Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzussache des A* wegenbedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht im Rahmen der Anhörung des A* am 7. Jänner 2026 (ON 11) die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest.
Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Genannte in Anwesenheit seines Verteidigers, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 11 S 4). Dessen ungeachtet brachte er mit einem auf den 21. Jänner 2026 datierten Schreiben eine Beschwerde ein (ON 13 iVm ON 14 S 3).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht vom Untergebrachten erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von einem Zurechnungsfähigen abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl RIS-Justiz RS0099945).
Da der von A* abgegebene Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO ausschließt, ist sein Rechtsmittel ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden