Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jener der Staatsanwaltschaft Krems wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. November 2025, GZ **-47.4, sowie die implizit erhobene Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO sowie jene der Anklagebehörde gegen die gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO ergangene Entscheidung nach der am 24. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zopf als Schriftführerin und des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , der verbleibenden des Angeklagten sowie jener der Staatsanwaltschaft Krems nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ der
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens des Diebstahls und der Verleumdung nach §§ 127; 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Unter einem widerrief der Erstrichter die mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau am 14. Oktober 2021, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO, sah demgegenüber jedoch vom Widerruf der mit Urteil des angeführten Erstgerichts vom 2. Mai 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 (richtig:) Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO ab.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Angeklagte in **
I./ am 24. April 2025 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Betonengel der B* im Wert von 160,-- Euro mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn aus dem Garten der Genannten stahl;
II./ am 1. Juli 2025 einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem er in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion C* angab, dass D* ihn mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich dazu, eine Aussage vor der genannten Polizeibehörde dahingehend, dass er der Täter zu dem unter I./ genannten Diebstahl ist, zu machen, genötigt habe, indem er ihn zunächst mit einer Hand am Hals gewürgt, ihn anschließend zu Boden gestoßen und zu ihm gesagt habe, er werde zuerst die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin E* und anschließend ihn umbringen, wobei er ein nicht aufgeklapptes Taschenmesser in der Hand gehalten habe, wobei A* wusste, dass diese Verdächtigungen falsch waren.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten und während offenen Strafverfahrens (Bezirksgericht Gmünd zu **) sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber die geständige Verantwortung sowie die Schadensgutmachung durch Rückstellung des Diebsgutes. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheine eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.
Im Hinblick auf den Rückfall innerhalb zweier offener Probezeiten und während anhängigen Strafverfahrens erweise sich der Widerruf der ersten über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als zusätzlich notwendig, nicht hingegen hinsichtlich der zweiten Sanktion.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel samt Beschwerde angemeldete (ON 47.3,36) in weiterer Folge jedoch nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 1.43) und fristgerecht ausgeführte Strafberufung der Staatsanwaltschaft Krems samt Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf (ON 63).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Wird das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, kommt es zur Zurückweisung (§§ 285a Z 2, 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0101914; RS0101925). Von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen Schuld verschlägt. In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist dazu festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen Bedenken begegnet, konnte er sich doch dabei auf das umfassende Geständnis des Angeklagten (ON 47.3,12 f) samt den damit nicht in Widerspruch stehenden Aussagen der Zeuginnen B* und F* und die Depositionen des damals Mitangeklagten D* stützen. Im Hinblick auf den objektiven Handlungsverlauf und die geständige Verantwortung des Berufungswerbers begegnen auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite keinen Bedenken.
Da der Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts vorbringen konnte, was geeignet wäre, die schlüssige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gründenden Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zukommen.
Letztlich verschlägt auch die Strafberufung des Angeklagten, weil die vom Erstrichter mit bloß einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion im Hinblick auf die trotz einschlägiger Vorbelastung begangenen Tathandlungen innerhalb zweier offener Probezeiten (kein besonderer Erschwerungsgrund, aber im Rahmen der Schuld zu berücksichtigen [RIS-Justiz RS0090597, RS0091096]) und die Begehung des Eigentumsdelikts nur einen Tag vor der ihm bekannten anberaumten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Gmünd als milde einzustufen und daher keiner Herabsetzung zugänglich ist.
Demgegenüber erweist sich aber auch eine Aggravierung der Freiheitsstrafe als im Hinblick auf die Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten nicht geboten, weil insbesondere das Delikt gegen die Rechtsprechung aus einem Streit des Angeklagten mit dem – bereits rechtskräftig Verurteilten D* – herrührte und somit nicht den üblichen Gesinnungs- und Erfolgsunwert einer solchen Tat erreichte und A* ein reumütiges Geständnis, ebenso wie zu dem in alkoholisiertem Zustand begangenen Diebstahl, ablegte. Die unbedingt ausgesprochene Strafe sollte somit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielen.
Aus den bereits erörterten Strafzumessungsgründen erweist sich dabei, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, zusätzlich zur aktuell ausgesprochenen Sanktion auch der Widerruf der ersten dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht als notwendig, um spezialpräventiven Erwägungen gerecht zu werden. Denn A* verstand es bislang nicht, die ihm mehrfach gewährten Resozialisierungschancen zu nutzen, sodass aufgrund der neuerlichen Delinquenz mit einem Widerruf vorzugehen war.
Im Hinblick auf die somit zu vollziehenden Sanktionen im Gesamtausmaß von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich ein Widerruf auch der zweiten dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht (Urteil vom 2. Mai 2023) hingegen nicht notwendig, zumal die dieser zugrundeliegenden strafbaren Handlungen überwiegend nicht gegen fremdes Eigentum gerichtet waren.
Die Beschwerden mussten daher ebenfalls erfolglos bleiben.
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