Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Mag. Starsich in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. am **, **, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H.&Co. KG. (FN **), **, vertreten durch die KORN RECHTSANWÄLTE OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, GZ: **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, private SMS und/oder ähnliche elektronische Nachrichten des Klägers auf eine Weise zu verbreiten, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich werden, insoweit es in den elektronischen Nachrichten um private Angelegenheiten des Klägers geht, insbesondere um seine ehemalige Lebenssituation und/oder die ehemalige Lebenssituation seiner Mutter und/oder die persönlichen Beurteilungen des Klägers über seine ehemaligen Mithäftlinge und/oder den Anstaltsleiter, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.881,87 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 4,36 Barauslagen und EUR 980,31 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.162,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 1.500 Barauslagen und EUR 610,42 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger war früher Politiker der C* sowie des D*. Derzeit ist er als Polit-Analyst, Kolumnist und Unternehmer tätig. Zudem gehört er seit März 2024 dem Stiftungsrat des E* an.
Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen elektronischen Mediums (Website) **.
Darin veröffentlichte die Beklagte ab 23.5.2024 unter der Überschrift „**“ einen Artikel (./B), woraus betreffend den Kläger nachstehender Inhalt hervorgehoben wird:
„** Ich möchte doch nur Weihnachten und Neujahr bei meiner Familie sein. **
A* beschwert sich weiter, er wolle unbedingt zu seiner kranken Mutter. **“ […]
Der Klägerbegehrt, gestützt auf §§ 77 und 81 UrhG, die Unterlassung der Verbreitung privater SMS und/oder ähnlicher elektronischen Nachrichten des Klägers auf eine Weise, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich werden, insoweit es in den elektronischen Nachrichten um private Angelegenheiten des Klägers geht, insbesondere um seine ehemalige Lebenssituation und/oder die ehemalige Lebenssituation seiner Mutter und/oder die persönlichen Beurteilungen des Klägers über seine ehemaligen Mithäftlinge und/oder den Anstaltsleiter. Die Beklagte habe in der beanstandeten Veröffentlichung private Bemerkungen des Verfassers über seine Familienangehörigen, wie etwa Anmerkungen über Gesundheitsprobleme seiner Mutter, sowie persönliche Werturteile über Dritte veröffentlicht. Soweit diese Bemerkungen eine Beschreibung von Umständen des Privat- und Familienlebens umfassen, sei deren Kenntnis für die breite Öffentlichkeit nicht notwendig, weshalb diesbezüglich kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse und damit kein Rechtfertigungsgrund für die Rechtsverletzung bestehe. Allfällige frühere Äußerungen des Klägers über sein Privatleben bewirkten nicht dessen generelle Zustimmung zur Veröffentlichung privater Kommunikation längere Zeit später.
Er habe in der Vergangenheit selbst nie öffentlich gemacht, dass er Weihnachten und Neujahr mit seiner Familie verbringen möchte, noch habe er offengelegt, dass er flehentlich seine kranke Mutter besuchen möchte. Im Übrigen bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der generellen Pflege einer Mutter, die auch altersbedingt erforderlich sein kann, und der hier erfolgten Bekanntgabe, dass die Mutter krank sei.
