und die Durchführung des Nägelschneidens durch die Kindesmutter hätte das Erstgericht letztlich insgesamt im Sinne der „Kinder-Einstufungsverordnung § 3 Abs 3 lit c“ einen Bedarf von 10 Stunden im Hinblick auf den tatsächlich zu berücksichtigenden Pflegeaufwand annehmen müssen. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen auch hier nicht vor.
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Aus den oben dargestellten Gründen ist die Tatsachenrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als der Kläger einen Teil der bekämpften Feststellungen „eliminiert“ haben will, somit dessen ersatzlosen Entfall begehrt.
Soweit der Kläger damit argumentiert, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass das Nägelschneiden durch die Kindesmutter erfolge, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil das Erstgericht ohnehin diese Feststellung getroffen hat und der Kläger insofern auch keine abweichende Feststellung begehrt.
Auch hinsichtlich der bekämpften Feststellung „Duschen und Haarewaschen wird mit der Mutter gelernt bzw. geübt“ begehrt der Kläger keine davon abweichende, sondern vielmehr wortgleiche Feststellung.
Die vom Kläger gewünschte zusätzliche Feststellung (welche nicht mittels Tatsachenrüge, sondern mittels Rechtsrüge geltend zu machen wäre), dass die Anwesenheit und Mitwirkung der Mutter daher erforderlich ist (gemeint beim Duschen und Haarewaschen des Klägers) ist schon deswegen nicht zu treffen, weil der Kläger keine stichhaltigen Beweisergebnisse anführt, die diese Feststellung stützen könnten.
Überdies fehlt diesen Ausführungen die erforderliche rechtliche Relevanz. Die Unterstützung des Klägers beim Duschen, Waschen der Haare und der Maniküre und Pediküre zählt zur „sonstigen (nicht jedenfalls täglich erforderlichen) Körperpflege“ (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.153ff mwN). Für diese sonstige Körperpflege ist bei Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ein solches Kind ist der Kläger – gemäß § 3 Abs 3 Z 13 lit c Kinder-EinstV ein Richtwert von 10 Minuten pro Tag, somit ein Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich vorgesehen (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.32). Einen Pflegebedarf in diesem Ausmaß hat das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dafür ohnehin angenommen. Somit würde sich auch bei Treffen der vom Kläger gewünschten zusätzlichen Feststellung, dass die Anwesenheit und Mitwirkung der Mutter beim Duschen und Haarewaschen des Klägers erforderlich sei, kein höherer Pflegebedarf für die Verrichtung der sonstigen Körperpflege ergeben.
Soweit der Kläger nach dem Satz „Seit der Entziehung muss dem Kläger in der Früh eine halbe Tablette Ritalin 10mg verabreicht werden“ die ergänzende Feststellung begehrt, dass dafür ein Pflegebedarf von drei Stunden im Monat anzunehmen sei, liegt in mehrfacher Hinsicht keine Tatsachenrüge vor.
Zunächst ist auch hier zu erwidern, dass der Kläger insofern keine bestimmte erstgerichtliche Feststellung bekämpft und keine davon abweichende Ersatzfeststellung begehrt, sondern eine zusätzliche Feststellung wünscht. Er behauptet damit in Wahrheit einen rechtlichen Feststellungsmangel, der jedoch mittels Rechtsrüge geltend zu machen wäre.
Des weiteren irrt der Kläger abermals, wenn er vermeint, dass es sich bei der Frage des Pflegebedarfs um eine Tatfrage handelt. Auch insofern ist der Kläger abermals darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und in welcher Höhe beim Kläger ein Pflegebedarf für bestimmte Verrichtungen vorliegt, keine Tatfrage sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.135 mwN).
3. Der Kläger bekämpft weiters folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Der Kläger muss in die Schule begleitet und von dort wieder abgeholt werden, eine Richtung zur Volksschule im Sommersemester 2025 dauerte 10 bis 15 Minuten und zur Mittelschule im Wintersemester 2025/26 für 800m 15 Minuten.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger muss in die Schule begleitet und von dort wieder abgeholt werden, eine Richtung zur Volksschule im Sommersemester 2025 dauerte 10 bis 15 Minuten und zur Mittelschule im Wintersemester 2025/26 für 800m mehr als 21 Minuten.“
Ein Vergleich der bekämpften Feststellung mit der vom Kläger stattdessen begehrten Ersatzfeststellung zeigt, dass diese Tatsachenrüge großteils schon deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil die vom Kläger begehrten „Ersatzfeststellungen“ zum größten Teil den gleichen Inhalt wie die bekämpften Feststellungen aufweisen.
Ein Unterschied liegt lediglich insofern vor, als der Kläger begehrt, dass „eine Richtung zur Mittelschule im Wintersemester 2025/2026 für 800 Meter“ nicht 15 Minuten (wie vom Erstgericht festgestellt), sondern mehr als 21 Minuten dauerte (so vom Berufungswerber gewünscht). Der insofern gesetzmäßig bekämpfte Feststellungsteil „Dauer von 15 Minuten“ ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch wenn man im Sinne der Berufung von einer niedrigeren Gehgeschwindigkeit bei Berechnung der festgestellten Wegstrecke ausginge, würde man in etwa auf den vom Erstgericht festgestellten Wert von 15 Minuten kommen, da das Erstgericht ohnehin nicht die in Google Maps für diese Wegstrecke ausgeworfene Gehdauer von 10 Minuten annahm, sondern weitere 5 Minuten zubilligte (Näheres dazu siehe Seite 3f des angefochtenen Urteils). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Erstgericht diese weiteren 5 Minuten „für Verzögerungen und Motivation“ zubilligte, weil das Erstgericht nicht festgestellt hat, dass der Kläger bei der Zurücklegung dieser Wegstrecke einer besonderen Motivation bedürfe oder mit der Zurücklegung dieser Wegstrecke unübliche Verzögerungen verbunden wären. Damit können diese zusätzlichen fünf Minuten zur Abdeckung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten niedrigeren Gehgeschwindigkeit herangezogen werden.
Soweit die Tatsachenrüge auf Seite 5 der Berufung Rechtsausführungen zum beim Kläger festzustellenden Pflegebedarf enthält, ist darauf im Rahmen der Tatsachenrüge nicht einzugehen.
Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
1. Der Kläger steht zunächst auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte für das Nägelschneiden, Duschen und Haarewaschen gemäß „§ 3 Abs 3 lit c Kinder-EinstV“ (gemeint wohl: „§ 3 Abs 3 Z 13 lit c Kinder-EinstV“) einen Pflegebedarf von 10 Stunden annehmen müssen.
Diese Rechtsansicht kann nicht nachvollzogen werden.
Wie das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung richtig dargelegt hat, ist nach § 3 Abs 3 Z 13 lit c Kinder-EinstV für die Verrichtung der „sonstigen Körperpflege“ (darunter ist das Nägelschneiden, Duschen und Haarewaschen zu subsumieren) ein monatlicher Pflegebedarf von 5 Stunden anzunehmen (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.32; siehe dazu auch oben zur Tatsachenrüge des Klägers).
2. Des weiteren steht der Kläger auf dem Standpunkt, hinsichtlich der Verrichtung der „täglichen Körperpflege“ hätte richtigerweise ein Pflegebedarf von 10 Stunden angenommen werden müssen, weil es für die ausreichend gründliche Zahnpflege des Klägers – wie vom Erstgericht festgestellt – der kontrollierenden Anwesenheit der Mutter bedürfe.
Auch diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend.
Zunächst ist abermals auf die erstgerichtliche Feststellung hinzuweisen, dass abgesehen von der erforderlichen kontrollierenden Anwesenheit der Mutter bei der ausreichend gründlichen Zahnpflege des Klägers bei dessen täglichen Körperpflege kein Betreuungsbedarf besteht. Ein Betreuungsbedarf besteht vielmehr lediglich hinsichtlich der Teilverrichtung der Zahnpflege. Wie bereits das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, wird für diese Teilverrichtung der täglichen Körperpflege üblicherweise ein Pflegebedarf von nur 5 Minuten täglich (= 2,5 Stunden monatlich) angenommen (vgl Greifenender/Liebhart aaO Rz 5.160). Soweit das Erstgericht somit für diese Teilverrichtung einen Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich angenommen hat, kann sich der Kläger dadurch nicht beschwert erachten. Darüber hinaus ist - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - nicht ersichtlich, warum man hinsichtlich dieser Teilverrichtung der täglichen Körperpflege einen Pflegebedarf von 10 Stunden monatlich annehmen müsste.
3. Verfehlt im Rahmen der Tatsachenrüge steht der Kläger zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass wegen des erforderlichen Pflegebedarfs bei der Verabreichung einer halben Tablette „Ritalin 10mg“ ein monatlicher Pflegebedarf von 3 Stunden anzunehmen sei.
Wie bereits das Erstgericht richtig vertreten hat, „genügen für die Verabreichung dieser halben Tablette in der Früh 2 Minuten“. Ausgehend davon und den übrigen erstgerichtlichen Feststellungen ist hinsichtlich der Verrichtung „Einnahme von Medikamenten“ demzufolge ein monatlicher Pflegebedarf von lediglich 1 Stunde anzunehmen. Das Erstgericht ist dabei zulässigerweise von einer Unterschreitung des Richtwerts ausgegangen (Näheres dazu siehe Seite 6 des angefochtenen Urteils iVm Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.119). Da die Berufung keine Ausführungen zur (Rechts-)Frage der „Unterschreitung des Richtwerts“ enthält, sind diesbezügliche Ausführungen des Berufungssenats entbehrlich.
4. Zuletzt steht der Kläger auf dem Rechtsstandpunkt, im Hinblick auf die festgestellten Schwierigkeiten beim Knöpfen und beim Schuhebinden und die Erforderlichkeit, auf wetteradäquate Kleidung zu achten, hätte das Erstgericht für diese Position einen Pflegebedarf von 5 Stunden annehmen müssen.
Auch diese Argumentation ist nicht geeignet, ein günstigeres Verfahrensergebnis für den Kläger zu bewirken. Wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, ist nach § 3 Abs 1 EinstV dann kein Betreuungsaufwand zu berücksichtigen, wenn die Verwendung einfacher Hilfsmittel zumutbar ist, wie zum Beispiel das Tragen von knopfloser Kleidung und das Verwenden von Schlüpfschuhen (Näheres dazu siehe Seite 6 letzter Absatz des angefochtenen Urteils iVm Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.356f mwN) . Aber sogar dann, wenn man im Sinne der Berufungsausführungen davon ausginge, dass insofern ein Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich anzunehmen sei, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil er auch bei Zugrundelegung dieses zusätzlichen Pflegebedarfs einen monatlichen Pflegebedarf von insgesamt lediglich 64 Stunden hätte und damit kein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat gegeben wäre, welcher aber für einen Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 erforderlich wäre.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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