Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 1 ArtHG 2009 und einer weiteren strafbaren Handlung aus Anlass der Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2019, GZ ** 158, den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittelverfahren wird abgebrochen.
Begründung:
A*wurde mit dem angefochtenen – auch ein in Rechtskraft erwachsenes Einziehungserkenntnis gemäß § 7 Abs 7 ArtHG 2009 enthaltenden - Urteil (teils im zweiten Rechtsgang) der Vergehen nach § 7 Abs 2 Z 1 ArtHG 2009 (A./) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dagegen erhob er Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Zur Entscheidung über diese Rechtsmittel wurde der Akt dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt.
A* verstarb – wie sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde ergibt - noch vor Durchführung einer Berufungsverhandlung am 27. Dezember 2025. Der Tod eines Angeklagten schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Angeklagten zu seinen Gunsten oder zu seinem Nachteil ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos, weil eine durch Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld angestrebte Überprüfung des (inzwischen erloschenen) Strafanspruchs schon begrifflich nicht mehr möglich ist (Sst 24/37; 42/55 ua). Da ein Strafurteil mit dem Tod des Verurteilten wirkungslos (unvollstreckbar) wird, muss auch ein Rechtsmittel gegen ein derartiges Urteil jede Wirkung verlieren, sodass der Rechtszustand zum Zeitpunkt des Todeseintritts perpetuiert wird. Da ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen kann, war spruchgemäß zu entscheiden (11 Os 41/87).
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