Die Beklagtewendet ein, über das Strafverfahren des Klägers, dessen rechtskräftige Verurteilung sowie über dessen Beantragung des elektronisch überwachten Hausarrestes, über den Haftaufschub bis hin zur Entlassung aus der Haft sei in vielen Medien intensiv berichtet worden. Auch der Kläger selbst habe dazu zahlreiche Interviews gegeben. Schon vor Antritt der Haft hätte der Kläger selbst gegenüber der Tageszeitung J* den beantragten Aufschub der Strafhaft damit begründet, dass er seine Mutter pflegen und seinen Job sichern müsse, damit die Familie ein Auskommen habe. Auch über die Haftbedingungen habe sich der Kläger öffentlich geäußert. Er selbst habe persönliche Begebenheiten in die Öffentlichkeit hinausgetragen, er habe in Interviews über seinen Gemütszustand und die ehemalige Lebenssituation in Haft in Interviews gesprochen, die Lebenssituation seiner Mutter erörtert und diese als Grund für seinen Haftaufschub öffentlich gemacht. Ebenso habe er seine persönliche Beurteilung über ehemalige Mithäftlinge und/oder den Anstaltsleiter in Interviews erörtert, wodurch der höchstpersönliche Lebensbereich vom Kläger selbst verlassen worden sei. Ihr Veröffentlichungsinteresse überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse des Klägers, zumal im gegenständlichen Artikel eindeutig eine versuchte politische Einflussnahme der Politik auf die Justiz offengelegt und die Allgemeinheit über Praktiken von ehemaligen Spitzenpolitikern informiert werde. Die Veröffentlichung des inkriminierten Chatverlaufs sei daher notwendig gewesen, um der Öffentlichkeit glaubhaft darzulegen, wie zwei ehemalige Spitzenpolitiker miteinander kommunizierten, wenn einer davon wegen schweren Betrugs und Untreue in Haft sitze und der andere ** sei. Die Beklagte stützte sich auch auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit, wonach ohne Wiedergabe der Chats dessen Inhalt nicht bewiesen und damit glaubhaft vermittelt werden könnte. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren jedenfalls überschießend bzw zu unbestimmt gefasst. Der Tatbestand des § 77 Abs 1 UrhG beziehe sich (nur) auf „vertrauliche Aufzeichnungen“ somit um Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die Öffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empfängerkreis zugänglich sein sollen. Im Artikel seien nur ganz spezifische Äußerungen in Zusammenhang mit dem Interventionsversuch des Klägers zur Erlangung der Fußfessel gegenüber dem damaligen ** F* veröffentlicht worden. Für eine Erstreckung eines Verbreitungsverbots auf Nachrichten über (beliebige) „private Angelegenheiten“ an sich gebe es nach dem Klagsvorbringen keine Grundlage.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren in leicht modifizierter Form statt. Auf die auf den Seiten 8 f der Ausfertigung ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen. Die Beklagte habe höchstpersönliche und familiäre Umstände sowie persönliche Meinungen des Klägers ohne dessen Zustimmung verbreitet und damit seine Persönlichkeitsrechte iSd § 77 UrhG verletzt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, ein höhergradiges Veröffentlichungsinteresse zu beweisen, weil die Berichterstattung über allfällige „Interventionsversuche“ zwischen zwei ehemaligen Spitzenpolitikern auch ohne Abdruck der privaten WhatsApp-Nachrichten des Klägers möglich gewesen wäre. Aus den vor einigen Jahren in anderen Medien gegebene Interviews des Klägers lasse sich nicht dessen Zustimmung ableiten, dass er mit den Themen seiner Haft und des Gesundheitszustandes seiner Mutter generell in die Öffentlichkeit gegangen wäre und damit jeglichen Schutz seiner Privatsphäre iSd § 77 UrhG aufgegeben hätte. Das Geheimhaltungsinteresse des Klägers am konkreten Wortlaut aus vertraulichen Chatnachrichten überwiege im vorliegenden Sachverhalt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
Die Rechtsrüge wendet sich gegen die erstgerichtliche Auffassung, im Artikel würden – nicht näher erörterte – höchstpersönliche und familiäre Umstände sowie persönliche Meinungen [des Klägers] verbreitet, wodurch in dessen Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde, ohne dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten dessen Geheimhaltungsinteresse überwiege oder der Kläger durch vorangegangene eigene öffentliche Äußerungen über seine Strafhaft und deren Auswirkungen auf seine Familie seine Privatsphäre aufgegeben hätte.
Im Bereich des Briefschutzes (zu dessen erweitertem Schutz auch auf Chats vgl 6 Ob 131/18k) nach § 77 UrhG ist ebenso wie beim Bildnisschutz nach § 78 UrhG in zwei Schritten zu prüfen, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig ist. Als erster Schritt ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall durch die Veröffentlichung überhaupt ein berechtigtes Interesse verletzt worden ist. Wenn ja, ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen und abzuwägen. Allerdings kann die Veröffentlichung von Aufzeichnungen über private Umstände, die Preisgabe persönlicher Meinungen, Privatbemerkungen des Verfassers über ihn und seine Familienangehörigen, seine finanzielle Situation, die Situation seiner Kinder, Gesundheitsprobleme und persönliche Werturteile über Dritte jedenfalls nicht von einem Veröffentlichungsinteresse der Allgemeinheit getragen sein und verstößt auch gegen das berechtigte Interesse des Verfassers.
