Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren **, **, vertreten durch die Mutter C* B*, ebendort, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. D*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.10.2025, **-11, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger von 1.6.2024 bis 31.12.2024 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 354,-- brutto monatlich und ab 1.1.2025 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 370,30 brutto monatlich zu zahlen.
Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Der Kläger leidet an frühkindlichem Autismus.
[...]
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn:
Gesunde Kinder im Alter des Klägers sollten etwa eine Stunde pro Tag an der frischen Luft verbringen. Beim Kläger ist dieser Bedarf in höherem Umfang, nämlich mit rund zwei Stunden täglich gegeben. Die Freizeitwege und Spaziergänge dienen der psychischen Stabilisierung des Klägers. Es ist medizinisch indiziert, dass man mit dem Kläger länger hinausgeht, als man das mit einem gesunden Kind machen würde. Der monatliche Mehraufwand dafür beträgt 30 Stunden.
[…].“
Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass der Kläger unter anderem der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bedürfe, für welche ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich anzunehmen sei. Die Argumentation der Beklagten, wonach „Spazierengehen keine Pflegehandlung sei“, sei nicht nachvollziehbar. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasse die Begleitung von Pflegepersonen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus. Darunter fielen auch alterstypische Freizeitaktivitäten außer Haus wie etwa auch Spielzeiten. Umso mehr müsse das für medizinisch indizierte und für das Wohl und die Entwicklung des Kindes notwendige Aktivitäten wie im gegenständlichen Fall gelten. Hier ergäbe sich eben ein über den natürlichen Bedarf eines gesunden und gleichaltrigen Kindes an Begleitung hinausgehender Bedarf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem 1.6.2024 ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 1 zu gewähren, abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte führt zusammengefasst aus, dass der Kläger nicht der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bedürfe. Die festgestellten Freizeitwege und Spaziergänge des Klägers dienten dessen psychischer Stabilisierung. Sie zielten vor allem auf die Psyche ab und seien somit als psychische Unterstützungsmaßnahmen zu qualifizieren. Derartige Maßnahmen sowie alle Formen der Beschäftigungstherapie seien bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs nicht zu berücksichtigen.
Vom Begriff „Pflege“ seien grundsätzlich nur körperliche/physische Verrichtungen erfasst. Betreuungsleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen könnten nicht unter Betreuung und Hilfe im Sinn der §§ 1 und 2 EinstV subsumiert werden. In den Entscheidungen 10 ObS 216/00p und 10 ObS 10/08f sei die Auffassung vertreten worden, dass der notwendige „Körperkontaktaufwand“ keine pflegegeldrelevante Leistung darstelle, weil es sich dabei um eine einer therapeutischen Maßnahme vergleichbare psychosoziale Betreuungsmaßnahme handle und das Ausmaß einer für die Entwicklung eines Kindes notwendigen körperlichen und geistigen Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson dabei nicht bloß allgemein nach der jeweiligen Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden müsse.
2. Dieser Rechtsauffassung der Beklagten wird nicht beigetreten. Vielmehr ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - sowohl nach der herrschenden Lehre (siehe Punkt 3.) als auch nach der einhelligen Rechtsprechung (siehe Punkt 4.) - zutreffend.
3. Bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere bei der meist häufiger notwendigen Begleitung zum Arzt oder zur Therapie (vgl. Greifeneder / Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.93 mwN). Im Zusammenhang mit der Begleitung zum Arzt oder zur Therapie zählen nach ständiger Rechtsprechung zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nicht nur die Wegzeiten, sondern auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen Wartezeiten und die Behandlungs- und Therapiezeiten selbst, soweit alters- oder behinderungsbedingt die Anwesenheit einer Pflegeperson hierbei erforderlich ist (Näheres dazu siehe Greifeneder / Liebhart aaO Rz 7.94 mwN).
Auch die notwendige Begleitung zu bzw. bei anderen – oft auch für die Entwicklung wichtigen – alterstypischen Tätigkeiten außer Haus ist zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu zählen, sofern ein gleichaltriger gesunder Mensch dieser Begleitung nicht (mehr) bedarf. So sind beispielsweise alterstypische Freizeitaktivitäten wie das Spielen im eigenen Garten, im Hof oder nahegelegenen Spielplatz ebenso zu berücksichtigen wie Sportveranstaltungen, Kontakt mit Gleichaltrigen (Spielplatz, Besuche von und bei Gleichaltrigen) oder interaktive Museumsbesuche, um die Entwicklung und soziale Kompetenz zu unterstützen. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang bei der Auslegung des Begriffs Mobilitätshilfe im weiteren Sinn daher ein eher großzügiges Verständnis geboten. Dieser Aspekt wird nunmehr auch in den EB zur Kinder-EinstV ausdrücklich betont (vgl. Greifeneder / Liebhart aaO Rz 7.96).
4. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird immer dann benötigt, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann (RS0058305 [T5]; 10 ObS 10/08f). Nach § 14 Abs 1 der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen (RS0058305 [T6]; 10 ObS 10/08f). Auch nach herrschender Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ein eher großzügiges Verständnis geboten (RS0058305 [T7]; 10 ObS 10/08f; 8 Ob 50/10a).
5. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass die festgestellten Freizeitwege und Spaziergänge, die beim Kläger in einem höheren Umfang als bei gesunden Kindern im Alter des Klägers notwendig sind, und bei denen der Kläger der Begleitung durch eine Pflegeperson bedarf, als Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu qualifizieren sind.
Die Berufungswerberin stellt in ihrer Argumentation auf bestimmte psychische Unterstützungsmaßnahmen wie psychosoziale Betreuungsmaßnahmen ab. Der Berufungswerberin ist zwar zuzustimmen, dass – wie sich aus ihren zitierten Judikaten und Fundstellen (in Greifeneder / Liebhart aaO) ergibt - derartige Unterstützungsmaßnahmen nicht bei Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind. Jedoch nimmt die Beklagte hier keine ausreichende Differenzierung zwischen derartigen Maßnahmen und der Frage, ob und in welchem Umfang die notwendige Begleitung des Klägers bei den festgestellten Freizeitwegen und Spaziergängen (die laut den erstgerichtlichen Feststellungen medizinisch indiziert sind) eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn rechtfertigt. Auf diese erforderliche Differenzierung hat bereits der Oberste Gerichtshof in der von der Berufungswerberin sogar zitierten Entscheidung 10 ObS 10/08f besonders hingewiesen. In der genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof darüber hinaus die oben bereits referierten Rechtsgrundsätze in diesem Zusammenhang eingehend dargelegt.
6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das Erstgericht zu Recht eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für erforderlich erachtet hat.
7. Auf das Ausmaß des vom Erstgericht diesbezüglich angenommenen Pflegebedarfs braucht im Berufungsverfahren nicht eingegangen werden, weil die Beklagte dieses in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise thematisiert.
8. Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der einhelligen – oben auch zitierten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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