§ 77 Abs 1 und Abs 3 UrhG verbieten das Veröffentlichen von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers verletzt würden. Anders als beim Schutz des Urheberrechts geht es beim Briefschutz nicht darum, dem Verfasser des Briefs dessen Nutzbarmachung vorzubehalten. Zweck der Norm ist es vielmehr, den Verfasser des Briefs vor der Verletzung seines Interesses an der Wahrung der Geheimsphäre zu schützen. Es ginge viel zu weit, jede ohne Einwilligung des Verfassers vorgenommene öffentliche Mitteilung eines Briefs auch dann zu verbieten, wenn die geschützten Personen an der Geheimhaltung gar kein Interesse haben oder wenn ihrem Interesse an der Geheimhaltung überwiegende berechtigte Interessen anderer Personen an der Veröffentlichung entgegenstehen. Im Gegensatz zum Verwertungsrecht des Urhebers wurde das Schutzrecht an Briefen deshalb so gestaltet, dass es dem Richter eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen ermöglicht. Aus diesem Grund muss ein bei objektiver Beurteilung der im Einzelfall in Betracht kommenden Verhältnisse als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran bestehen, dass der Brief nicht öffentlich mitgeteilt wird. Anders als bei Urheberrechtsverletzungen, die verfolgt werden können, ohne dass ein besonderes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden muss, kommt es hier also gerade auf eine derartige Interessenverletzung an (vgl A. Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht 3§ 77 UrhG Rz 33 ff). Der Begriff der berechtigten Interessen wird vom Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich dabei also um eine Generalklausel, aufgrund derer im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ob die Interessen desjenigen, der sich gegen eine Veröffentlichung zur Wehr setzt, als berechtigt anzusehen sind. Zu den berechtigten Interessen zählen jedenfalls jene, die den Schutz des Privatbereichs betreffen, so etwa wenn durch die Veröffentlichung der Aufzeichnungen familiäre Umstände, gesundheitliche Tatsachen, die sexuelle Orientierung und allenfalls politische Anschauungen des Verfassers preisgegeben würden. Familiäre Umstände oder persönliche Meinungen des Verfassers sollen nämlich in aller Regel nur mit Zustimmung des Betroffenen bekannt werden (vgl A. Kodek in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht 3§ 77 UrhG Rz 36 f). Berechtigt im Sinne der auszulegenden Bestimmung ist ein Interesse dann, wenn es bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (Peter, Das österreichische Urheberrecht § 77 Anm 6; vgl RS0078088 zu § 78 UrhG), wobei zu den schutzwürdigen Interessen auch der Schutz des Privatbereichs zählt. Familiäre Umstände oder persönliche Meinungen des Verfassers sollen in aller Regel nur mit Zustimmung des Betroffenen bekannt werden. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu gehören (vgl RS0122148). Auch § 7 Abs 1 MedienG ahndet Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs, wenn auch nur in den dort genannten qualifizierten Fällen. Der Anwendungsbereich des offener gefassten § 77 UrhG ist gegenüber dieser Bestimmung daher weiter, doch liegt beiden Bestimmungen dieselbe Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf (4 Ob 3/11k).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, sind die veröffentlichten Chatnachrichten zunächst auf einen höchstpersönlichen Inhalt zu überprüfen. Solche Umstände treten allerdings bei richtiger Würdigung völlig in den Hintergrund. So steht bei Erwähnung einer Krankheit der Mutter nicht die Information darüber, sondern die Verwendung dieses Umstandes zur Untermauerung seines Interventionszieles im Vordergrund. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter im Jahr 2018, somit noch vor Haftantritt, bei einem in der Zeitung J* veröffentlichten, eben diesen Haftantritt thematisierenden Interview erwähnte (Interview bei K* im Jänner 2019, Beil ./3, Seite 2) und damit solche privaten Umstände in die Öffentlichkeit hinausgetragen hatte. Die in der Berufungsbeantwortung herausgearbeitete Abgrenzung einer im veröffentlichten Chatverlauf erwähnten Krankheit einerseits und einer bloß (altersbedingte) Pflegebedürftigkeit vermag daran nichts zu ändern. Im veröffentlichten Chatverlauf war zwar nur von einer – ohnehin nicht näher genannten – Krankheit die Rede, weshalb es damit zu keiner sensiblen Offenlegung über einen der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannten Umstand gekommen ist. Auch die beispielhafte Erwähnung von Personen, die eine Fußfessel erhalten hätten, zielte in Wahrheit auf keine geschützte Wiedergabe privater persönlicher Meinungen über diese ab, vielmehr ist darin bloß eine Kritik an den Vergabepraktiken beim elektronisch überwachten Hausarrest zu erblicken. Ausgehend davon kann der Kläger den (umfassenden) Schutz seines höchstpersönlichen Lebensbereiches nicht in Anspruch nehmen.
Ausgehend davon schlägt auch die nunmehr anzustrengende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten durch. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger auch nach Beendigung seiner eigentlichen politischen Tätigkeit weiterhin eine Person des öffentlichen Interesses ist: Auch wenn er nun selbst kein Politiker mehr ist, so nimmt er dennoch einerseits in seiner Rolle als Polit-Analyst und Kolumnist am öffentlichen politischen Diskurs teil, andererseits wurde er von einer politischen Partei in den Stiftungsrat des E* entsandt. Insbesondere an Politiker jener Partei, der er bekanntermaßen einmal angehörte, trat der Kläger jedoch unstrittig mit dem Ziel heran, seine Freiheitsstrafe in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests mittels Fußfessel verbüßen zu dürfen. Damit liegt aber ein Zusammenhang mit seiner (aktuellen) beruflichen Tätigkeit vor. Der Kläger intervenierte bei einem ehemaligen, allerdings für sein Anliegen gar nicht zuständigen Parteifreund und untermauerte diese Intervention mit der Öffentlichkeit ohnehin schon im wesentlichen bekannten privaten Verhältnissen sowie mit die Vergabepraxis betreffenden Argumenten. Die veröffentlichte Konversation liefert eine aufschlussreiche Beschreibung von Interventionsversuchen eines ehemaligen, aber im politischen Diskurs noch teilnehmenden Politikers, welcher alte Verbindungen zu seinem Vorteil ausnützen wollte, indem er sich als Opfer einer Schikane durch einen „** Vollzugsdirektor“ darstellte, den er im übrigen (arg „nur mit einem hatte ich ein größeres Problem“) Jahre zuvor schon selbst in der Öffentlichkeit, wenngleich noch ohne genauere Funktionsnennung, einem anderen politischen Lager zuordnend, erwähnt hatte (Bei ./4 Seite 3). Gleiches gilt für die in den Raum gestellten Lebensumstände des Klägers. Damit vervollständigen die veröffentlichten Chats den vom Kläger ohnehin schon in der Öffentlichkeit angedeuteten Konflikt und seine bereits offengelegte persönliche Lebenssituation. Erst eine Öffentlichmachung des Ablaufs derartiger Interventionen vermittelt einer Öffentlichkeit ein vollständiges Bild und erscheint auch aus einem generalpräventiven Blickwinkel nicht unangebracht. Warum einer kritischen Öffentlichkeit ein über den Interessen des Klägers liegendes Informationsinteresse an diesen Umständen abzusprechen sein soll, vermag der Kläger nicht darzulegen, weil es im vorliegenden Fall nach dem Chatinhalt zu keiner Preisgabe wirklich sensibler privater Umstände oder zu einer Offenlegung derartiger persönlicher Meinung(en) gekommen ist.
Da die Interessenabwägung, wie von der Berufung zutreffend aufgezeigt, zu Gunsten der Beklagten durchschlägt, war in Stattgabe der Berufung das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 41 ZPO (erste Instanz) und die §§ 41, 50 ZPO (Berufungsverfahren).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergibt sich aus § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und gründet auf der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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